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klimaschutzleitfaden-layout_Layout 1 - Klimaschutz in Kommunen ...

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<strong>Klimaschutz</strong> und StadtplanungA 2mehr als 400 Kilowatt beträgt, oder um Heizkessel nach § 13 Abs. 3 Nr. 2 bis 4 derEnEV.3.3.2 Anforderungen nach LandesrechtNur das Land Hamburg macht derzeit von der Möglichkeit Gebrauch, weitergehendeAnforderungen an den Wärmeschutzstandard bei Änderungen an bestehendenGebäuden zu stellen als die EnEV. Die Hamburgische <strong>Klimaschutz</strong>verordnung(HmbKliSchVO) vom 11. Dezember 2007 (HmbGVBl. 2008, S. 1 ff.) trat noch zuZeiten der EnEV 2007 <strong>in</strong> Kraft. Mit der Änderung der EnEV von 2009 ist die HamburgerRegelung <strong>in</strong> Teilen überholt. Wird e<strong>in</strong> Vorhaben <strong>in</strong> Hamburg durchgeführt,muss es sowohl den Anforderungen der EnEV als auch denen der Hamburgischen<strong>Klimaschutz</strong>verordnung entsprechen. Diese regelt <strong>in</strong> § 4, dass bei Änderungen anbestehenden Gebäuden die Wärmedurchgangskoeffizienten der zu erneuernden,zu ersetzenden oder erstmalig e<strong>in</strong>zubauenden Bauteile die nachfolgend genanntenWerte nicht überschreiten dürfen:0,25 W/(m²K) bei Außenwänden mit außen aufgebrachter Wärmedämmunggemäß Anlage 3 Nummer 7 Tabelle 1 Zeile 1 Buchstaben a und b EnEV,1,40 W/(m²K) bei Fenstern gemäß Anlage 3 Nummer 7 Tabelle 1 Zeile 2 Buchstabea EnEV,0,25 W/(m²K) bei Dächern und Decken, die gegen Außenluft oder unbeheizteRäume grenzen, gemäß Anlage 3 Nummer 7 Tabelle 1 Zeile 4 Buchstaben a undb EnEV,0,40 W/(m²K) bei Fußböden und Kellerdecken, die nach unten an das Erdreich oderan unbeheizte Räume grenzen, gemäß Anlage 3 Nummer 7 Tabelle 1 Zeile 5 Buchstabena und b EnEV.Die Hamburger<strong>Klimaschutz</strong>verordnungSoweit durch die vorhandene Bauteilkonstruktion die mögliche Dämmschichtdickebegrenzt ist, gelten die Anforderungen als erfüllt, wenn die nach den Regeln derTechnik höchstmögliche Dämmschichtdicke e<strong>in</strong>gebaut wird.Aus Gründen des Verhältnismäßigkeitsgebotes besteht <strong>in</strong> bestimmten Fällen dieMöglichkeit der Befreiung auf Antrag. Dies ist der Fall, wenn im E<strong>in</strong>zelfall wegen besondererUmstände unangemessener Aufwand oder <strong>in</strong> sonstiger Weise e<strong>in</strong>e unbilligeHärte entstehen würde. E<strong>in</strong>e unbillige Härte liegt <strong>in</strong>sbesondere vor, wenn die erforderlichenAufwendungen bei bestehenden Gebäuden <strong>in</strong>nerhalb angemessener Fristdurch die E<strong>in</strong>sparungen nicht erwirtschaftet werden können. E<strong>in</strong>e Befreiung ist auchmöglich, sofern Gründe des Denkmalschutzes oder der Baugestaltung dies erfordernsowie dann, wenn der Antragsteller nachweist, dass die Wärmeversorgung des Gebäudesüberwiegend auf Basis erneuerbarer Energieträger oder aus der Nutzung eigenerAbwärme erfolgt oder der Jahres-Heizwärmebedarf weniger als 15 kWh/(m²a)beträgt.Befreiung beiunangemessenemAufwand3.3.3 Bauordnungs- und bauplanungsrechtliche AnforderungenDie nachträgliche Anbr<strong>in</strong>gung von Wärmedämmung an den Fassadenwänden führtdazu, dass der Baukörper <strong>in</strong>sgesamt e<strong>in</strong>e größere Ausdehnung hat. Dies kann zurechtlichen Problemen führen, wenn das Bauwerk bereits den bestehenden Rechtsrahmenh<strong>in</strong>sichtlich der Ausdehnung des Gebäudes voll ausgeschöpft hatte. Zu beachtens<strong>in</strong>d <strong>in</strong>soweit folgende Aspekte:67

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