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klimaschutzleitfaden-layout_Layout 1 - Klimaschutz in Kommunen ...

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A 2<strong>Klimaschutz</strong> und StadtplanungOb es allerd<strong>in</strong>gs darüber h<strong>in</strong>aus möglich se<strong>in</strong> soll, gestützt auf die Regelungskompetenzim Bereich der Bauleitplanung auch weitergehende Anforderungen (z.B.e<strong>in</strong>en höheren Anteil erneuerbarer Energien an der Wärmeversorgung) festzusetzen,ist mit Blick auf den Regelungszweck des EEWärmeG zum<strong>in</strong>dest zweifelhaft. Dabeiist von Bedeutung, dass sich aus dem EEWärmeG bundesweit e<strong>in</strong>heitliche Anforderungenergeben. E<strong>in</strong>e auf bestimmte Geme<strong>in</strong>den oder Geme<strong>in</strong>deteile bezogene Verschärfungder Anforderungen müsste sich an den Erfordernissen desGleichbehandlungsgebotes messen lassen. E<strong>in</strong>e Abweichung von den generell undbundesweit geltenden Anforderungen ließe sich deshalb nur aufgrund örtlicher Besonderheitenrechtfertigen.Verhältnis zur EnEV undzum EnEGWeitere rechtlicheSchranken fürklimaschutzbezogeneFestsetzungenBesonderheiten beimvorhabenbezogenenBebauungsplanAuch bei den gebäudebezogene Anforderungen an Wärmeschutz und h<strong>in</strong>sichtlichdes Primärenergiebedarfs von Gebäuden stellt sich die Frage nach den Spielräumenfür die Städte und Geme<strong>in</strong>den, die Anforderungen des Fachrechts durch Festsetzungim Bebauungsplan noch zu steigern. Die e<strong>in</strong>schlägigen Bestimmungen des Fachrechtsf<strong>in</strong>den sich im Energiee<strong>in</strong>sparungsgesetz und <strong>in</strong> der Energiee<strong>in</strong>sparverordnung(EnEV). Anders als das EEWärmeG besteht nach § 3 Abs. 3 EnEG hier Spielraum fürweitergehende Anforderungen durch andere Rechtsvorschriften. Der Bundesgesetzgeberwollte <strong>in</strong>soweit offensichtlich nicht abschließend von se<strong>in</strong>er GesetzgebungskompetenzGebrauch machen. Von dieser Möglichkeit hat bislang (Stand Januar2011) lediglich e<strong>in</strong> Bundesland, nämlich Hamburg, Gebrauch gemacht. Die <strong>in</strong> Hamburggeltenden, durch die letzte Novelle der EnEV zum Teil überholten Anforderungengelten neben denen der EnEV, so dass Vorhaben <strong>in</strong> Hamburg beidenRegelwerken genügen müssen.Die EnEV erzeugt auch ke<strong>in</strong>e Sperrwirkung für weitergehende Regelungen im Bebauungsplan.Solche weitergehenden Anforderungen können deshalb grundsätzlichauch durch Festsetzung im Bebauungsplan getroffen werden. Umstritten ist allerd<strong>in</strong>gs,ob der abschließende Katalog möglicher Festsetzungen <strong>in</strong> § 9 BauGB solcheFestsetzung erlaubt ( Kap. A2 2.4.2). Viele Städte und Geme<strong>in</strong>den weichen deshalbzur Regelung entsprechender Anforderungen auf städtebauliche Verträge aus odernehmen die Anforderungen als B<strong>in</strong>dungen bei der Veräußerung von geme<strong>in</strong>deeigenenGrundstücken an Bauwillige <strong>in</strong> die Kaufverträge auf.Weitere rechtliche B<strong>in</strong>dungen ergeben sich für die Ebene des Bebauungsplans ausdem Umstand, dass die im Gesetz aufgeführten Regelungsmöglichkeiten den begrenztenGestaltungsrahmen für Festsetzungen vorgeben, an den die Städte und Geme<strong>in</strong>dengebunden s<strong>in</strong>d. Als unmittelbar <strong>in</strong> die Rechte des Grundstückeigentümerse<strong>in</strong>wirkende Regelung müssen die Festsetzungen zudem verhältnismäßig se<strong>in</strong>. Siemüssen damit sowohl geeignet als auch unter Würdigung der Gesamtumstände zumutbarse<strong>in</strong> und das Übermaßverbot beachten. Als Ausfluss des Gleichbehandlungsgebotsist auch das Willkürverbot zu beachten. Schließlich dürfen der Umsetzungder Festsetzungen ke<strong>in</strong>e rechtlichen oder tatsächlichen H<strong>in</strong>dernisse entgegenstehen.Soweit e<strong>in</strong> konkretes Investitionsvorhaben planungsrechtlich vorbereitet werdenmuss, wird <strong>in</strong> der Praxis häufig auf das Instrument des vorhabenbezogenen Bebauungsplanszurückgegriffen. Dabei muss e<strong>in</strong> Vorhabenträger auf der Grundlage e<strong>in</strong>esvon ihm vorzulegenden Vorhaben- und Erschließungsplans bereit und <strong>in</strong> der Lagese<strong>in</strong>, das Vorhaben und die Erschließungsmaßnahmen <strong>in</strong>nerhalb e<strong>in</strong>er bestimmtenFrist durchzuführen. Er muss sich hierzu <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em Durchführungsvertrag verpflichten.Wichtig bei Vorhaben- und Erschließungsplan ist zum e<strong>in</strong>en, dass die Geme<strong>in</strong>de imFalle der Nichtdurchführung des Vorhabens den Plan entschädigungsfrei aufheben38

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