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klimaschutzleitfaden-layout_Layout 1 - Klimaschutz in Kommunen ...

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A 2<strong>Klimaschutz</strong> und Stadtplanungsicht nach weiter steigen. H<strong>in</strong>tergrund ist die Neufassung der Richtl<strong>in</strong>ie 2002/91/EGdes Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 über dieGesamtenergieeffizienz von Gebäuden (GEEG-Richtl<strong>in</strong>ie bzw. EPBD – EuropeanDirective Energy Performance of Build<strong>in</strong>gs), die am 1. Juni 2010 <strong>in</strong> Kraft trat. Danachs<strong>in</strong>d ab dem 1. Januar 2021 alle neuen Gebäude als Niedrigstenergiegebäude (<strong>in</strong> denEntwürfen auch als Fast-Nullenergiegebäude bezeichnet) auszuführen (öffentlicheGebäude bereits ab 2019). Niedrigstenergiegebäude s<strong>in</strong>d Gebäude mit e<strong>in</strong>er sehrhohen Energieeffizienz. Der fast bei null liegende Energiebedarf sollte zu e<strong>in</strong>em ganzwesentlichen Teil durch Energie aus erneuerbaren Energien gedeckt werden.Nach § 3 Abs. 3 EnEG besteht hier Spielraum für weitergehende Anforderungen durchandere Rechtsvorschriften. Von dieser Möglichkeit hat bislang (Stand Januar 2011) lediglichdas Bundesland Hamburg Gebrauch gemacht. Die <strong>in</strong> Hamburg geltendendurch die letzte Novelle der EnEV zum Teil überholten Anforderungen gelten nebendenen der EnEV, so dass Vorhaben <strong>in</strong> Hamburg beiden Regelwerken genügen müssen.2.4.2 Festsetzungen im BebauungsplanFestsetzungsvariantenUmstrittene RechtslageZur Festsetzung von Wärmeschutzanforderungen oder des Wärmebedarfs kommendrei Varianten <strong>in</strong> Betracht, deren rechtliche Zulässigkeit allerd<strong>in</strong>gs umstritten ist:die Festsetzung e<strong>in</strong>es maximal zulässigen mittleren Wärmedurchgangskoeffizienten(km-Wert) der gesamten Gebäudehülle, wobei im H<strong>in</strong>blick auf unterschiedliche km-Werte verschiedener Gebäudetypen e<strong>in</strong> e<strong>in</strong>deutiges Berechnungsverfahren vorgegebenwerden muss,die Festsetzung von maximal zulässigen Wärmedurchgangskoeffizienten (k-Werte)für e<strong>in</strong>zelne Bauteile (Außenwände, Dachflächen, Kellerdecken, Fenster usw.),wobei nach dem sog. Bauteilverfahren die k-Werte e<strong>in</strong>zeln berechnet bzw. geprüftwerden können.die Festsetzung e<strong>in</strong>er Jahres-Heizwärmekennzahl oder Energiekennzahl, die gegenüberden Durchgangskoeffizienten die Faktoren Lüftungswärmeverluste, solareund <strong>in</strong>terne Wärmegew<strong>in</strong>ne mit berücksichtigt und der Zielrichtung der EnEV stärkerentspricht. Die Festsetzung e<strong>in</strong>er Energiekennzahl <strong>in</strong> kWh/qm und Jahr muss<strong>in</strong> Verb<strong>in</strong>dung mit Bauteilanforderungen und Berechnungsverfahren erfolgen.Für diese Regelungsvarianten gibt es e<strong>in</strong>e Reihe von praktischen Beispielen, die jedochzumeist auf dem Wärmeschutzstandard der alten Wärmeschutzverordnungaufsetzten. Die heute nach der EnEV 2009 geltenden Anforderungen gehen <strong>in</strong> denmeisten Fällen wohl über die <strong>in</strong> den älteren Bebauungsplänen festgesetzten h<strong>in</strong>ausund s<strong>in</strong>d damit durch die Entwicklung des Fachrechts überholt.Als Rechtsgrundlage für e<strong>in</strong>e solche Festsetzung könnte § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB herangezogenwerden. Nach dieser Vorschrift können die zum Schutz vor schädlichenUmwelte<strong>in</strong>wirkungen und sonstigen Gefahren im S<strong>in</strong>ne des Bundes-Immissionsschutzgesetzesoder zu deren Vermeidung oder M<strong>in</strong>derung zu treffenden baulichen undsonstigen technischen Vorkehrungen festgesetzt werden. Da es sich bei durch Wärmeerzeugungveranlasste CO 2 -Emmissionen um eben solche schädlichen Umweltauswirkungenhandelt, ließe sich begründen, dass die mit dem „Niedrigenergiestandard“verbundenen baulichen und technischen Vorkehrungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGBfestgesetzt werden können. Rechtlich ist dies allerd<strong>in</strong>gs nach wie vor umstritten, unddie Praxis weicht <strong>in</strong> der Regel auf andere Umsetzungsmodalitäten, e<strong>in</strong>en städtebaulichenVertrag oder e<strong>in</strong>en Grundstückskaufvertrag mit Bauwilligen aus.46

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