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antragsbuch_2015

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Jusos in der SPD<br />

Bundeskongress, 27.-29.11.<strong>2015</strong><br />

Titel<br />

Reform des Wohngeldes<br />

P 27<br />

Antragsteller<br />

Zur Weiterleitung an<br />

Schleswig-Holstein<br />

SPD-Bundestagsfraktion<br />

angenommen mit Änderungen angenommen abgelehnt<br />

Reform des Wohngeldes<br />

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Das Wohngeldgesetz soll dahingehend geändert werden, dass das Gesetz die realen Mieten<br />

und Verhältnisse der Bedürftigen mit einbezieht und dahingehend, dass es nicht weiter an<br />

starren Regelungen und Obergrenzen festhält und somit die Rechtsgrundlage für ein sozial<br />

ausgewogenes Gesetz schafft.<br />

Die Änderungen sollen wie folgt aussehen:<br />

1. Die Abschaffung der starr festgelegten Obergrenzen der Mietkosten.<br />

2. Eine Regelung für Sonderbedarf für Menschen mit Einschränkungen, welche es nicht<br />

möglich machen, eine gewöhnliche Wohnung zu beziehen.<br />

3. Eine Regelung zur Errechnung des Wohngeldes unter Einbeziehung des reellen<br />

Mietspiegels der jeweiligen kommunalen Ebene. Dabei sollen Daten des statistischen<br />

Bundesamtes sowie kommunale statistische Erhebungen, welche die Miete aufgrund des<br />

Quadratmeterpreises (jedes einzelnen Quadratmeters) angesetzt werden anstatt einer<br />

Pauschalisierung eines maximalen Wohnraumes.<br />

4. Der Zuschuss des Wohngeldes soll auch Rücksicht auf die reellen Vermögen bzw.<br />

Einkommen der Leistungsempfänger nehmen<br />

5. Die Wohngeldzuschüsse oder Wohnkostenübernahmen sollen nach den hier geforderten<br />

Gesichtspunkten sowohl für reine Leistungsempfänger der Wohngeldstelle als auch für<br />

jegliche andere Leistungsempfänger des Sozialstaates Anwendung finden.<br />

Begründung:<br />

Bei der derzeitigen Regelung in unserem Sozialstaat ist den Menschen ein Leben zu<br />

ermöglichen, welches auch nach unserem Grundgesetz in Würde verbracht werden kann. Die<br />

aktuelle Wohngeldregelung bringt jedoch Menschen dazu, dieses Leben nicht in Würde führen<br />

zu können.<br />

So werden für die Berechnung des notwendigen Regelsatzes zum Überleben die Kosten zur<br />

Sicherung des Lebensunterhaltes herangezogen. Diesem wird ein, von der entsprechenden<br />

Kommunalebene starr festgesetzter, Satz für Mieten hinzugerechnet. Hier sollen auch der<br />

Bedarf und der Ist-Zustand von Wohnungen vor Ort und zumutbarer Umgebung mit einbezogen<br />

werden.<br />

Wenn aufgrund der aktuellen Mietsituation, die reellen Mieten höher sind als die maximale<br />

Obergrenze, kann diese nicht überschritten werden. Die Ausnahme bildet hier das Wohngeld im<br />

Zuge des ALG II, welches für ein halbes Jahr trotz höherer Kosten weiter gezahlt werden kann –<br />

danach nur nach Einzelfallentscheidung.<br />

Die Mehrkosten müssen daher von dem Leistungsempfänger getragen werden, womit er dann<br />

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