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Germar Rudolf Kardinalfragen an Deutschlands ... - Weltordnung.ch

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Webfehler im Re<strong>ch</strong>tsstaat<br />

Beispiele do<strong>ch</strong> nur dazu, die bestehenden Probleme beispielhaft aufzuzeigen.<br />

Eine ausführli<strong>ch</strong>e Auswertung meines Verfahrens muß <strong>an</strong>deren Arbeiten<br />

vorbehalten bleiben.<br />

Keine Wortlautprotokolle<br />

Bis Ende der siebziger Jahre wurde in deuts<strong>ch</strong>en Strafprozessen ein Ergebnisprotokoll<br />

der Verh<strong>an</strong>dlung geführt, in dem etwa der Inhalt der Aussagen<br />

von Zeugen und Einlassungen des Angeklagten niedergelegt wurden.<br />

Der Inhalt dieses Protokolls war allerdings s<strong>ch</strong>on immer für eine Berufungs-<br />

oder Revisionsbegründung völlig irrelev<strong>an</strong>t. St<strong>an</strong>d zum Beispiel im<br />

Protokoll: Der Zeuge sagte A, im Urteil stellte das Geri<strong>ch</strong>t aber fest: Der<br />

Zeuge sagte B, so galt grundsätzli<strong>ch</strong> die Ausführung im Urteil als Tatsa<strong>ch</strong>e,<br />

die im Protokoll dagegen ist bedeutungslos.<br />

Im Zuge einer Strafre<strong>ch</strong>tsänderung Ende der siebziger Jahre wurde daher<br />

aus prozeßökonomis<strong>ch</strong>en Gründen die Pfli<strong>ch</strong>t zur Führung von Ergebnisprotokollen<br />

außer für das Amtsgeri<strong>ch</strong>t für alle höheren Inst<strong>an</strong>zen aufgehoben.<br />

Dadur<strong>ch</strong> ers<strong>ch</strong>eint in den Prozeßprotokollen jeweils nurmehr der<br />

Vermerk: “Der Zeuge ma<strong>ch</strong>te Angaben zur Sa<strong>ch</strong>e”, bzw.: “Der Angeklagte<br />

gab eine Erklärung ab”. Über den Inhalt ist dort ni<strong>ch</strong>ts zu finden, es läßt<br />

si<strong>ch</strong> also au<strong>ch</strong> ni<strong>ch</strong>t mehr dokumentaris<strong>ch</strong> na<strong>ch</strong>weisen, wenn das Geri<strong>ch</strong>t<br />

Aussagen fals<strong>ch</strong> wiedergibt. 7<br />

In <strong>an</strong>deren Staaten, etwa in K<strong>an</strong>ada oder in Österrei<strong>ch</strong>, wird dagegen<br />

wörtli<strong>ch</strong> protokolliert, wer in einer Geri<strong>ch</strong>tsverh<strong>an</strong>dlung was beri<strong>ch</strong>tet.<br />

Die Konsequenz dessen ist lei<strong>ch</strong>t auszumalen und soll hier <strong>an</strong> drei Beispielen<br />

aus meinem Verfahren kurz erläutert werden.<br />

7<br />

Es gibt allerdings die Mögli<strong>ch</strong>keit, daß die Verteidigung die Aussagen dur<strong>ch</strong> eine eigens<br />

dafür beauftragte S<strong>ch</strong>reibkraft mitstenografieren und <strong>an</strong>s<strong>ch</strong>ließend abtippen läßt. Ans<strong>ch</strong>ließend<br />

wird d<strong>an</strong>n der Antrag gestellt, diese Aussagen zu Protokoll zu nehmen. Derlei<br />

Anträge werden aber prinzipiell abgelehnt, da die Strafprozeßordnung sol<strong>ch</strong>e Nieders<strong>ch</strong>riften<br />

ni<strong>ch</strong>t vorsieht. Um dem Geri<strong>ch</strong>t die Ablehnung eines sol<strong>ch</strong>en Antrags mit der<br />

billigen Begründung zu verwehren, die Nieders<strong>ch</strong>rift sei inhaltli<strong>ch</strong> unri<strong>ch</strong>tig, sollte der<br />

Antrag zudem vor Entlassung der einzelnen Zeugen bzw. unmittelbar na<strong>ch</strong> Ende einer<br />

Einlassung des Angeklagten oder des Verteidigers erfolgen. Dadur<strong>ch</strong> können dur<strong>ch</strong> Rückfragen<br />

<strong>an</strong> die Zeugen oder den Angeklagten Zweifel des Geri<strong>ch</strong>ts zerstreut werden. Auf<br />

diese Weise würden zwar die dem – abgelehnten – Antrag beigelegten Nieders<strong>ch</strong>riften<br />

der Aussagen ins Protokoll gel<strong>an</strong>gen, sie wären jedo<strong>ch</strong> als sol<strong>ch</strong>e immer no<strong>ch</strong> irrelev<strong>an</strong>t<br />

in Berufungs- wie Revisionsverfahren. Der vom Angeklagten zu tragende Aufw<strong>an</strong>d <strong>an</strong><br />

Zeit und Geld für eine sol<strong>ch</strong>e Vorgehensweise bei einem dreißigtägigen Verfahren mit<br />

über zw<strong>an</strong>zig Zeugen dürfte jedo<strong>ch</strong> klar ma<strong>ch</strong>en, wie unsinnig dieses Szenario ist.<br />

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