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klimaschutzleitfaden-layout_Layout 1 - Klimaschutz in Kommunen ...

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A 2<strong>Klimaschutz</strong> und StadtplanungLiteratur- undInternettippsBundesverband Kraft-Wärme-Kopplung e.V. (2009): Kraft-Wärme-Kopplung. Chancen für Wirtschaft undUmwelt, 2. Aufl., Berl<strong>in</strong>, S. 4 f., www.bkwk.de/aktuelles/Broschur/Broschur_Internet.pdf.Koch, Hans-Joachim, und Constanze Mengel (2000): Geme<strong>in</strong>dliche Kompetenzen für Maßnahmen des<strong>Klimaschutz</strong>es am Beispiel der Kraft-Wärme-Kopplung, <strong>in</strong>: DVBl., S. 953.Sperlich, Volker: Kraft-Wärme-Kopplung – Was ist das?, www.uni-due.de/imperia/md/content/energie/aufs_kwk.pdf.UBA (2007): Netzgebundene Wärmeversorgung – Anregungen für <strong>Kommunen</strong> und andere Akteure,www.umweltdaten.de/publikationen/fpdf-l/3503.pdf.2.6 Nutzung erneuerbarer Energien zur Wärmegew<strong>in</strong>nungDie Nutzung von erneuerbaren Energien zur Wärmegew<strong>in</strong>nung ist neben der Reduzierungdes Wärmebedarfs der Gebäude der entscheidende Ansatz e<strong>in</strong>er klimaschutzgerechtenWärmeversorgung. E<strong>in</strong> wichtiger Bauste<strong>in</strong> bei der Errichtung neuerGebäude ergibt sich bereits aus dem Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG).Danach ist e<strong>in</strong> bestimmter Anteil des Wärmeenergiebedarfs von Gebäudendurch die Nutzung erneuerbarer Energien zu decken. Der Anteil variiert dabei nachder Energiequelle.H<strong>in</strong>tergrund-InformationErneuerbare Energien im S<strong>in</strong>ne des EEWärmeG1. Die dem Erdboden entnommene Wärme (Geothermie)2. Die der Luft oder dem Wasser entnommene Wärme mit Ausnahme von Abwärme (Umweltwärme)3. Die durch Nutzung der Solarstrahlung zur Deckung des Wärmeenergiebedarfs technisch nutzbargemachte Wärme (solare Strahlungsenergie)4. Die aus fester, flüssiger und gasförmiger Biomasse erzeugte Wärme. Die Abgrenzung erfolgt nachdem Aggregatszustand zum Zeitpunkt des E<strong>in</strong>tritts der Biomasse <strong>in</strong> den Apparat zur Wärmeerzeugung.Als Biomasse im S<strong>in</strong>ne dieses Gesetzes werden nur die folgenden Energieträger anerkannt:a) Biomasse im S<strong>in</strong>ne der Biomasseverordnung vom 21. Juni 2001 (BGBl. I, S. 1234), geändertdurch die Verordnung vom 9. August 2005 (BGBl. I, S. 2419), <strong>in</strong> der jeweils geltenden Fassung,b) biologisch abbaubare Anteile von Abfällen aus Haushalten und Industrie,c) Deponiegas,d) Klärgas,e) Klärschlamm im S<strong>in</strong>ne der Klärschlammverordnung vom 15. April 1992 (BGBl. I, S. 912), zuletztgeändert durch Art. 4 der Verordnung vom 20. Oktober 2006 (BGBl. I, S. 2298, 2007 I, S. 2316),<strong>in</strong> der jeweils geltenden Fassung undf) Pflanzenölmethylester.Pflichten nach demEEWärmeG§ 3 Abs. 1 EEWärmeG verpflichtet die Eigentümer von Gebäuden, die neu errichtetwerden, den Wärmeenergiebedarf durch die anteilige Nutzung von erneuerbarenEnergien zu decken. In welcher Weise die Eigentümer dieser Pflicht nachkommen,ist im Weiteren, <strong>in</strong>sbesondere <strong>in</strong> §§ 5 und 6 des Gesetzes geregelt. Den Eigentümernverbleibt <strong>in</strong>soweit e<strong>in</strong> Wahlrecht zwischen mehreren Umsetzungsoptionen. DiePflicht gilt für alle Gebäude mit e<strong>in</strong>er Nutzfläche von mehr als 50 Quadratmetern,die unter E<strong>in</strong>satz von Energie beheizt oder gekühlt werden. Nur bestimmte explizitaufgeführte besondere Gebäudetypen (z.B. Betriebsgebäude, die überwiegend zurAufzucht oder zur Haltung von Tieren genutzt werden) s<strong>in</strong>d von der Verpflichtunggenerell freigestellt.54

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