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Germar Rudolf Kardinalfragen an Deutschlands ... - Weltordnung.ch

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Bü<strong>ch</strong>erverbrennung heute<br />

kungen der Meinungsfreiheit na<strong>ch</strong> Artikel 5 Absatz 2 GG dienen dem<br />

S<strong>ch</strong>utz der Jugend und der persönli<strong>ch</strong>en Ehre. Na<strong>ch</strong> Urteilen des Bundesverfassungsgeri<strong>ch</strong>tes<br />

verbietet es die zentrale Bedeutung des Mens<strong>ch</strong>enre<strong>ch</strong>ts<br />

auf Meinungsfreiheit, S<strong>ch</strong>riften einer Zensur zu unterziehen, wenn<br />

von ihnen ni<strong>ch</strong>t zumindest stets oder typis<strong>ch</strong>erweise Gefahren für die Jugend<br />

ausgehen.<br />

Bezügli<strong>ch</strong> der Verletzung der Ehre hat das Bundesverfassungsgeri<strong>ch</strong>t<br />

festgestellt, daß eine sol<strong>ch</strong>e Verletzung im allgemeinen ni<strong>ch</strong>t vorliegt, wenn<br />

keine kränkende Ausdrucksweise Anwendung findet.<br />

Das Strafre<strong>ch</strong>t<br />

Das deuts<strong>ch</strong>e Strafgesetzbu<strong>ch</strong> (StGB) verfügt insbesondere in den Paragraphen<br />

185, 189 und 130f. über Instrumente, um Zensur auszuüben. Während<br />

die Paragraphen 185 und 189 (Beleidigung, Verunglimpfung des Andenkens<br />

Verstorbener) unter die Rubrik “Ehrverletzung” subsumiert werden<br />

können, fallen die Paragraphen 130f. (Volksverhetzung, Aufsta<strong>ch</strong>elung<br />

zum Haß) in einen gemis<strong>ch</strong>ten Berei<strong>ch</strong> von Ehrverletzung, Verletzung der<br />

Mens<strong>ch</strong>enwürde (Artikel 1 Grundgesetz) und Gefährdung des Öffentli<strong>ch</strong>en<br />

Friedens.<br />

Obwohl die Geri<strong>ch</strong>te ursprüngli<strong>ch</strong> ents<strong>ch</strong>ieden, daß ein Angriff auf die<br />

Mens<strong>ch</strong>enwürde (Beleidigung, Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener,<br />

Volksverhetzung) nur bei Verwendung beleidigender oder herabsetzender<br />

Worte vorliege, hat die Geri<strong>ch</strong>tspraxis inzwis<strong>ch</strong>en die Trennlinie<br />

übers<strong>ch</strong>ritten, wo bereits gere<strong>ch</strong>tfertigte Kritik als Straftat gewertet wird.<br />

Au<strong>ch</strong> die Frage, w<strong>an</strong>n der “öffentli<strong>ch</strong>e Friede” bedroht ist, wird mehr<br />

und mehr willkürli<strong>ch</strong> ents<strong>ch</strong>ieden. Es ist hierfür ni<strong>ch</strong>t notwendig, daß der<br />

“öffentli<strong>ch</strong>e Friede” tatsä<strong>ch</strong>li<strong>ch</strong> gestört wurde (etwa daß eine bestimmte<br />

Publikation Demonstrationen oder Aufstände hervorruft). Es rei<strong>ch</strong>t aus,<br />

wenn irgendeine Behörde meint, daß ein Szenarium denkbar wäre, bei dem<br />

friedensstörende H<strong>an</strong>dlungen passieren könnten, wenn eine bestimmte abwei<strong>ch</strong>ende<br />

Meinung in Deuts<strong>ch</strong>l<strong>an</strong>d verbreitet und bei einem bestimmten<br />

Teil der Bevölkerung für wahr gehalten würde. Diese Konstruktion k<strong>an</strong>n<br />

natürli<strong>ch</strong> für fast alle Meinungen verwendet werden, die von denen der jeweiligen<br />

Obrigkeit abwei<strong>ch</strong>en. Sie stellt damit ein perfektes Werkzeug zur<br />

Unterdrückung jeder wirkli<strong>ch</strong>en und grundsätzli<strong>ch</strong>en Opposition dar. 9<br />

9 Vgl. diesbezügli<strong>ch</strong> das Geri<strong>ch</strong>tsguta<strong>ch</strong>ten von Re<strong>ch</strong>ts<strong>an</strong>walt Dr. G. Herzogenrath-<br />

Amelung, VffG 6(2) (2002), S. 176-190.<br />

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