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klimaschutzleitfaden-layout_Layout 1 - Klimaschutz in Kommunen ...

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A 2<strong>Klimaschutz</strong> und Stadtplanung2. Baulandentwicklung und <strong>Klimaschutz</strong>Zu den Zielen e<strong>in</strong>er klimagerechten Baulandentwicklung gehört nicht nur, dass dieAuswirkungen auf das lokale und regionale Klima (z.B. zur Vermeidung vonWärme<strong>in</strong>seln, Fallw<strong>in</strong>den, Verschattungen etc., zur Sicherstellung der Frischluftversorgungder Innenstädte) beachtet werden, sondern auch alle Bodennutzungsentscheidungen,die E<strong>in</strong>fluss auf die Ziele des globalen <strong>Klimaschutz</strong>es haben, also dieVerr<strong>in</strong>gerung des Energiebedarfs (kompakte, energieeffiziente Siedlungsformen, gebäudebezogeneEnergiesparmaßnahmen), die Steigerung der Energieeffizienz (Kraft-Wärme-Kopplung) und die verstärkte Nutzung von erneuerbaren Energien (Nah- undFernwärme, Erhöhung des Anteils an der Stromerzeugung).2.1 BauleitplanungDie Entwicklung neuer Baugebiete zur Erweiterung der Siedlungsfläche, aber auchzur Umnutzung brachgefallener, vormals genutzter Flächen im Siedlungsbestand erfolgtgrundsätzlich auf der Basis von Bauleitplänen. Aufgabe der Bauleitplanung istes, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke <strong>in</strong> der Geme<strong>in</strong>de vorzubereitenund zu leiten. Die Entwicklung neuen Baulands setzt die Aufstellung von Bebauungsplänenvoraus. Die Entscheidung über die räumliche Lage und Dimensionder Baulandentwicklung fällt auf der Ebene der Flächennutzungsplanung. Demgegenüberwerden durch die Festsetzungen <strong>in</strong> Bebauungsplänen die konkreten Nutzungsmöglichkeitender e<strong>in</strong>zelnen Grundstücke nach Art und Maß der baulichenund sonstigen Nutzungen verb<strong>in</strong>dlich festgelegt. Die Bebauungspläne müssen dabeiaus dem Flächennutzungsplan entwickelt werden. Bauleitplanung hat damit großenE<strong>in</strong>fluss auf die von Gebäuden und anderen Formen der Bodennutzung ausgehendenWirkungen für den <strong>Klimaschutz</strong>.2.1.1 Globaler <strong>Klimaschutz</strong> als Gegenstand der BauleitplanungStärkung des<strong>Klimaschutz</strong>es imBaugesetzbuch„Die Bauleitpläne sollen e<strong>in</strong>e nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen,wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch <strong>in</strong> Verantwortunggegenüber künftigen Generationen mite<strong>in</strong>ander <strong>in</strong> E<strong>in</strong>klang br<strong>in</strong>gt, und e<strong>in</strong>e demWohl der Allgeme<strong>in</strong>heit dienende sozialgerechte Bodennutzung gewährleisten. Siesollen dazu beitragen, e<strong>in</strong>e menschenwürdige Umwelt zu sichern und die natürlichenLebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln, auch <strong>in</strong> Verantwortung für denallgeme<strong>in</strong>en <strong>Klimaschutz</strong>, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbildbaukulturell zu erhalten und zu entwickeln.“Mit diesem seit 2004 <strong>in</strong> § 1 Abs. 5 BauGB so gefassten Programmsatz wird erstmalsdurch den Gesetzgeber die Bedeutung der Bauleitplanung für den globalen <strong>Klimaschutz</strong>explizit herausgestellt. Unterstrichen wird diese Aufwertung des <strong>Klimaschutz</strong>esim Rahmen der Bauleitplanung auch durch weitere Regelung. So ergibt sich aus§ 1 Abs. 6 Nr. 7 lit. f BauGB, dass bei der Aufstellung der Bauleitpläne <strong>in</strong>sbesondereauch die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzungvon Energie als Belange zu berücksichtigen s<strong>in</strong>d. Der Gesetzgeber hat <strong>in</strong> § 9 Abs. 1Nr. 23b BauGB zudem die Möglichkeit geschaffen, Gebiete festzusetzen, <strong>in</strong> denenbei der Errichtung von Gebäuden bestimmte bauliche Maßnahmen für den E<strong>in</strong>satzerneuerbarer Energien wie <strong>in</strong>sbesondere Solarenergie getroffen werden müssen. DieEröffnung dieser Festsetzungsmöglichkeit durch den Gesetzgeber macht nur S<strong>in</strong>n,wenn der Geme<strong>in</strong>de damit ermöglicht werden soll, auch Ziele des allgeme<strong>in</strong>en Kli-36

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