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antragsbuch_2015

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(Fahrt-)Kostenerstattung getragen werden.<br />

Ferner wird SchülerInnen, Studierenden und eben Auszubildenden mit dem Erasmus+<br />

Programm ein Auslandsaufenthalt ermöglicht. Letztere können aber, wegen der Beschränkung<br />

im BBiG, nur bis zu einem Viertel ihrer Ausbildungszeit für berufliche Praktika,<br />

Ausbildungsabschnitte und Weiterbildungsmaßnahmen im Ausland nutzen. Im Jahr <strong>2015</strong><br />

erwartet die IHK trotzdem, dass bereits 17.000 Menschen diese Möglichkeit nutzen werden. Um<br />

am Programm teilnehmen zu können, ist für die Auszubildenden die Zustimmung ihres/ihrer<br />

ArbeitgeberIn notwendig, sodass gerade in kleinen Betrieben diese Möglichkeit verwehrt bleiben<br />

kann. Es braucht deshalb die Verankerung eines gesetzlichen Anspruchs auf die Teilnahme,<br />

auch wenn sich durch diese die Ausbildung verlängert. Dieser Anspruch muss, entsprechend<br />

der Maximaldauer von zwölf Monaten, die das Erasmus+ Programm festlegt, ebenfalls auf bis<br />

zu einem Jahr im Ausland gerichtet werden können, abweichend von der bisher bestehenden<br />

Beschränkung. Zudem muss darauf hingewirkt werden, dass die Qualität der Ausbildungsinhalte<br />

auch in den betreuenden Betrieben im Ausland überprüft und sichergestellt wird.<br />

Eine Stärke der dualen Ausbildung ist ihr Aufbau nach dem Berufsprinzip, das die<br />

Zusammenstellung der Ausbildungsinhalte und Wege in klar definierte Berufsfelder sichert.<br />

Gleichzeitig geht dabei die Möglichkeit, individuellen Fähigkeiten und Interessen nachzugehen,<br />

verloren. Ein novelliertes BBiG vereint definierte Abschlüsse und freie Entfaltung junger<br />

Menschen nur dann, wenn es das Berufsprinzip aufrechterhält, dieses aber um zeitlich<br />

begrenzte Module zur Spezialisierung ergänzt, wie sie die Ausbildungsrealität in<br />

hochspezialisierten Betrieben bereits zur Folge haben kann.<br />

Die seit 2005 mögliche Stufenausbildung birgt hingegen eine große Unsicherheit, während sie<br />

eigentlich der Freiheit der Auszubildenden dienen soll, und hat sich daher in bestehender Form<br />

nicht bewährt: Wird die Ausbildung nach zwei Jahren, statt den vorgesehenen drei oder<br />

dreieinhalb Jahren beendet, besteht theoretisch die Möglichkeit die bescheinigten zwei Jahre<br />

Berufsausbildung auf die sich – gegebenenfalls Jahre später – anschließende, ebenfalls dreioder<br />

dreieinhalbjährige Ausbildung anzurechnen. Es scheitert zum einen am fehlenden<br />

Anspruch auf Fortsetzung der Ausbildung und zum anderen an der geringen Bereitschaft von<br />

ArbeitgeberInnen, Anschlussverträge nach zweijährigen Ausbildungen auf freiwilliger Basis<br />

abzuschließen. Obendrein besteht für die Auszubildenden keine gesicherte Handhabe<br />

Ausbildungsinhalte nachzuweisen, um andere Unternehmen von sich zu überzeugen. Deshalb<br />

bedarf es eines Ausstiegsmodells mit gesetzlichem Rückkehranspruch, der die Vollendung der<br />

Berufsausbildung ermöglicht.<br />

In Ausbildungsverhältnissen muss immer die Ausbildung im Vordergrund stehen. Die<br />

Ausbildungsinhalte und ihre Vermittlung sind transparent und nachvollziehbar festzulegen und<br />

müssen dem zugrundeliegenden Ausbildungsrahmenplan folgen. Das macht Überstunden,<br />

Schichtarbeit und Nachtarbeit überflüssig. Es sei denn, die betriebliche Situation lässt die<br />

Vermittlung bestimmter Ausbildungsinhalte außerhalb der regulären Arbeitszeit nicht zu. Hierfür<br />

muss eine gesonderte Regulierung solcher Arbeitszeiten getroffen werden.<br />

Nachweise und Kontrolle der Ausbildungsinhalte setzen aber zudem verbindliche<br />

Dokumentation voraus, die – teilweise durch Festsetzungen in Ausbildungsverordnungen<br />

bereits eingeführt – mit einer entsprechenden, gesetzlichen Pflicht des Auszubildenden<br />

gesichert werden kann. Dafür muss Raum während der Arbeitszeit gegeben werden. Das<br />

verschafft den Auszubildenden, im Kontext der Stufenausbildung wie auch grundsätzlich,<br />

Rechtssicherheit und trägt zur Sicherung der Ausbildungsqualität bei.<br />

In Betrieben mit genügend Auszubildenden ist die Jugend- und Auszubildendenvertretung (JAV)<br />

im Zusammenspiel mit dem Betriebsrat eine entscheidende Säule der Mitbestimmung und<br />

Ansprechpartnerin für die Jugendlichen und jungen Erwachsenen. In sonstigen<br />

Berufsbildungseinrichtungen wird in Ermangelung einer JAV und eines Betriebsrates nach<br />

Maßgabe des BBiG eine Interessenvertretung gewählt, die gegenüber dem jeweiligen Träger<br />

auftreten soll. Wahlordnung, Rechte und Mitbestimmungsmöglichkeiten sind nicht festgelegt,<br />

sodass keine gesetzlich gesicherte Vertretung möglich ist, sondern nur aufgrund einseitigen<br />

Zugeständnissen des Trägers geschehen kann. Solange das Betriebsverfassungs- (BetrVG)<br />

beziehungsweise das Personalvertretungsgesetz nicht für alle Ausbildungseinrichtungen<br />

Anwendungen finden, ist die Interessenvertretung des BBiG analog der Regelungen des<br />

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