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antragsbuch_2015

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Jusos in der SPD<br />

Bundeskongress, 27.-29.11.<strong>2015</strong><br />

Titel<br />

Ehebestandszeit abschaffen!<br />

M 25<br />

Antragsteller<br />

Zur Weiterleitung an<br />

Bayern<br />

Bundesparteitag der SPD, Parteikonvent der SPD<br />

angenommen mit Änderungen angenommen abgelehnt<br />

Ehebestandszeit abschaffen!<br />

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Wir fordern die Abschaffung der Ehebestandszeit, wie im §31 AufentG geregelt, und<br />

stattdessen die Einführung eines eigenständigen Aufenthaltsrechts für nicht-deutsche<br />

EhegattInnen ab Zeitpunkt der Eheschließung sowie ein umfangreiches Informations-und<br />

Integrationsprogramm. Die SPD-Fraktion im Bundestag soll auf eine entsprechende Regelung<br />

der Regelung im Aufenthaltsgesetz hinwirken.<br />

Begründung:<br />

Die Regelung zur Ehebestandszeit sieht vor, dass einE aus dem Ausland nach Deutschland<br />

zugezogeneR EhepartnerIn erst nach dreijährigem ehelichen Zusammenleben einen<br />

eigenständigen Aufenthaltstitel erhält. Falls die Ehe innerhalb dieses Zeitraums jedoch beendet<br />

wird, verwirkt er/sie sein/ihr Aufenthaltsrecht und es droht die Ausweisung aus dem Heimatland.<br />

Bis zum Jahr 2000 galt eine Ehebestandszeit von vier Jahren. Diese wurde von der rot-grünen<br />

auf zwei Jahre verkürzt. Im März 2011 beschloss die schwarz gelbe Mehrheit im Bundestag das<br />

„Gesetz zur Bekämpfung der Zwangsheirat und zum besseren Schutz der Opfer von<br />

Zwangsheirat sowie zur Änderung weiterer aufenthalts- und asylrechtlicher Vorschriften“, das<br />

auch eine Erhöhung der Ehebestandszeit auf drei Jahre beinhaltete.<br />

Dieser Maßnahme folgte vehemente Kritik von Seiten vieler MigrantInnen-, Menschenrechts-,<br />

Sozial- und Frauenverbände. Diese widersprechen der Behauptung, dass die Reglung ein<br />

wirksames Mittel zur Verhinderung von Zwangsheirat darstelle. Von Seiten der Regierung wurde<br />

als einziges Argument lediglich der längere Beobachtungszeitraum, währenddessen man eine<br />

Zwangsehe enttarnen könnte, angeführt. Das eigentliche Ziel war offensichtlich ein Vorgehen<br />

gegen Scheinehen zum Gewinn eines Aufenthaltstitels zu sein.<br />

Dahinter steckt ein Abschreckungsgedanke: Die Bereitschaft, eine Scheinehe einzugehen,<br />

sinkt, wenn man länger an den/die PartnerIn gebunden ist. Während diese Schlussfolgerung<br />

theoretisch sinnvoll erscheint, stellt sich die Situation in der Realität völlig anders dar:<br />

tatsächlich ist die Zahl der Scheineheverdachtsfälle in den Jahren von 2000 bis 2009 auf ein<br />

Drittel zurückgegangen. Die Verkürzung der Ehebestandszeithatte also keinen Anstieg der Zahl<br />

der Scheinehen zur Folge. Außerdem können Scheinehen durchaus weiterhin verfolgt und in<br />

Verdachtsfällen gezielt überprüft werden. Dem steh eine Abschaffung der Ehebestandszeit in<br />

keinerlei Hinsicht entgegen.<br />

Nicht nur hat die Verlängerung also keinen Nutzen hinsichtlich der Verhinderung von Zwangsund<br />

Scheinehen. Für Opfer häuslicher Gewalt in Beziehungen stellt sie eine zusätzliche<br />

Belastung dar. Sie sind dadurch noch länger psychischer und physischer Misshandlung<br />

ausgesetzt und können aus diesem Gefängnis nicht ausbrechen, ohne zur Rückkehr in ihr<br />

Heimatland gezwungen zu sein. Dort erwartet aber in vielen Fällen vor allem die geschiedenen<br />

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