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klimaschutzleitfaden-layout_Layout 1 - Klimaschutz in Kommunen ...

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<strong>Klimaschutz</strong> und StadtplanungA 2Bundesland Vorschrift Inkrafttreten ABZ Fernwärme alle GebäudeBaden-Württemberg § 11 Abs. 1 GemO 24.07.2000 ja jaBayern Art. 24 Abs. 1 Nr. 3 GO 01.01.2002 ja nur Neubauten/SanierungsgebieteBerl<strong>in</strong> § 23 Abs. 1 EnSpG 31.12.2002 ja jaBrandenburg § 8 Abs. 1 LImSchG 22.07.1999 ja jaBremen § 1 Abs. 2 GemRechtsG 01.02.2006 ja jaHamburg § 4 Abs. 1 KliSchG 01.01.2004 ja jaHessen § 19 Abs. 2 GO 01.04.2005 ja jaMecklenburg- § 15 Abs. 1 KV 31.03.2005 ja jaVorpommernNiedersachsen § 8 Nr. 2 GO 01.11.2006 ja jaNordrhe<strong>in</strong>-Westfalen § 9 GO 14.07.1994 ja jaRhe<strong>in</strong>land-Pfalz § 26 Abs. 1 GemO 31.01.1994 ja jaSaarland § 22 Abs. 1 KSVG 27.06.1997 ja jaSachsen § 14 Abs. 1 GemO 18.03.2003 ja jaSachsen-Anhalt § 8 Nr. 2 GO 01.07.2004 ja jaSchleswig-Holste<strong>in</strong> § 17 Abs. 2 GO 01.04.2003 ja jaThür<strong>in</strong>gen § 20 Abs. 2 Nr. 2 KO 31.12.2002 ja jaTabelle 2:Landesregelungen zumAnschluss- und Benutzungszwangfür Fernwärme(Stand: 16. Juni 2009)Quelle:Difu.2.5.3 Städtebauliche Verträge, Verkauf geme<strong>in</strong>deeigener Grundstücke anBauwillige§ 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 BauGB erwähnt die Nutzung von Netzen und Anlagen derKraft-Wärme-Kopplung ausdrücklich als e<strong>in</strong>en möglichen Gegenstand städtebaulicherVerträge. Diese Möglichkeit ergänzt das nach dem Geme<strong>in</strong>derecht bestehendeInstrumentarium des Anschluss- und Benutzungszwangs. E<strong>in</strong>e vertragliche Vere<strong>in</strong>barungwird vor allen D<strong>in</strong>gen dann <strong>in</strong> Betracht kommen, wenn e<strong>in</strong> solcher kommunalrechtlicherAnschluss- und Benutzungszwang noch nicht angeordnet wurde.Unschädlich dürfte es dabei generell se<strong>in</strong>, wenn die Kraft-Wärme-Kopplungs-Anlagevon der Geme<strong>in</strong>de selbst oder von e<strong>in</strong>em von ihr beherrschten privatrechtlichen Unternehmenbetrieben wird.Im städtebaulichen Vertrag und beim Verkauf von geme<strong>in</strong>deeigenen Baugrundstückenan Bauwillige kann vere<strong>in</strong>bart werden, dass zur Wärmeversorgung der geplantenVorhaben e<strong>in</strong> bestimmtes bestehendes Fernwärme-Versorgungsnetz genutztwird. Auch kann der Anschluss an bestehende oder noch zu errichtende Blockheizkraftwerkevere<strong>in</strong>bart werden ( Praxis-Beispiel „Vertragliche Verpflichtung zur Nutzunge<strong>in</strong>es Fernwärmenetzes“).Vertragliche Verpflichtung zur Nutzung e<strong>in</strong>es FernwärmenetzesPraxis-BeispielDer Erwerber verpflichtet sich, ke<strong>in</strong>e festen, flüssigen und gasförmigen Stoffe und ke<strong>in</strong>e elektrischeEnergie zur Beheizung und Warmwasserbereitung se<strong>in</strong>er baulichen Anlage e<strong>in</strong>schließlich evtl. Nebene<strong>in</strong>richtungenzu verwenden. Er verpflichtet sich vielmehr, den Kaufgegenstand ausschließlich an dieWärmeversorgung der Stadt ..... oder an das Netz e<strong>in</strong>es von der Stadt ..... zu benennenden Dritten (<strong>in</strong>beiden Fällen künftig Fernwärmelieferant genannt) anzuschließen und se<strong>in</strong>en Wärmebedarf für Heizungund Warmwasserbedarf ausschließlich aus e<strong>in</strong>em Heizwerk der o.g. Wärmeversorger zu beziehen.Diese Überlassungsverpflichtung steht unter der Bed<strong>in</strong>gung, dass die Versorgung des Gebäudes aufdem Kaufgegenstand mit Wärme, zur Raumheizung und/oder zur Bereitung von Brauchwarmwasserim erforderlichen Umfang und zu angemessenen, marktüblichen Bed<strong>in</strong>gungen gewährleistet ist; diesgilt <strong>in</strong>sbesondere für den Fernwärmepreis .53

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