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A 2<strong>Klimaschutz</strong> und Stadtplanung4.2.6 Zulässigkeit von Kle<strong>in</strong>w<strong>in</strong>dkraftanlagenE<strong>in</strong>satzbereich undDef<strong>in</strong>itionDer E<strong>in</strong>satzbereich für sogenannte Kle<strong>in</strong>w<strong>in</strong>denergieanlagen liegt bislang vorwiegend<strong>in</strong> der Energieversorgung von abgelegenen Gebäuden und Anlagen sowie <strong>in</strong>der Rand- und Zwischenbebauung von W<strong>in</strong>dparks. Ob die Nutzung solcher Anlagenauch für andere Konstellationen <strong>in</strong> Betracht kommt, wird von der weiteren technischenOptimierung und von der Entwicklung der Energiepreise abhängen.E<strong>in</strong>e verb<strong>in</strong>dliche rechtliche Def<strong>in</strong>ition von Kle<strong>in</strong>w<strong>in</strong>denergieanlagen fehlt bislang.Das EEG sieht bei bis zu 30 kW <strong>in</strong>stallierter Leistung die Grenze für den Hausanschlussals wirtschaftlichstem Anschlusspunkt (§ 5 Abs. 1 Satz 2 EEG) vor und ziehtdamit e<strong>in</strong>e Grenze für die private Eigenversorgung. Andere Def<strong>in</strong>itionen gehen vone<strong>in</strong>er überstrichenen Rotorfläche bzw. W<strong>in</strong>dangriffsfläche (EN 61400-2) von 200 m2(maximale Leistung von 50–70 kW) aus (Bundesverband Kle<strong>in</strong>w<strong>in</strong>danlagen 2010) aus.LiteraturtippBundesverband Kle<strong>in</strong>w<strong>in</strong>danlagen: www.bundesverband-kle<strong>in</strong>w<strong>in</strong>danlagen.de/<strong>in</strong>dex.php?menuid=15Ke<strong>in</strong>e BlmSchG-Genehmigungbei Anlagen unter50 m erforderlichE<strong>in</strong>e Genehmigung nach dem BImSchG ist bei Anlagen unter 50 m nicht erforderlich.In e<strong>in</strong>igen Bundesländern s<strong>in</strong>d Kle<strong>in</strong>stanlagen zur Eigenversorgung auch von der Genehmigungspflichtnach dem Bauordnungsrecht ausdrücklich freigestellt (Stand Juni2010: Baden-Württemberg, Bayern, Sachsen-Anhalt und Saarland). Umstritten ist, obKle<strong>in</strong>energieanlagen, die elektrische Energie <strong>in</strong> das öffentliche Stromnetz e<strong>in</strong>speisen,als Anlagen anzusehen s<strong>in</strong>d, die der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität dienen.Auch solche Anlagen s<strong>in</strong>d nach den Landesbauordnungen nicht genehmigungspflichtig.Insoweit bedarf es e<strong>in</strong>er Klärung mit der zuständigen Bauaufsichtsbehörde vor Ort.H<strong>in</strong>sichtlich der von solchen Anlagen ausgehenden Immissionen (Lärm, Lichteffektedurch Schattenwurf und Lichtreflexionen) werden Kle<strong>in</strong>w<strong>in</strong>danlagen als nicht genehmigungspflichtigeAnlagen im Rahmen e<strong>in</strong>er wirtschaftlichen Unternehmung behandeltund s<strong>in</strong>d nach § 22 Abs. 1 BImSchG zu beurteilen. Die planungsrechtlicheZulässigkeit bestimmt sich nach den allgeme<strong>in</strong>en Regeln. Bei Anlagen, die überwiegendder Selbstversorgung dienen, handelt es sich um Nebenanlagen im S<strong>in</strong>ne von§ 14 BauNVO, soweit es sich um e<strong>in</strong> Vorhaben <strong>in</strong>nerhalb des Geltungsbereichs e<strong>in</strong>esBebauungsplans oder <strong>in</strong>nerhalb des unbeplanten Innenbereichs handelt. Bei Vorhabenim Außenbereich kann es sich um mitgezogene untergeordnete Anlagen privilegierterVorhaben handeln.LiteraturtippBovet, Jana (2010): Ausgewählte Probleme bei der baulichen Errichtung von Kle<strong>in</strong>w<strong>in</strong>danlagen, <strong>in</strong>: ZUR,S. 9–15.4.3 Entwicklung von Biomasseanlagen4.3.1 Zulässigkeit im AußenbereichNach § 35 Abs. 1 Nr. 6 gehören Anlagen, die der energetischen Nutzung von Biomassesowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetzdienen, unter folgenden im E<strong>in</strong>zelnen festgelegten Voraussetzungen zu den privilegiertenAußenbereichsvorhaben:88

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