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klimaschutzleitfaden-layout_Layout 1 - Klimaschutz in Kommunen ...

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<strong>Klimaschutz</strong> und StadtplanungA 2gen bis 0,2 m abgesehen. Wichtig ist der H<strong>in</strong>weis, dass E<strong>in</strong>griffe <strong>in</strong> den Straßenraumdurch Wärmedämmung nicht schrankenlos zulässig s<strong>in</strong>d, sondern die straßen- undwegerechtlichen Belange im E<strong>in</strong>zelfall e<strong>in</strong>er Zulassung entsprechender Maßnahmenim Wege stehen können. Es bedarf deshalb <strong>in</strong>sbesondere bei bereits sehr engen Straßenquerschnittene<strong>in</strong>er sorgfältigen Abwägung und Abstimmung mit den zuständigenStellen.3.3.4 Gestaltungsmöglichkeiten im BebauungsplanSoweit e<strong>in</strong> Bebauungsplan für bereits bebaute Siedlungsbereiche aufgestellt wird,kann auf die Erfordernisse e<strong>in</strong>er noch vorzunehmenden nachträglichen Wärmedämmungdurch geeignete Festsetzungen reagiert werden. Dies gilt sowohl h<strong>in</strong>sichtlichder Festsetzung der zulässigen Grundfläche (GR) bzw. Grundflächenzahl (GRZ) alsauch h<strong>in</strong>sichtlich der Baugrenzen und Baul<strong>in</strong>ien. Die Grundfläche kann ausgehendvom vorgefundenen Nutzungsmaß gleich so bemessen werden, dass die Wärmedämmungauch ohne Überschreitung der festgesetzten GR bzw. GRZ möglich ist.Alternativ kann nach § 16 Abs. 6 BauNVO festgesetzt werden, dass ausnahmsweisee<strong>in</strong>e Überschreitung der GR bzw. GRZ zulässig ist, wenn diese zur nachträglichenAnbr<strong>in</strong>gung von Wärmedämmung dient.Festsetzung vonAusnahmen fürnachträglicheWärmedämmungAuch die Festsetzung von Baugrenzen kann bereits die noch auszuführende nachträglicheWärmedämmung berücksichtigen. Bei Baul<strong>in</strong>ien ist dies allerd<strong>in</strong>gs <strong>in</strong> derRegel nicht sachgerecht, da e<strong>in</strong>e Baul<strong>in</strong>ie dann abweichend von dem vorgefundenenGebäudebestand festgesetzt werden müsste. S<strong>in</strong>nvoller wird es <strong>in</strong> der Regel se<strong>in</strong>,wenn im Bebauungsplan festgesetzt wird, dass abweichend von § 23 Abs. 2 und 3BauNVO e<strong>in</strong>e Überschreitung der Baugrenzen oder Baul<strong>in</strong>ien aus Gründen dernachträglichen Wärmedämmung als Ausnahme zulässig ist. Rechtsgrundlage fürdiese Festsetzung ist § 23 Abs. 2 Satz 3 BauNVO.Soweit e<strong>in</strong> Bebauungsplan aufgestellt wird, kann wie bei neuen Baugebieten ( Kap.A2 2.4.2) auch <strong>in</strong> Erwägung gezogen werden, ob e<strong>in</strong> wärmeschutzbezogener Standardfestgesetzt werden soll, der über die Anforderungen der EnEV h<strong>in</strong>ausgeht. Obe<strong>in</strong>e auf den Fall der Änderung an bestehenden Gebäuden gerichtete Festsetzungvon wärmeschutzbezogenen Standards überhaupt rechtssicher gestaltet werdenkann, ist bislang nicht geklärt. Zu berücksichtigen ist dabei, dass die EnEV auch fürden Fall der Änderung, Erweiterung von Gebäuden sowie deren Ausbau differenzierteAnforderungen enthält, die h<strong>in</strong>sichtlich der Frage der bundesweit zu gewährleistendenAngemessenheit ausgestaltet s<strong>in</strong>d. Weitergehende Anforderungen wärenunter Bezugnahme auf die regionalen oder örtlichen Besonderheiten auch und geradeh<strong>in</strong>sichtlich der Angemessenheit zu rechtfertigen.Die Angemessenheit entsprechender Festsetzungen müsste auch <strong>in</strong> Bezug gesetztwerden zur wirtschaftlichen Bedeutung der Änderung, die die Pflicht zur Umsetzungder entsprechenden Festsetzung auslöst. Kle<strong>in</strong>e Änderungen, wie z.B. der Umbaue<strong>in</strong>es E<strong>in</strong>gangsbereichs, werden es kaum rechtfertigen, umfangreiche Sanierungsmaßnahmenwie die Wärmedämmung der gesamten Außenhaut und des Dacheszu verlangen.Festsetzung vonwärmeschutzbezogenenStandards69

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