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klimaschutzleitfaden-layout_Layout 1 - Klimaschutz in Kommunen ...

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A 2<strong>Klimaschutz</strong> und Stadtplanung4.2.1 Zulässigkeit im AußenbereichNach § 35 Abs. 1 Nr. 5 gehören Anlagen, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzungder W<strong>in</strong>d- oder Wasserenergie dienen, zu den privilegierten Vorhaben im Außenbereich.Dies gilt auch für das Ersetzen alter Anlagen durch neue, leistungsstärkereAnlagen.Vorbehalt entgegenstehenderDarstellungenim FlächennutzungsplanDer Gesetzgeber hat mit der Privilegierung von W<strong>in</strong>denergieanlagen gleichzeitige<strong>in</strong> Instrument zur räumlichen Steuerung dieser Anlagen auf der Ebene des Flächennutzungsplanse<strong>in</strong>geführt und damit dem Umstand Rechnung getragen, dass durche<strong>in</strong>e ungesteuerte und massenhafte Errichtung solcher Anlagen erhebliche negativestädtebauliche Auswirkungen auftreten können. Die Darstellung von Flächen fürW<strong>in</strong>denergieanlagen im Flächennutzungsplan hat nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB<strong>in</strong> der Regel die Wirkung entgegenstehender öffentlicher Belange für Vorhaben außerhalbder dargestellten Flächen. H<strong>in</strong>sichtlich ihrer Wirkung als entgegenstehenderöffentlicher Belang ist die Festlegung von Eignungsflächen als Ziel der Raumordnung<strong>in</strong> Raumordnungsplänen der Flächendarstellung im Flächennutzungsplan gleichgestellt.4.2.2 Standortplanung im FlächennutzungsplanDer Flächennutzungsplanung kommt für die Festlegung geeigneter Standorte fürW<strong>in</strong>denergieanlagen e<strong>in</strong>e große praktische Bedeutung zu. Denn die Darstellung vonEignungsflächen für diese Vorhaben schafft Planungs- und Investitionssicherheit. Zugleichkann durch die vorausschauende, auf das gesamte Geme<strong>in</strong>degebiet bezogenePlanung auf die berührten öffentlichen Belange, also <strong>in</strong>sbesondere auf den Schutzdes Landschaftsbildes, den Naturschutz, den Nachbarschutz (Lärm, Schattenwurf,Diskoeffekt) und den Fremdenverkehr, Rücksicht genommen werden. Die Standortfestlegungberücksichtigt also nicht nur die Faktoren e<strong>in</strong>es effizienten Betriebs derAnlagen (W<strong>in</strong>dhöffigkeit, gute Erschließung, gute Anb<strong>in</strong>dung an e<strong>in</strong> Stromnetz), sondernauch das Ziel, die genannten öffentlichen Belange möglichst wenig zu bee<strong>in</strong>trächtigen.Bei der Standortfestlegung kommen also sowohl positive wie negativeKriterien zum Tragen. Diese dienen der transparenten und fachlich nachvollziehbarenBewertung von Standorten.SchlüssigesPlanungskonzepterforderlichErforderlich für e<strong>in</strong>e Steuerung ist e<strong>in</strong> schlüssiges Planungskonzept, das auf das gesamteGeme<strong>in</strong>degebiet bezogen se<strong>in</strong> muss (BVerwG, Urt. v. 17.12.2002 – 4 C 15/01).Mit Blick auf die von § 35 Abs. 3 BauGB ausgehende Ausschlusswirkung der Darstellungvon Eignungs- bzw. Konzentrationsflächen reicht e<strong>in</strong>e teilräumliche Planungnicht aus.Die Eignungsflächen können im Flächennutzungsplan als „Vorrangflächen für W<strong>in</strong>dkraftanlagen“dargestellt werden. Dabei wird es sich <strong>in</strong> der Regel als erforderlich erweisen,diese als überlagernde Darstellung zu fassen, da unter der W<strong>in</strong>denergienutzunghäufig e<strong>in</strong>e andere Nutzung möglich bleibt (z.B. landwirtschaftliche Nutzung oder dieNutzung als Industriegebiet).Zudem wird aus Gründen der Landschaftsbildschonung häufig auch die Festlegungder maximalen Höhe abzuwägen sei. Dabei ist allerd<strong>in</strong>gs die abnehmende Wirtschaftlichkeitund damit ger<strong>in</strong>gere Effizienz kle<strong>in</strong>erer Anlagen zu berücksichtigen.80

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