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Germar Rudolf Kardinalfragen an Deutschlands ... - Weltordnung.ch

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Na<strong>ch</strong>bemerkung<br />

Webfehler im Re<strong>ch</strong>tsstaat<br />

Das Geri<strong>ch</strong>t begründete seine Weigerung, die Freiheitsstrafe gegen mi<strong>ch</strong><br />

zur Bewährung auszusetzen, einerseits mit meiner <strong>an</strong>gebli<strong>ch</strong> hohen kriminellen<br />

Energie und <strong>an</strong>dererseits mit meiner s<strong>ch</strong>le<strong>ch</strong>ten “Sozialprognose”, da<br />

i<strong>ch</strong> meinen revisionistis<strong>ch</strong>en Auffassungen ni<strong>ch</strong>t nur ni<strong>ch</strong>t abges<strong>ch</strong>woren<br />

habe, sondern ihnen sogar verstärkt <strong>an</strong>hänge und sie propagiere. Beweis dafür<br />

sei das von mir unter Pseudonym herausgegebene Bu<strong>ch</strong> Grundlagen zur<br />

Zeitges<strong>ch</strong>i<strong>ch</strong>te, das zu Beginn meines Verfahrens fris<strong>ch</strong> auf den Bu<strong>ch</strong>markt<br />

kam, sowie das auf meinem Re<strong>ch</strong>ner gefundene, fast vollendete Bu<strong>ch</strong> Aus<strong>ch</strong>witz:<br />

Nackte Fakten. 13<br />

Somit wurde mir eine Tat strafvers<strong>ch</strong>ärfend zur Last gelegt, die no<strong>ch</strong> gar<br />

ni<strong>ch</strong>t dur<strong>ch</strong> ein re<strong>ch</strong>tskräftiges Urteil als strafbar festgestellt worden war,<br />

sowie ein Werk, daß zur Zeit des Urteilsspru<strong>ch</strong>s no<strong>ch</strong> ni<strong>ch</strong>t publiziert war,<br />

mithin also no<strong>ch</strong> gar keinen Straftatbest<strong>an</strong>d erfüllen konnte. Dies ist na<strong>ch</strong><br />

bundesdeuts<strong>ch</strong>em Re<strong>ch</strong>t zulässig, weil ein Strafgeri<strong>ch</strong>t bei der Strafzumessung<br />

au<strong>ch</strong> Einstellungen des Angeklagten bei der Strafzumessung zu berücksi<strong>ch</strong>tigen<br />

hat. Bei kriminellen Taten soll damit die Persönli<strong>ch</strong>keit des<br />

Täters gewürdigt werden. Wenn das Geri<strong>ch</strong>t aber politis<strong>ch</strong> unwillkommene<br />

Meinungsäußerungen als Straftat aburteilt, k<strong>an</strong>n si<strong>ch</strong> die ges<strong>ch</strong>i<strong>ch</strong>tsrevisionistis<strong>ch</strong>e<br />

Gesinnung natürli<strong>ch</strong> nur strafvers<strong>ch</strong>ärfend auswirken. Dur<strong>ch</strong> diese<br />

Hintertür wurde das Verfahren gegen mi<strong>ch</strong> somit zu einem Gesinnungsprozeß.<br />

13 Herbert Verbeke (Hg.), Aus<strong>ch</strong>witz: Nackte Fakten. Eine Erwiderung <strong>an</strong> Je<strong>an</strong>-Claude<br />

Pressac, Vrij Historis<strong>ch</strong> Onderzoek, Postbus 60, B-2600 Ber<strong>ch</strong>em 2, 1995.<br />

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