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klimaschutzleitfaden-layout_Layout 1 - Klimaschutz in Kommunen ...

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A 2<strong>Klimaschutz</strong> und Stadtplanungdes Beschlusses über die Aufstellung oder Änderung des Bebauungsplans <strong>in</strong> dendrei vorangegangenen Jahren als Ackerland genutzt wurden, und sie vor dem 1.Januar 2011 <strong>in</strong> Betrieb genommen wurde oderauf Flächen bef<strong>in</strong>det, die längs von Autobahnen oder Schienenwegen liegen, undsie <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er Entfernung bis zu 110 Metern, gemessen vom äußeren Rand der befestigtenFahrbahn, errichtet wurde.Auch hiervon sieht die komplizierte Regelung des EEG e<strong>in</strong>e Ausnahme vor. Soweitsich die Anlage auf e<strong>in</strong>er Fläche bef<strong>in</strong>det, die bereits vor dem 1. Januar 2010 als Gewerbe-oder Industriegebiet im S<strong>in</strong>ne von § 8 oder § 9 BauNVO festgesetzt war, istder Vergütungsanspruch auch dann gegeben, wenn die vorgenannten Voraussetzungennicht vorliegen.Nutzungsoption fürbrachliegende FlächenDie Errichtung von ebenerdigen flächigen Solaranlagen bietet sich danach vor allemals Nutzungsoption für brachliegende Flächen an, die aufgrund ihrer Vornutzung bereitsganz oder teilweise versiegelt s<strong>in</strong>d. Typische Potenzialflächen s<strong>in</strong>d folgende:ehemalige Flugplätze,aufgegebene Kasernenbereiche außerhalb der Ortslagen und ohne realistischeMöglichkeit e<strong>in</strong>er anderweitigen städtebaulichen Nutzung,aufgegebene Industrieareale, soweit diese nicht für andere städtebauliche Nutzungvorrangig <strong>in</strong> Betracht kommen,stillgelegte Deponien,Randstreifen entlang von Schienenwegen und Bundesautobahnen <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er Breitevon 100 m, nach Inkrafttreten der geplanten Änderung des EEG.4.4.1 Zulässigkeit von PhotovoltaikanlagenRechtsrahmen für dieZulassungNicht nur weil das EEG den Anspruch auf E<strong>in</strong>speisevergütung von der Aufstellunge<strong>in</strong>es Bebauungsplans bzw. e<strong>in</strong>em Verfahren nach § 38 BauGB (z.B. Bau e<strong>in</strong>er Straßeoder e<strong>in</strong>es Schienenweges im Wege der Planfeststellung) abhängig macht, ist dieFrage nach der Zulässigkeit von ebenerdigen flächenhaften Anlagen eher von theoretischerBedeutung. Die Zulässigkeit e<strong>in</strong>er Photovoltaikanlage im Außenbereich beurteiltsich grundsätzlich nach § 35 Abs. 2 BauGB. Da wegen der erheblichenBodenversiegelung bei ebenerdigen flächenhaften Anlagen regelmäßig öffentlicheBelange im S<strong>in</strong>ne von § 35 Abs. 3 BauGB bee<strong>in</strong>trächtigt werden, werden die Voraussetzungenfür e<strong>in</strong>e Genehmigung regelmäßig nicht vorliegen. In aller Regel ist daherdie Aufstellung e<strong>in</strong>es Bebauungsplans auch rechtlich geboten, um e<strong>in</strong> solches Vorhabenzur Realisierung zu br<strong>in</strong>gen.Bei Anlagen auf oder an Gebäuden handelt es sich häufig um e<strong>in</strong>e Nebenanlage, diesich dem orig<strong>in</strong>ären Zweck des Gebäudes unterordnet. Soweit also auf privilegiertenAußenbereichsvorhaben entsprechende Anlagen angebracht werden, kommt die Privilegierungauch den angebrachten Photovoltaikanlagen zugute. Bei Vorhaben imGeltungsbereich e<strong>in</strong>es Bebauungsplans oder im unbeplanten Innenbereich richtetsich die Zulässigkeit nach den allgeme<strong>in</strong>en Regeln. Photovoltaikanlagen an oder aufGebäuden s<strong>in</strong>d als gewerbliche Anlagen deshalb zulässig, soweit nach den Bestimmungender BauNVO <strong>in</strong> dem jeweiligen Baugebiet solche Nutzungen zulässig s<strong>in</strong>dbzw. die Eigenart der näheren Umgebung entsprechend geprägt ist. Photovoltaikanlagens<strong>in</strong>d <strong>in</strong> der Regel ke<strong>in</strong>e bloßen Nebenanlagen im S<strong>in</strong>ne von § 14 BauNVO, dasie regelmäßig nicht der Versorgung des Baugrundstücks oder Gebietes zu dienenbestimmt s<strong>in</strong>d, sondern auf die E<strong>in</strong>speisung <strong>in</strong> das Stromnetz angelegt s<strong>in</strong>d.92

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