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klimaschutzleitfaden-layout_Layout 1 - Klimaschutz in Kommunen ...

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<strong>Klimaschutz</strong> und StadtplanungA 2Bei der Aufstellung des Bebauungsplans ist das Verhältnis zu dem gegebenenfallserforderlichen Genehmigungsverfahren nach dem BImSchG zu beachten. Dies führtdazu, dass viele anlagebezogenen Festlegungen, die s<strong>in</strong>nvollerweise im Rahmen desGenehmigungsverfahrens als Auflage aufgegeben werden, im Bebauungsplan nichtgetroffen werden müssen. E<strong>in</strong>e solche Problemverlagerung ist allerd<strong>in</strong>gs nur dannzulässig, wenn nachvollziehbar sichergestellt ist, dass das Vorhaben an diesem Standortmit entsprechenden Auflagen der Genehmigungsbehörde realisiert werden kann.Die enge Abstimmung mit dieser Behörde ist also erforderlich.4.3.4 Ergänzende Regelungen durch städtebauliche VerträgeAuch hier können städtebauliche Verträge e<strong>in</strong>e wichtige Funktion als Ergänzung zumBebauungsplan haben. Insbesondere mit Blick auf die möglichen Umweltauswirkungenwird es <strong>in</strong> vielen Fällen s<strong>in</strong>nvoll se<strong>in</strong>, das Beibr<strong>in</strong>gen der erforderlichen Gutachtenund die sich <strong>in</strong>soweit ergebenden B<strong>in</strong>dungen etwa <strong>in</strong> Bezug auf den Betrieb der Anlagedurch städtebaulichen Vertrag zu regeln. Im Übrigen steht das gesamte Spektrummöglicher Vere<strong>in</strong>barungen zur Verfügung, um im E<strong>in</strong>zelfall angemesseneRegelungen zu f<strong>in</strong>den.4.4 Entwicklung von SolarparksDie Zahl der nach dem EEG vergüteten Photovoltaikanlagen hat <strong>in</strong> den letzten Jahrenauch aufgrund der Förderprogramme des Bundes und der Länder massiv zugenommen.Die Wachstumsrate betrug für das Jahr 2008 ca. 47 Prozent gegenüber demVorjahr. Sie war damit deutlich höher als die anderer erneuerbarer Energien (Bundesnetzagentur,EEG-Statistikbericht 2008).Die Stromerzeugung aus Solarenergie (Photovoltaik) ist vergleichsweise flächen<strong>in</strong>tensiv.Dabei ist allerd<strong>in</strong>gs zu unterscheiden zwischen Anlagen an oder auf Gebäudenund solchen, die auf Freiflächen untergebracht s<strong>in</strong>d. Bei Ersteren führt diePhotovoltaik zu ke<strong>in</strong>em <strong>in</strong>s Gewicht fallenden zusätzlichen Flächenverbrauch, sondernwird <strong>in</strong> die ohneh<strong>in</strong> vorhandene bzw. zu errichtende Baulichkeit <strong>in</strong>tegriert. BeiLetzterem ist der Flächenverbrauch allerd<strong>in</strong>gs gravierend. Dass EEG setzt deshalb zuRecht voraus, dass flächenhafte Photovoltaikanlagen entweder im Geltungsbereiche<strong>in</strong>es Bebauungsplans oder auf e<strong>in</strong>er Fläche, für die e<strong>in</strong> Verfahren nach § 38 Satz 1BauGB vorgeschrieben ist, errichtet worden s<strong>in</strong>d. Dies gilt für Anlagen, die nicht anoder auf e<strong>in</strong>er baulichen Anlage angebracht worden s<strong>in</strong>d, soweit die baulichen Anlagenvorrangig zu anderen Zwecken als der Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergieerrichtet worden s<strong>in</strong>d.Bei Bebauungsplänen, die nach 2003 aufgestellt wurden oder noch werden, sieht dasEEG mit Blick auf die Umweltfolgen von flächenhafter Photovoltaik weitere Beschränkungenvor. Die Vergütungspflicht des Netzbetreibers besteht nach § 32 Abs. 3 EEGnur, wenn sich die Anlageauf Flächen bef<strong>in</strong>det, die zum Zeitpunkt des Beschlusses über die Aufstellungoder Änderung des Bebauungsplans bereits versiegelt waren,auf Konversionsflächen aus wirtschaftlicher, verkehrlicher, wohnungsbaulicheroder militärischer Nutzung bef<strong>in</strong>det,auf Grünflächen bef<strong>in</strong>det, die zur Errichtung dieser Anlage <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em vor dem 25.März 2010 beschlossenen Bebauungsplan ausgewiesen s<strong>in</strong>d und zum ZeitpunktWachstumsdynamikFördervoraussetzungennach dem EEG91

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