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klimaschutzleitfaden-layout_Layout 1 - Klimaschutz in Kommunen ...

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A 2<strong>Klimaschutz</strong> und StadtplanungKe<strong>in</strong>e Sperrwirkung desEEWärmeGDie Anforderungen des EEWärmeG sperren weitergehende Festsetzungen im Bebauungsplannicht grundsätzlich. Das EEWärmeG hätte die Festsetzungsmöglichkeitennach § 9 Abs. 1 Nr. 23a BauGB beschränken können. Aus dem Wortlaut desEEWärmeG ist e<strong>in</strong> solches Ans<strong>in</strong>nen jedoch nicht erkennbar. Umgekehrt könnte manaber auch argumentieren, dass § 9 Abs. 23a BauGB auch im Lichte der durch dasEEWärmeG e<strong>in</strong>geführten allgeme<strong>in</strong> verb<strong>in</strong>dlichen Anforderungen auszulegen ist. Jedenfallsbedarf es angesichts der bundesgesetzlichen Regelung e<strong>in</strong>er aus der konkretenÖrtlichkeit der Geme<strong>in</strong>de abzuleitende spezifische Begründung, soweit imBebauungsplan weitergehende Anforderungen festgesetzt werden sollen, als diesesonst gelten. Dies folgt aus dem mit dem Gleichbehandlungsgebot e<strong>in</strong>hergehendenVerbot willkürlicher Ungleichbehandlung.Im Ergebnis ist zu konstatieren, dass die Rechtsentwicklung h<strong>in</strong>sichtlich der auf denglobalen <strong>Klimaschutz</strong> gestützten Verwendungsverbote bestimmter Brennstoffe nochnicht abgeschlossen ist. Es gibt derzeit ke<strong>in</strong>e gesicherte Rechtslage.2.7.2 Städtebauliche Verträge, Verkauf geme<strong>in</strong>deeigener Grundstücke anBauwilligeRegelungen zum Verbot bestimmter Brennstoffe können auch Gegenstand städtebaulicherVerträge se<strong>in</strong> oder bei der Veräußerung von geme<strong>in</strong>deeigenen Grundstückenan Bauwillige vere<strong>in</strong>bart werden. Solche Vere<strong>in</strong>barungen sehen dann häufig zugleichden Anschluss und die Benutzung an e<strong>in</strong> Nah- oder Fernwärmenetz vor ( Praxis-Beispiel„Vertragliche Verpflichtung zur Nutzung e<strong>in</strong>es Fernwärmenetzes“ <strong>in</strong> Kap. A22.5.3).2.7.3 Anschluss- und BenutzungszwangIn der Wirkung steht e<strong>in</strong> Anschluss- und Benutzungszwang an e<strong>in</strong> Nah- oder Fernwärmeversorgungsnetzdem Verwendungsverbot für fossile Brennstoffe gleich. Dennmit der Benutzungspflicht s<strong>in</strong>d im Umkehrschluss alternative Wege der Wärmeversorgunge<strong>in</strong>es Gebäudes versperrt. Wie an anderer Stelle ausgeführt, kann e<strong>in</strong> solcherAnschluss- und Benutzungszwang auch aus Gründen des allgeme<strong>in</strong>en<strong>Klimaschutz</strong>es angeordnet werden. § 16 EEWärmeG enthält <strong>in</strong>soweit e<strong>in</strong>e bundesrechtlicheKlarstellung.60

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