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Germar Rudolf Kardinalfragen an Deutschlands ... - Weltordnung.ch

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<strong>Germar</strong> <strong>Rudolf</strong> · <strong>Kardinalfragen</strong> <strong>an</strong> Deuts<strong>ch</strong>l<strong>an</strong>ds Politiker<br />

mindest ein Exemplar dieser von ihm <strong>an</strong>geforderten Fassung erhielt. Aber<br />

das Geri<strong>ch</strong>t “vergaß” dieses Detail einfa<strong>ch</strong>. Aus seinen eigenen fehlerhaften<br />

Ausführungen s<strong>ch</strong>lußfolgerte das Geri<strong>ch</strong>t auf Seite 202f.:<br />

“Die Tatsa<strong>ch</strong>e, daß der Angeklagte bewußt eine fals<strong>ch</strong>e Version darüber<br />

verbreitete, wie es zu der Remeraktion kommen konnte, ist ein besonders<br />

deutli<strong>ch</strong>es Indiz dafür, daß er <strong>an</strong> der Remeraktion beteiligt<br />

war.”<br />

2. Das Geri<strong>ch</strong>t war sehr dar<strong>an</strong> interessiert, na<strong>ch</strong>zuweisen, daß i<strong>ch</strong> meiner<br />

S<strong>ch</strong>wester von den Kommentaren Remers beri<strong>ch</strong>tet hatte, bevor Remer seine<br />

Verbreitungsaktion des Guta<strong>ch</strong>tens <strong>an</strong>gef<strong>an</strong>gen hatte, was nur d<strong>an</strong>n<br />

mögli<strong>ch</strong> gewesen wäre, wenn i<strong>ch</strong> über die Hinzufügung besagter Remers<strong>ch</strong>er<br />

Kommentare zumindest unterri<strong>ch</strong>tet worden wäre. Die ersten von<br />

Remer ausges<strong>an</strong>dten Exemplare meines Guta<strong>ch</strong>tens errei<strong>ch</strong>ten ihre Adressaten<br />

wenige Tage na<strong>ch</strong> Ostern 1993. Wenn i<strong>ch</strong> meiner S<strong>ch</strong>wester vor<br />

Ostern von diesen Kommentaren beri<strong>ch</strong>ten konnte, so wäre dies mein “Sargnagel”<br />

gewesen. Meine S<strong>ch</strong>wester sagte na<strong>ch</strong> dem oben erwähnten unabhängigen<br />

Prozeßberi<strong>ch</strong>t am 24.1.1995 folgendes aus:<br />

“Die S<strong>ch</strong>wester des Angeklagten führt aus, sie habe von ihrem Bruder<br />

bei einem Besu<strong>ch</strong> kurz vor Ostern 1993 (10.-12.4.1993) erfahren, Remer<br />

habe das Guta<strong>ch</strong>ten, das er von seinem Anwalt erhalten habe, mit rassistis<strong>ch</strong>-<strong>an</strong>tisemitis<strong>ch</strong>en<br />

Kommentaren versehen und gegen seinen Willen<br />

verbreitet. In dem Zusammenh<strong>an</strong>g sei au<strong>ch</strong> von einer einstweiligen Verfügung<br />

gegen Remer die Rede gewesen. Die Na<strong>ch</strong>frage, ob die Remer-<br />

Aktion von ihrem Bruder als bereits ges<strong>ch</strong>ehenes oder als drohendes Ereignis<br />

beri<strong>ch</strong>tet wurde, k<strong>an</strong>n sie m<strong>an</strong>gels Erinnerung ni<strong>ch</strong>t be<strong>an</strong>tworten.<br />

Es sei aber mögli<strong>ch</strong>, daß die Aktion damals s<strong>ch</strong>on passiert gewesen sei.<br />

Tatsä<strong>ch</strong>li<strong>ch</strong> habe sie mit ihrem Bruder immer wieder über dieses Thema<br />

gespro<strong>ch</strong>en, wenn m<strong>an</strong> ca. alle 14 Tage mitein<strong>an</strong>der telefoniert habe.<br />

Auf intensives Na<strong>ch</strong>haken des Geri<strong>ch</strong>ts über inhaltli<strong>ch</strong>e wie <strong>ch</strong>ronologis<strong>ch</strong>e<br />

Details der damaligen Abläufe zeigt si<strong>ch</strong> die Zeugin völlig überfordert<br />

und zusehend einges<strong>ch</strong>ü<strong>ch</strong>tert. Auf Na<strong>ch</strong>frage ihres Bruders gibt sie<br />

<strong>an</strong>, sie könne si<strong>ch</strong> ni<strong>ch</strong>t mehr genau dar<strong>an</strong> erinnern, w<strong>an</strong>n genau sie von<br />

ihrem Bruder wel<strong>ch</strong>e Na<strong>ch</strong>ri<strong>ch</strong>t zu diesem Thema erhalten habe. Sie<br />

könne nur no<strong>ch</strong> ihren Gesamteindruck s<strong>ch</strong>ildern.”<br />

Das Geri<strong>ch</strong>t s<strong>ch</strong>ildert diese Zeugenaussage wie folgt (S. 210):<br />

“Im übrigen gab die S<strong>ch</strong>wester des Angeklagten <strong>an</strong>, er habe ihr gegenüber<br />

die Absi<strong>ch</strong>t, auf die Remer-Fassung eine ‘autorisierte’ Fassung<br />

folgen zu lassen, bereits Ostern 1993 (11./12.04.1993) geäußert. Zur Begründung<br />

habe er <strong>an</strong>geführt, Remer habe das ‘Guta<strong>ch</strong>ten’ mit rassisti-<br />

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