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klimaschutzleitfaden-layout_Layout 1 - Klimaschutz in Kommunen ...

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A 2<strong>Klimaschutz</strong> und Stadtplanungdie E<strong>in</strong>haltung des nach der Landesbauordnung gebotenen Grenzabstandes,die E<strong>in</strong>haltung der sich aus e<strong>in</strong>em Bebauungsplan ergebenden Festsetzungen vonBaugrenzen, Baul<strong>in</strong>ien und Bebauungstiefe sowie zur Grundfläche bzw. Grundflächenzahl,die E<strong>in</strong>haltung der sich aus dem Straßenrecht ergebenden Anforderungen, soweitdie Fassade direkt an die Straße angrenzt und die Wärmedämmung <strong>in</strong> den Straßenraumreichen würde.NichtanrechnungnachträglicherWärmedämmungGer<strong>in</strong>gfügigeÜberschreitung derfestgesetzten Baugrenzenund Baul<strong>in</strong>ienÜberschreitung derfestgesetztenGR oder GRZNutzung des öffentlichenStraßenraumes durchWärmedämmungNach e<strong>in</strong>igen Landesbauordnungen ist festgelegt, dass nachträglich an bestehendenGebäuden angebrachte Außenwandverkleidungen, die dem Wärmeschutz dienen,bei der Bemessung der Abstandsflächen nicht berücksichtigt werden (so z.B. § 6Abs. 3 Nr. 3 LBO BW; § 6 Abs. 7 Nr. 4 BbgBO). Soweit die Landesbauordnungene<strong>in</strong>e solche Nichtanrechnung bislang noch nicht vorsehen, kann die durch nachträglicheWärmedämmung verursachte Unterschreitung der M<strong>in</strong>destgrenzabstände nurim Wege der Erteilung e<strong>in</strong>er Abweichung bzw. Befreiung ermöglicht werden.Soweit <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em Gebiet mit Bebauungsplan <strong>in</strong> diesem e<strong>in</strong>e Baul<strong>in</strong>ie festgesetzt ist,muss auf der Baul<strong>in</strong>ie gebaut werden. Ist e<strong>in</strong>e Baugrenze festgesetzt, dürfen Gebäudeoder Gebäudeteile diese nicht überschreiten. § 23 Abs. 2 und 3 BauNVOlässt lediglich e<strong>in</strong>e Überschreitung <strong>in</strong> ger<strong>in</strong>gfügigem Ausmaß bezogen auf Gebäudeteile,nicht jedoch bezogen auf die gesamte Fassade zu. Aus diesem Grund ist dienachträglich Anbr<strong>in</strong>gung von Wärmedämmung nach der BauNVO grundsätzlich unzulässig,wenn das Gebäude bereits auf der festgesetzten Baul<strong>in</strong>ie oder Baugrenzesteht. E<strong>in</strong>e nachträgliche Wärmedämmung wäre dann nur auf der Grundlage e<strong>in</strong>erBefreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB möglich. Soweit die notwendige Überschreitungder Baugrenze bzw. Baul<strong>in</strong>ie nicht e<strong>in</strong> E<strong>in</strong>zelfall, sondern für alle Grundstücke desBebauungsplangebietes ermöglicht werden soll, erweist sich der Weg der Befreiungallerd<strong>in</strong>gs als problematisch. Es spricht allerd<strong>in</strong>gs viel dafür, dass im Rahmen der laufendenNovellierung von BauGB und BauNVO die <strong>in</strong>soweit beh<strong>in</strong>dernden Vorschriftengeändert werden.In Gebieten mit Bebauungsplan kann zudem die Festsetzung der Grundfläche (GR)oder Grundflächenzahl (GRZ) der nachträglichen Anbr<strong>in</strong>gung von Wärmeschutzentgegenstehen, wenn die GR bzw. die GRZ bereits ausgeschöpft waren. Denn maßgeblichfür die Berechnung der Grundfläche ist die Außenhaut des Gebäudes. Auch<strong>in</strong> diesen Fällen kann die Abweichung von den Festsetzungen des Bebauungsplansnur im Wege der Befreiung ermöglicht werden.Soweit e<strong>in</strong> Gebäude bereits unmittelbar an den Straßenraum angrenzt, greift e<strong>in</strong>enachträgliche Außendämmung an der straßenseitigen Fassade <strong>in</strong> den gewidmetenStraßenraum e<strong>in</strong>. Es stellt sich daher die Frage, ob e<strong>in</strong>e entsprechende Nutzung desStraßenraumes als genehmigungspflichtige Sondernutzung anzusehen ist. Ob diesder Fall ist, ergibt sich aus den Bestimmungen der Straßen- und Wegegesetze derLänder. So enthält z.B. das Bayerische Straßen- und Wegegesetz (BayStrWG) e<strong>in</strong>eRegelung, der zufolge die Benutzung der Straßen über den Geme<strong>in</strong>gebrauch h<strong>in</strong>aus(Sondernutzung) der Erlaubnis der Straßenbaubehörde, <strong>in</strong> Ortsdurchfahrten der Erlaubnisder Geme<strong>in</strong>de nur dann bedarf, wenn durch die Benutzung der Geme<strong>in</strong>gebrauchbee<strong>in</strong>trächtigt werden kann. Würden also z.B. die Benutzbarkeit vonGehwegen durch die Wärmedämmung und die damit verbundene E<strong>in</strong>engung derBreite spürbar verr<strong>in</strong>gert, würde dies e<strong>in</strong> Genehmigungserfordernis begründen. InHamburg wird von der Erhebung von Gebühren für die Benutzung der öffentlichenWege, Grün- und Erholungsanlagen für nachträglich angebrachte Wärmedämmun-68

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