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antragsbuch_2015

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in der Schweiz zeigen dass eine kontrollierte Abgabe von Heroin an Süchtige in und außerhalb<br />

von Gefängnissen das Infektionsrisiko sowie Überdosierungen senken kann.[13] Eine<br />

medizinische zur Verfügung Stellung von Diamorphin führte in der Schweiz zu einer Abnahme<br />

der Kriminalität und zu einem Zusammenbruch des Heroinmarktes.[14] In Deutschland ist<br />

Diamorphin seit 2009 als Behandlungsmittel zugelassen. Bisher haben neben den<br />

Versuchseinrichtungen nur zwei Diamorphinpraxen in Deutschland eröffnet. Was daran liegt,<br />

das eine „seit mindestens fünf Jahren bestehende Opiatabhängigkeit, verbunden mit<br />

schwerwiegenden somatischen und psychischen Störungen bei derzeit überwiegend<br />

intravenösem Konsum vor“ liegen muss. Zudem muss gleichzeitig der „Nachweis über zwei<br />

erfolglos beendete Behandlungen der Opiatabhängigkeit vor, davon eine mindestens<br />

sechsmonatige Behandlung“ vorhanden sein.<br />

Deshalb fordern wir:<br />

Gleichstellung der Suchterkrankung in Diagnostik und Therapie mit anderen<br />

psychiatrischen Erkrankungen<br />

Erhöhung der Quote von Psychotherapeut_innen<br />

Streichung „zur Rauchentwöhnung“ in §34 Abs. 1 SGB V (Ausschluss von Arzneimitteln)<br />

Senkung der Hürde der Abgabe von Diamorphin für Heroin/Morphin Abhängige<br />

insbesondere in oraler Form<br />

Anschubfinanzierung von 100 Diamorphinpraxen aus Bundesmitteln<br />

Ausgabe von Naltrexon an Substitutionspatient_innen<br />

Prüfung weiterer Substitutionsmöglichkeiten für andere Rauschmittel<br />

Regulierung<br />

Grundsätzlich soll eine Freigabe von Rauschmittel im freien Verkauf in Anlehnung an den<br />

Psychoactive Substances Act Neuseelands von 2013 nur anhand klinischer Studien erfolgen,<br />

die zumindest eine toxikologische Vertretbarkeit der Substanzen gewährleisten sollen. Bis dahin<br />

sind diese Substanzen nicht handelbar. Die Studiendaten sollen zudem der Allgemeinheit<br />

zugänglich sein, um eine Überprüfung standzuhalten. Für den Wirkstoff THC in Cannabis liegen<br />

bereits vielfältige Test vor. So hilft die Substanz bei Schizophrenie, Multiple Sklerose,<br />

Amyotrophe Lateralsklerose und als Schmerzmittel bei Krebspatienten. Eine Förderung von<br />

Psychosen konnte hingegen bisher nicht nachgewiesen werden.[15] Trotzdem ist es aber als<br />

nicht verkehrsfähige Betäubungsmittel in der Anlage des BtMG aufgeführt. Mit einer<br />

Kostenübernahme durch die Krankenkassen ist jedoch demnächst zu rechnen.<br />

Auch wenn der Cannabiskonsum schon heute weit verbreitet ist, reflektieren nur die wenigsten<br />

Konsument_innen die Risiken wirklich. Durch ein Cannabis-Verbot kauft der Kunde oder die<br />

Kundin ihr Produkt in den meisten Fällen bei Personen, die auch andere, so genannte „harte“<br />

Drogen verkaufen. Durch den ständigen Umgang mit letzteren wird eine, durch die dauerhafte<br />

Konfrontation verschuldete, Verharmlosung anderer Rauschmittel erzeugt. Für Cannabis ist eine<br />

physische Abhängigkeit möglich, wenn auch nicht so ausgeprägt, wie bei Alkohol oder Opiaten<br />

der Fall, diese tritt ein bis zwei Tage nach dem letzten Konsum auf, welcher ein bis zwei<br />

Wochen danach anhält. Insbesondere bei hoher Konsummenge, wenn Alltagssituationen und<br />

Stress nur noch durch den Griff zum Joint bewältigt werden können. Dies ist insbesondere bei<br />

jungen Menschen deren Gehirn noch in der Entwicklung ist gefährlich. Ein generelles Verbot<br />

verhindert eine altersabhängige Abgabe. Durch die Aufhebung des Verbotes eröffnet sich für<br />

den Staat die Möglichkeit einer Besteuerung und beendet damit gleichzeitig die Kriminalisierung<br />

großer Bevölkerungsschichten, ohne, dass diese einem/r Dritten durch Wort oder Tat Schaden<br />

zufügen. Dies würde auch die Kosten im Justizsystem enorm senken, während die zusätzlichen<br />

Belastungen durch eine Legalisierung etwa durch eine Zunahme der Therapien oder sinkende<br />

Geldstrafen überschaubar sind. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (GG Art.20, Abs. 3)<br />

spricht ebenso für eine Politik des Regulierens anstatt der strikten Verbote, wie der<br />

Gleichbehandlungsgrundsatz (GG Art. 3, Abs. 13) mindestens eine Gleichstellung mit Drogen<br />

wie Alkohol und Nikotin geradezu vorschreibt.<br />

Ein weiteres Problem unregulierter Märkte, ist die mangelnde Qualitätskontrolle. Dies betrifft<br />

sowohl die daraus resultierende Strafverfolgung, als auch gesundheitliche Risiken und<br />

Nebenwirkungen, welche bspw. durch Streckmittel entstehen, welche aufgrund des<br />

Schwarzmarktes und der dadurch nicht vorhandenen Rechtssicherheit der Käufer_innen weit<br />

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