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Germar Rudolf Kardinalfragen an Deutschlands ... - Weltordnung.ch

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<strong>Germar</strong> <strong>Rudolf</strong> · <strong>Kardinalfragen</strong> <strong>an</strong> Deuts<strong>ch</strong>l<strong>an</strong>ds Politiker<br />

führt hatte, nur als Beweis für meine kriminelle Energie, seien do<strong>ch</strong> diese<br />

Entlastungsbeweise teilweise fingiert (Urteil S. 13, 22, 65, 118-126, 131,<br />

175, 192) und dienten nur der Täus<strong>ch</strong>ung des Geri<strong>ch</strong>tes:<br />

“Zu Lasten des Angeklagten war insbesondere die hohe kriminelle<br />

Energie zu berücksi<strong>ch</strong>tigen, mit der die Tat beg<strong>an</strong>gen wurde. Der Angeklagte<br />

h<strong>an</strong>delte auf Grund einer ausgeklügelten und besonders raffinierten<br />

und verdeckt ausgeführten Strategie, die mit großem Vorbeda<strong>ch</strong>t gewählt<br />

worden war, zahlrei<strong>ch</strong>e Täus<strong>ch</strong>ungen und M<strong>an</strong>ipulationen beinhaltete<br />

und deswegen besonders s<strong>ch</strong>wer zu dur<strong>ch</strong>s<strong>ch</strong>auen war.” (Urteil<br />

S. 237)<br />

Daraus folgt:<br />

“Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe konnte gem. § 56 StGB ni<strong>ch</strong>t<br />

zur Bewährung ausgesetzt werden.” (Urteil S. 238)<br />

Denn:<br />

“Sie [die Tat des Angeklagten] ist im Gegenteil, wie dargestellt, auf<br />

Grund der kalkuliert-raffinierten und verdeckten Art, in der sie beg<strong>an</strong>gen<br />

wurde, als besonders gravierend <strong>an</strong>zusehen.” (Urteil S. 240)<br />

S<strong>ch</strong>lußfolgerungen<br />

Wenn in der BRD ein Ri<strong>ch</strong>ter oder ein Ri<strong>ch</strong>terkollegium ein Unre<strong>ch</strong>tsurteil<br />

fällen mö<strong>ch</strong>te, so ist dies <strong>an</strong>gesi<strong>ch</strong>ts der strafprozessualen Gegebenheiten<br />

ohne weiteres mögli<strong>ch</strong>, sofern sie si<strong>ch</strong> si<strong>ch</strong>er sein können, daß es keine<br />

Lobby gibt, die in der Öffentli<strong>ch</strong>keit für Gegenwehr sorgen k<strong>an</strong>n.<br />

Die Angaben von Zeugen und Angeklagten lassen si<strong>ch</strong> na<strong>ch</strong> Belieben<br />

m<strong>an</strong>ipulieren. Beweismittel lassen si<strong>ch</strong> im Urteil na<strong>ch</strong> Belieben interpretieren<br />

oder gar na<strong>ch</strong>trägli<strong>ch</strong> einführen. Eingeführte Beweismittel können unauffällig<br />

überg<strong>an</strong>gen und ausländis<strong>ch</strong>e Zeugen na<strong>ch</strong> Gutdünken abgelehnt<br />

werden.<br />

Entlastungsbeweise lassen si<strong>ch</strong> als Täus<strong>ch</strong>ungsm<strong>an</strong>över des Angeklagten<br />

abtun und dienen so als Beweis für die besondere Strafwürdigkeit des Angeklagten.<br />

Eine zweite Inst<strong>an</strong>z zur Ermögli<strong>ch</strong>ung einer Korrektur dieser<br />

Maßnahmen läßt si<strong>ch</strong> bei entspre<strong>ch</strong>endem öffentli<strong>ch</strong>en Bedarf auss<strong>ch</strong>ließen,<br />

und die Beweiswürdigung des Geri<strong>ch</strong>ts ist weder <strong>an</strong> die eingeführten<br />

Beweismittel no<strong>ch</strong> <strong>an</strong> die Logik gebunden.<br />

Die Frage, wie m<strong>an</strong> sol<strong>ch</strong>en Zuständen Herr werden könnte, um zukünftigen<br />

Mißbrau<strong>ch</strong> mögli<strong>ch</strong>st einzus<strong>ch</strong>ränken, wäre von redli<strong>ch</strong>en Juristen<br />

und Politikern zu be<strong>an</strong>tworten.<br />

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