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antragsbuch_2015

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Jusos in der SPD<br />

Bundeskongress, 27.-29.11.<strong>2015</strong><br />

Titel<br />

Arbeitsmarktintegration von Flüchtlingen<br />

M 18<br />

Antragsteller<br />

Baden-Württemberg<br />

Zur Weiterleitung an<br />

angenommen mit Änderungen angenommen abgelehnt<br />

Arbeitsmarktintegration von Flüchtlingen<br />

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Arbeitsmarktintegration von Flüchtlingen<br />

Mit der Einführung des BQFG (Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz) auf Bundes- und<br />

Landesebene wurde eine gute Basis geschaffen, um MigrantInnen als anerkannten Fachkräften<br />

den Zugang zum Arbeitsmarkt zu ermöglichen. Durch das sogenannte Anerkennungsgesetz<br />

haben Menschen mit im Ausland erworbener Berufsqualifikation einen Anspruch auf ein<br />

Verfahren zur Prüfung der Gleichwertigkeit ihrer Berufsqualifikation mit einem deutschen<br />

Abschluss.<br />

Dabei wird unterschieden zwischen reglementierten Berufen und nicht-reglementierten Berufen.<br />

Bei nicht reglementierten Berufen wird zwischen Ausbildungs- und Studienabschlüssen<br />

unterschieden. Nicht reglementierte Ausbildungsabschlüsse müssen nicht – können jedoch<br />

anerkannt werden. Dies kann den Zugang zum Arbeitsmarkt erleichtern. Für nicht<br />

reglementierte Studienberufe gibt es kein Anerkennungsverfahren, die im Ausland erworbene<br />

Qualifikation ist in Deutschland gültig. Da dies zahlreichen ArbeitgeberInnen nicht bekannt ist,<br />

gibt es als Hilfsmittel die sogenannte Zeugnisbewertung. Sie beschreibt die akademische<br />

Qualifikation und bescheinigt die beruflichen und akademischen Verwendungsmöglichkeiten.<br />

Sie ist eine vergleichende Einstufung, nicht jedoch eine Anerkennung. Um einen<br />

reglementierten Beruf ausüben zu dürfen muss eine im Ausland erworbene Qualifikation<br />

zwingend als gleichwertig anerkannt werden.<br />

Geprüft wird die Gleichwertigkeit durch zuständige Stellen wie z. B. die Berufskammern oder<br />

Regierungspräsidien. Solch ein Gleichwertigkeitsverfahren dauert in der Regel 4 Monate und<br />

kostet bis zu 600 Euro(hinzukommen in der Regel noch hohe Übersetzungskosten). Die<br />

zuständigen Stellen überprüfen die Gleichwertigkeit grundsätzlich anhand von eingereichten<br />

Unterlagen und Dokumenten. Diese für die Gleichwertigkeitsprüfung notwendigen Unterlagen<br />

können bei Flüchtlingen aus nachvollziehbaren Gründen zum Teil oder vollständig fehlen.<br />

Wenn die Gleichwertigkeitsprüfung aufgrund von fehlenden Dokumenten nicht möglich ist, dann<br />

schreibt §14 BQFG vor, dass (gesetzlich nicht genauer definierte) „sonstige Verfahren“ zur<br />

Feststellung der Gleichwertigkeit Anwendung finden. Dies wird jedoch aktuell nur im<br />

Zuständigkeitsbereich der Handwerkskammer und der IHK durch das Angebot einer<br />

Qualifikationsanalyse umgesetzt.<br />

Während der Qualifikationsanalyse wird praktisch überprüft, ob eine Person ohne Dokumente<br />

über die maßgeblichen Fähigkeiten, Kenntnisse und Fertigkeiten des angegebenen Berufs in<br />

ausreichendem Maße verfügt. Das Verfahren ist aufgrund des erhöhten Aufwandes viel teurer<br />

als ein reguläres Gleichwertigkeitsverfahren. Bei entsprechender Gleichwertigkeit kann die<br />

Person jedoch innerhalb des angegebenen Berufs als Fachkraft tätig werden, wodurch die<br />

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