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antragsbuch_2015

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der Lage, kann der Wunsch durch eine Person seiner*ihrer Wahl, die kein materielles Interesse<br />

am Tod des*der Patient*in hat, im Beisein des Arztes* oder der Ärztin* und zwei weiterer<br />

Zeug*innen niedergelegt werden.<br />

Um sicherzustellen, dass der*die Patient*in den Wunsch nach Lebensbeendigung frei und<br />

selbstbestimmt gefasst hat, sind Patient*innen, bei denen nach psychologisch-fachlichem Urteil<br />

eine mangelnde Urteils- und Einwilligungsfähigkeit im Sinne des PsychKG oder gleichwertigen<br />

Rechtsformen vorliegt, von der Möglichkeit der aktiven Sterbehilfe ausgeschlossen. Besteht bei<br />

dem*der Arzt*Ärztin nach den ausführlichen Gesprächen im Vorfeld der Lebensbeendigung<br />

Unklarheit über die psychische Gesundheit des*der Patient*in, ist die Meinung eines*einer<br />

Psycholog*in zu Rate zu ziehen. Ferner muss sichergestellt sein, dass der*die Patient*in bis<br />

zum letzten Moment vor der lebensbeendenden Maßnahme die Möglichkeit hat, von seinem<br />

Vorhaben Abstand zu nehmen. Deshalb ist der*die behandelnde Arzt*Ärtzin in der Pflicht, sich<br />

direkt vor der lebensbeendenden Maßnahme über den Sterbewunsch des*der Patient*in<br />

nochmals zu vergewissern.<br />

Nach der Lebensbeendigung ist die Sterbehilfe von dem*der behandelnden Arzt*Ärztin einer<br />

noch zu benennenden staatlichen Stelle zu melden, zum Beispiel dem zuständigen<br />

Gesundheitsamt. Dort hat eine Kommission die Einhaltung der oben genannten<br />

Voraussetzungen zu überprüfen. Dafür sind insbesondere der schriftliche Antrag des*der<br />

Patient*in, die Stellungnahmen der Ärzt*innen, ein Bericht des ausführenden Arztes* oder der<br />

ausführenden Ärztin* sowie alle weiteren für die Überprüfung notwendigen Dokumente<br />

einzureichen. Sollte die Kommission zu dem Schluss kommen, dass die Lebensbeendigung<br />

nicht mit absoluter Sicherheit entsprechend aller gesetzlichen Voraussetzung erfolgt ist, ist die<br />

Meldung zur weiteren Untersuchung an die Staatsanwaltschaft weiter zu reichen. Wurden alle<br />

Sorgfaltskriterien eingehalten ist der Strafausschließungsgrund gegeben und der*die<br />

behandelnde Arzt*Ärztin nicht strafbar.<br />

Die Kommissionen werden regional von den jeweiligen Landesgesundheitsministerien<br />

eingesetzt. Ein abschließendes Urteil über die Einhaltung der Voraussetzungen hat innerhalb<br />

eines angemessenen Zeitrahmens zu erfolgen. Bei Zweifeln über die Einhaltung ist zunächst<br />

der*die Arzt*Ärztin zu informieren und bezüglich der zu Zweifeln Anlass gebenden Aspekte zu<br />

befragen. Sollten auch nach dem Kontakt mit dem*der die Sterbehilfe ausführenden Arzt*Ärztin<br />

noch Zweifel bestehen, wird die Meldung an die Staatsanwaltschaft weitergegeben.<br />

Die Kommissionen setzen sich aus Jurist*innen, Ärzt*innen und Ethiker*innen zusammen. Sie<br />

tagen regelmäßig, um eine zügige Entscheidung zu gewährleisten.<br />

Durch die gesetzlichen Regelungen wird sichergestellt, dass Ärzt*innen, die eine<br />

Lebensbeendigung nach den oben genannten Vorgaben oder einen assistierten Suizid<br />

durchführen, keinerlei Konsequenzen aus ihrem Handeln zu befürchten haben.<br />

Jedoch ist kein Arzt* und keine Ärztin* dazu verpflichtet, Sterbehilfe zu leisten. Die Erfüllung der<br />

Bitte eines*einer Patient*in nach Sterbehilfe muss freiwillig erfüllt werden.<br />

Die Lebensbeendigung kann zudem an einem von den Patient*innen frei zu wählenden Ort<br />

erfolgen, also zum Beispiel auch zu Hause.<br />

Zusätzlich ist die palliativmedizinische Versorgung so auszubauen, dass der Wunsch nach<br />

Lebensbeendigung nicht auf Grund mangelnder medizinischer Versorgung entsteht und<br />

tatsächlich alle medizinischen Möglichkeiten ausgeschöpft werden, das individuelle Leiden einer<br />

Person so weit wie möglich zu lindern.<br />

Begründung:<br />

Um die Frage eines Rechtes zu Sterben, beziehungsweise um ein ob und wie zur Frage der<br />

Sterbehilfe, wird auch in Deutschland seit Jahren intensiv gestritten. Da diese Frage<br />

grundsätzliche Vorstellungen von Leben und Sterben sowie intime (auch religiöse)<br />

Wertvorstellungen berührt, wird diese Diskussion verständlicherweise oft auch sehr emotional<br />

geführt.<br />

Häufig lässt die pflegerische und palliativmedizinische Versorgung sterbender oder terminal<br />

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