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Germar Rudolf Kardinalfragen an Deutschlands ... - Weltordnung.ch

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Wo liegt Absurdist<strong>an</strong>?<br />

daß sie unre<strong>ch</strong>t haben – und d<strong>an</strong>n wurden au<strong>ch</strong> sie verfolgt und verurteilt, ohne<br />

eine Mögli<strong>ch</strong>keit zu haben, ihr eigenes Beweismaterial vorzulegen – wegen<br />

“Offenkundigkeit, daß sie unre<strong>ch</strong>t haben”, 46 und weil ihre Ansi<strong>ch</strong>ten <strong>an</strong>gebli<strong>ch</strong><br />

historis<strong>ch</strong>e Zeugen verunglimpfen, die <strong>an</strong>deres behaupteten.<br />

Um die Perversion dieses Zust<strong>an</strong>des zu verstehen, soll hier ein einfa<strong>ch</strong>er,<br />

alltägli<strong>ch</strong>er Geri<strong>ch</strong>tsfall als Beispiel dienen: Hundert Zeugen behaupten,<br />

daß ein wegen Trunkenheit am Steuer Angeklagter zur Tatzeit jede Menge<br />

Alkohol getrunken hat. Ein Sa<strong>ch</strong>verständiger, der das Blut des Angeklagten<br />

<strong>an</strong>alysiert hat, kommt zu dem Befund, daß der Angeklagte zur Tatzeit ni<strong>ch</strong>t<br />

alkoholisiert war. Jedes normale Geri<strong>ch</strong>t würde nun die hundert Zeugen ablehnen<br />

oder deren Aussagen zumindest für ni<strong>ch</strong>t überzeugend erklären, da<br />

m<strong>an</strong> Sa<strong>ch</strong>beweise ni<strong>ch</strong>t mit Zeugenaussagen widerlegen k<strong>an</strong>n.<br />

Anders aber in Deuts<strong>ch</strong>l<strong>an</strong>d in Fällen, wo es um <strong>an</strong>gebli<strong>ch</strong>e oder tatsä<strong>ch</strong>li<strong>ch</strong>e<br />

Verbre<strong>ch</strong>en während des Dritten Rei<strong>ch</strong>es geht: Weil die Feststellungen<br />

des Sa<strong>ch</strong>verständigen den hundert Zeugen widerspre<strong>ch</strong>en, seien diese<br />

dadur<strong>ch</strong> indirekt der Lüge bezi<strong>ch</strong>tigt, was sie beleidige und vor der Öffentli<strong>ch</strong>keit<br />

verä<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong> ma<strong>ch</strong>e. Daher wird der Sa<strong>ch</strong>verständige dar<strong>an</strong> gehindert,<br />

sein Guta<strong>ch</strong>ten vorzulegen. Der Sa<strong>ch</strong>verständige wird zudem selbst<br />

wegen Volksverhetzung und Aufsta<strong>ch</strong>elung zum Haß gegen die hundert<br />

Zeugen <strong>an</strong>geklagt. Es wird ihm verweigert, sein eigenes Guta<strong>ch</strong>ten als Beweis<br />

für die Ri<strong>ch</strong>tigkeit seiner Behauptung einzuführen, weil die Unwahrheit<br />

seiner Behauptung dur<strong>ch</strong> die hundert Zeugen offenkundig sei und deshalb<br />

ni<strong>ch</strong>t mehr des Beweises bedürfe. Der Sa<strong>ch</strong>verständige wird zu einer<br />

Gefängnisstrafe verurteilt.<br />

Personen des öffentli<strong>ch</strong>en Lebens, die es wagen, eine “merkli<strong>ch</strong>e öffentli<strong>ch</strong>e<br />

Debatte” in G<strong>an</strong>g zu setzen, werden ebenfalls strafverfolgt, ohne ein<br />

Ch<strong>an</strong>ce zu haben, ihre eigenen öffentli<strong>ch</strong>en Aktivitäten als “merkli<strong>ch</strong>en öffentli<strong>ch</strong>en<br />

Widerspru<strong>ch</strong>” darzustellen, da es “offenkundig ist, daß sie unre<strong>ch</strong>t<br />

haben.”<br />

Das Bundesverfassungsgeri<strong>ch</strong>t hat sogar erst vor kurzen ents<strong>ch</strong>ieden, daß<br />

au<strong>ch</strong> jeder Anwalt der Verteidigung, der es wagt, eine Beweisführung <strong>an</strong>zubieten<br />

oder zu fordern, mit der die offiziell verordnete Wahrheit über das<br />

Dritte Rei<strong>ch</strong> <strong>an</strong>gezweifelt wird, wegen “Volksverhetzung” oder “Aufsta<strong>ch</strong>elung<br />

zu Rassenhaß” strafverfolgt und verurteilt werden müsse, weil er<br />

d<strong>an</strong>n mit dem Angeklagten abwei<strong>ch</strong>ende Ansi<strong>ch</strong>ten gemeinsam hat und<br />

46<br />

BGH, Az. 1 StR 193/93 (Antrag auf Prüfung, ob das <strong>an</strong>gebotene Beweismittel früheren<br />

Beweismitteln, die wegen “Offenkundigkeit” verworfen wurden, überlegen ist; BGH, Az.<br />

1 StR 18/96 (meine Verurteilung als sa<strong>ch</strong>verständiger Zeuge wegen meines Guta<strong>ch</strong>tens zu<br />

14 Monaten Gefängnis).<br />

405

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