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Germar Rudolf Kardinalfragen an Deutschlands ... - Weltordnung.ch

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Über ri<strong>ch</strong>tige und fals<strong>ch</strong>e Erkenntnisse<br />

das zu betreten bisher niem<strong>an</strong>d in den Sinn kam oder aber aufgrund irgendwel<strong>ch</strong>er<br />

Konventionen oder gar Repressalien niem<strong>an</strong>d gewagt hatte.<br />

Ein Irrtum k<strong>an</strong>n si<strong>ch</strong> eben im Na<strong>ch</strong>hinein au<strong>ch</strong> als Korrektur zu einer bisher<br />

als allgemein für ri<strong>ch</strong>tig era<strong>ch</strong>teten, nur vermeintli<strong>ch</strong>en Wahrheit herausstellen.<br />

Der Biologe Prof. Dr. H<strong>an</strong>s Mohr hat in seinem Bu<strong>ch</strong> Natur und Moral<br />

zur Wissens<strong>ch</strong>aftsfreiheit ausgeführt: 52<br />

“‘Freiheit der Fors<strong>ch</strong>ung’ bedeutet au<strong>ch</strong>, daß prinzipiell jedes Fors<strong>ch</strong>ungsziel<br />

gewählt werden k<strong>an</strong>n. Irgendein ‘Index verbotenen Wissens’<br />

oder ein ‘Katalog tabuisierter Fors<strong>ch</strong>ungsziele’ oder ein Fors<strong>ch</strong>ungsmoratorium<br />

sind mit dem Selbstverständnis und der Würde der Wissens<strong>ch</strong>aft<br />

deshalb unverträgli<strong>ch</strong>, weil wir unbeirrbar dar<strong>an</strong> festhalten müssen,<br />

daß Erkenntnis unter allen Umständen besser ist als Ignor<strong>an</strong>z.”<br />

Unser Gesetzgeber aber verfolgt das Ziel, Ergebnisse revisionistis<strong>ch</strong>er<br />

Fors<strong>ch</strong>ung auf den “Index des verbotenen Wissens” zu setzen, wie au<strong>ch</strong> die<br />

vom Amtsgeri<strong>ch</strong>t Tübingen verfügte und am 27.3.1995 erfolgte Bes<strong>ch</strong>lagnahmung<br />

des Bu<strong>ch</strong>es Grundlagen zur Zeitges<strong>ch</strong>i<strong>ch</strong>te unter Beweis gestellt<br />

hat. 53 Das Fors<strong>ch</strong>ungsziel, die te<strong>ch</strong>nis<strong>ch</strong>en Hintergründe des behaupteten<br />

Massenmordes <strong>an</strong> den Juden zu untersu<strong>ch</strong>en, wurde somit sozusagen in den<br />

“Katalog verbotener Fors<strong>ch</strong>ungsziele” aufgenommen, und damit wurde<br />

praktis<strong>ch</strong> ein Fors<strong>ch</strong>ungsmoratorium, also ein Frageverbot, erlassen.<br />

Über singuläre Meinungen<br />

Bundesdeuts<strong>ch</strong>e Geri<strong>ch</strong>te tendieren dazu, die vom öffentli<strong>ch</strong>en Konsens<br />

abwei<strong>ch</strong>ende Meinung der Revisionisten als singulär darzustellen, von deren<br />

Unri<strong>ch</strong>tigkeit die Revisionisten selbst Kenntnis haben. 54 So frug z.B.<br />

ein Ri<strong>ch</strong>ter in einem Prozeß gegen einen Revisionisten einen Zeugen, ob<br />

darüber geredet worden sei, “daß er [d.h. der Angeklagte] damit [mit seinen<br />

Thesen über Aus<strong>ch</strong>witz] gegen die historis<strong>ch</strong>e Wahrheit verstößt, daß er ei-<br />

52<br />

Wissens<strong>ch</strong>aftli<strong>ch</strong>e Bu<strong>ch</strong>gesells<strong>ch</strong>aft, Darmstadt 1987, S. 41.<br />

53<br />

Amtsgeri<strong>ch</strong>t Tübingen, Az. 4 Gs 173/95; vgl. die Tagespresse vom 5.4.1995; siehe au<strong>ch</strong><br />

die Anklages<strong>ch</strong>rift gegen mi<strong>ch</strong> als Herausgeber, der das Tübinger Geri<strong>ch</strong>t inhaltli<strong>ch</strong> im<br />

wesentli<strong>ch</strong>en folgte: www.germarrudolf.com/persecute/docs/ListPos6_d.pdf.<br />

54<br />

LG Stuttgart, Az. 17 KLs 83/94. Vgl. den Bef<strong>an</strong>genheits<strong>an</strong>trag der Verteidigung vom<br />

16.2.1995 sowie die Bestätigung des Vorsitzenden Ri<strong>ch</strong>ters Dr. Dietmar Mayer über den<br />

Inhalt seiner Frage in der Dienstli<strong>ch</strong>en Äußerung vom 16.2.1995, jeweils im Verfahrensakt.<br />

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