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Germar Rudolf Kardinalfragen an Deutschlands ... - Weltordnung.ch

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Über ri<strong>ch</strong>tige und fals<strong>ch</strong>e Erkenntnisse<br />

lerdings wi<strong>ch</strong>tige Erkenntnisse ab, so daß m<strong>an</strong><strong>ch</strong>e Korrekturen gängiger<br />

Vorstellungen unumgängli<strong>ch</strong> werden dürften.” 77<br />

Zur quasi tabuisierten Diskussion über die Opferzahlen von Aus<strong>ch</strong>witz<br />

meint er: 78<br />

“Daß die Opferzahlen in diesem Zusammenh<strong>an</strong>g eine Überhöhung erfuhren,<br />

blieb in der Ausein<strong>an</strong>dersetzung – und dies bis in die Gegenwart<br />

hinein – ohne Bel<strong>an</strong>g. Ja, heute gilt es s<strong>ch</strong>on fast als strafwürdig, wenn<br />

‘die Verluste unter den Juden als ungeheuer übertrieben dargestellt<br />

werden” 2) . Der Historiker wird hierdur<strong>ch</strong> freili<strong>ch</strong> ni<strong>ch</strong>t wenig in Verlegenheit<br />

versetzt, denn auf der einen Seite sieht er si<strong>ch</strong> der politis<strong>ch</strong>en Justiz<br />

und einem entspre<strong>ch</strong>enden Spitzel- und Denunzi<strong>an</strong>tentum ausgesetzt,<br />

auf der <strong>an</strong>deren Seite steht er in einer berufsmäßigen Wahrheitspfli<strong>ch</strong>t,<br />

in der Verpfli<strong>ch</strong>tung nämli<strong>ch</strong> zu größtmögli<strong>ch</strong>er Zahlengenauigkeit [...].”<br />

Wenn m<strong>an</strong> nun no<strong>ch</strong> bedenkt, daß Joa<strong>ch</strong>im Hoffm<strong>an</strong>n einige Passagen<br />

seines Bu<strong>ch</strong>es auf strafre<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>e Formulierungen überprüfen ließ und infolgedessen<br />

mögli<strong>ch</strong>erweise Änderungen vorgenommen hat, so wird m<strong>an</strong><br />

si<strong>ch</strong> ausmalen können, was Hoffm<strong>an</strong>n sonst no<strong>ch</strong> ges<strong>ch</strong>rieben hätte, wenn<br />

es in Deuts<strong>ch</strong>l<strong>an</strong>d keine Zensur gäbe.<br />

Übrigens bes<strong>ch</strong>lei<strong>ch</strong>t mi<strong>ch</strong> der dringende Verda<strong>ch</strong>t, daß aufgrund der<br />

oben zitierten Passagen aus Dr. Hoffm<strong>an</strong>ns Bu<strong>ch</strong> über Babi Jar die Staats<strong>an</strong>walts<strong>ch</strong>aft<br />

das Verfahren gegen den Autor des Beitrages über Babi Jar im<br />

Bu<strong>ch</strong> Grundlagen zur Zeitges<strong>ch</strong>i<strong>ch</strong>te eingestellt hat. 79 Die in der Anklages<strong>ch</strong>rift<br />

vorgebra<strong>ch</strong>te Ausrede, m<strong>an</strong> habe die Identität des Autors Dr. Herbert<br />

Tiedem<strong>an</strong>n ni<strong>ch</strong>t feststellen können, ist jedenfalls unwahr, hat m<strong>an</strong><br />

do<strong>ch</strong> bei mir bei allen drei Hausdur<strong>ch</strong>su<strong>ch</strong>ungen seine Adresse sowohl in<br />

den entspre<strong>ch</strong>enden Adreßdateien auf meinem Re<strong>ch</strong>ner als au<strong>ch</strong> ausgedruckt<br />

gefunden – g<strong>an</strong>z abgesehen von der entspre<strong>ch</strong>enden Korrespondenz.<br />

Der einzige Weg ist daher, die Staats<strong>an</strong>walts<strong>ch</strong>aft wegen Strafvereitelung<br />

im Amt <strong>an</strong>zuzeigen oder das gesamte Verfahren wegen des in Artikel 3<br />

Abs. 1 und 3 niedergelegten Glei<strong>ch</strong>beh<strong>an</strong>dlungsgrundsatz vor Geri<strong>ch</strong>t niederzus<strong>ch</strong>lagen.<br />

Ähnli<strong>ch</strong>es gilt im übrigen au<strong>ch</strong> für die Fälle Carlo Mattogno und Fr<strong>an</strong>co<br />

De<strong>an</strong>a. Die Begründung der Staats<strong>an</strong>walts<strong>ch</strong>aft, der Beitrag enthalte keinen<br />

strafbaren Inhalt, k<strong>an</strong>n nur damit erklärt werden, daß m<strong>an</strong> die Ausein<strong>an</strong>der-<br />

77 Ebenda, S. 158.<br />

78 Ebenda, S. 302.<br />

79 Anklages<strong>ch</strong>rift der Staats<strong>an</strong>walts<strong>ch</strong>aft am Amtsgeri<strong>ch</strong>t Tübingen, Az. 15 Js 1535/95.<br />

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