13.07.2015 Aufrufe

klimaschutzleitfaden-layout_Layout 1 - Klimaschutz in Kommunen ...

klimaschutzleitfaden-layout_Layout 1 - Klimaschutz in Kommunen ...

klimaschutzleitfaden-layout_Layout 1 - Klimaschutz in Kommunen ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

<strong>Klimaschutz</strong> und StadtplanungA 2Gerichte nicht entschieden. Da der Begriff der schädlichen Umweltauswirkungen auchsolche Immissionen umfasst, die sich auf die Atmosphäre auswirken, spricht der Wortlautjedenfalls für die grundsätzliche Anwendbarkeit. Die CO 2 -Freisetzung im Zusammenhangmit der Verbrennung fossiler Brennstoffe bewirkt im S<strong>in</strong>ne des BImSchGLuftverunre<strong>in</strong>igungen, da hierdurch die natürliche Zusammensetzung der Luft verändertwird. Wie dargelegt, kann nach der Weiterentwicklung der allgeme<strong>in</strong>en Regelungzu den Zielen der Bauleitplanung und der expliziten Aufnahme der Verantwortung fürden allgeme<strong>in</strong>en <strong>Klimaschutz</strong> <strong>in</strong> diese Regelung grundsätzlich nicht mehr zweifelhaftse<strong>in</strong>, dass e<strong>in</strong> Bauleitplan Regelungen im S<strong>in</strong>ne von Vermeidungs- oder M<strong>in</strong>derungsmaßnahmentrifft, weil die von der Planung zu erwartenden Auswirkungen sich auch<strong>in</strong> Bezug auf allgeme<strong>in</strong>e Klimafolgen als nachteilig erweisen.Gegen die Zulässigkeit steht allerd<strong>in</strong>gs nach wie vor die Entscheidung des BVerwGv. 25.1.2006 (8 C 13/05), welche ohne weitere Begründung feststellte, dass Verwendungsverbotegemäß § 9 Abs. 1 Nr. 23 BauGB nur aus städtebaulichen Gründen <strong>in</strong>e<strong>in</strong>em Bebauungsplan im H<strong>in</strong>blick auf begrenzte örtliche Gegebenheiten festgesetztwerden können. Da die Festsetzungsmöglichkeiten nach § 9 Abs. 1 Nr. 23 BauGBnicht Gegenstand des Rechtsstreites waren und nur am Rande ohne weitere Erörterungder geänderte gesetzlichen Grundlagen erfolgten, darf diese Entscheidung nichtüberbewertet werden. Der eigentlich für das Bauplanungsrecht zuständige 4. Senatdes BVerwG hat sich jedenfalls noch nicht geäußert.Strittige RechtslageSchlüssig ist e<strong>in</strong> anderes Ergebnis, dass auf folgende Argumentation gestützt werdenkann: Da die Bauleitplanung auch dazu beitragen soll, e<strong>in</strong>e menschenwürdige Umweltzu sichern und die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln,auch <strong>in</strong> Verantwortung für den allgeme<strong>in</strong>en <strong>Klimaschutz</strong>, ist bei der Aufstellunge<strong>in</strong>es Bebauungsplans auch zu berücksichtigen, welche Auswirkungen die Planungauf den allgeme<strong>in</strong>en <strong>Klimaschutz</strong> hat. Im H<strong>in</strong>blick auf die Klimaschädlichkeit vonTHG und <strong>in</strong>sbesondere von CO 2 und die allgeme<strong>in</strong> anerkannten <strong>Klimaschutz</strong>ziele,die die Reduzierung der THG-Emissionen zum Ziel haben, kann ke<strong>in</strong> Zweifel bestehen,dass e<strong>in</strong>e Geme<strong>in</strong>de e<strong>in</strong> Verbot der Verwendung von fossilen Brennstoffen beider Deckung des Wärmebedarfs der Gebäude <strong>in</strong> Verantwortung für den allgeme<strong>in</strong>en<strong>Klimaschutz</strong> festsetzen kann. Der städtebauliche Begründungszusammenhang istdabei nicht alle<strong>in</strong> abstrakt und global. Vielmehr resultiert der Anlass für e<strong>in</strong>e entsprechendeFestsetzung aus der Eröffnung von Bebauungsmöglichkeiten und damit ausder Begründung e<strong>in</strong>es zu deckenden Wärmebedarfs. Wie bei anderen Umweltauswirkungendient e<strong>in</strong>e entsprechende Festsetzung der Vermeidung von Umweltauswirkungen(Sparwasser/Mock 2008).E<strong>in</strong>e solche Festsetzung müsste dann auch den Anforderungen entsprechen, welchesich aus dem Verhältnismäßigkeitsgebot ableiten. H<strong>in</strong>sichtlich Eignung und Angemessenheits<strong>in</strong>d die alternativen Möglichkeiten der Wärmebedarfsdeckung <strong>in</strong> denBlick zu nehmen. Besteht die Möglichkeit des Anschlusses an e<strong>in</strong> Nah- oder Fernwärmenetz,dürfte die Verhältnismäßigkeit mit Blick auf die Erwägungen des BVerwG<strong>in</strong> der angesprochenen Entscheidung vom 25.1.2006 nicht mehr <strong>in</strong> Frage stehen.Falls e<strong>in</strong> Anschluss an Nah- und Fernwärme nicht möglich ist, s<strong>in</strong>d die Optionen derWärmeenergiebedarfsdeckung aus der Nutzung erneuerbarer Energien <strong>in</strong> den Blickzu nehmen. Notwendig wäre dann nicht nur die nach dem EEWärmeG geforderteanteilige Deckung des Wärmeenergiebedarfs aus erneuerbaren Energien, sonderndie vollständige Deckung. Ob und wenn ja unter welchen Maßgaben diese wirtschaftlichzumutbar ist, ist vom E<strong>in</strong>zelfall abhängig. Jedenfalls bedarf es <strong>in</strong>soweit e<strong>in</strong>ersorgfältigen Ermittlung der voraussichtlichen wirtschaftlichen Belastung.Verhältnismäßigkeitsgebotbeachten59

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!