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Germar Rudolf Kardinalfragen an Deutschlands ... - Weltordnung.ch

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<strong>Germar</strong> <strong>Rudolf</strong> · <strong>Kardinalfragen</strong> <strong>an</strong> Deuts<strong>ch</strong>l<strong>an</strong>ds Politiker<br />

“Das Geri<strong>ch</strong>t ents<strong>ch</strong>ied: Guta<strong>ch</strong>ten und Vorwort sind als ein einheitli<strong>ch</strong>es<br />

Werk und eine Art ‘Gemeins<strong>ch</strong>aftsproduktion’ von [<strong>Rudolf</strong>] und<br />

Remer <strong>an</strong>zusehen.<br />

Genau dies hatte der <strong>an</strong>geklagte Chemiker heftig bestritten. Er sei<br />

praktizierender Katholik, fühle si<strong>ch</strong> der demokratis<strong>ch</strong>en Grundordnung<br />

der Bundesrepublik verpfli<strong>ch</strong>tet und wäre nie eine Alli<strong>an</strong>z mit Remer,<br />

den er für ein ‘lebendes politis<strong>ch</strong>es Fossil’ halte, eingeg<strong>an</strong>gen: ‘I<strong>ch</strong> wäre<br />

do<strong>ch</strong> ni<strong>ch</strong>t so saublöd und hätte in der Endphase meiner Promotion <strong>an</strong><br />

der Verni<strong>ch</strong>tung meiner Existenz mitgewirkt’, [20] so der Chemiker, der<br />

zur fragli<strong>ch</strong>en Zeit gerade am Max-Pl<strong>an</strong>ck-Institut in Stuttgart <strong>an</strong> seiner<br />

Doktorarbeit bastelte und na<strong>ch</strong> dem Publikwerden seines ‘Guta<strong>ch</strong>tens’<br />

den Job verlor.”<br />

Die Stuttgarter Na<strong>ch</strong>ri<strong>ch</strong>ten gaben am 14.6.1995 in einen Dreispalter in<br />

erster Linie die Argumente der Staats<strong>an</strong>walts<strong>ch</strong>aft wieder. Dem wurde zwar<br />

jeweils eine <strong>an</strong>gebli<strong>ch</strong>e Behauptung der Verteidigung entgegengestellt, diese<br />

werden im Artikel jedo<strong>ch</strong> ni<strong>ch</strong>t von den entspre<strong>ch</strong>enden Argumenten<br />

begleitet, die die Ri<strong>ch</strong>tigkeit der Behauptungen ergeben würde. Statt dessen<br />

wurden die Angaben der Verteidigung dur<strong>ch</strong> den ver<strong>an</strong>twortli<strong>ch</strong>en Redakteur<br />

Fr<strong>an</strong>k S<strong>ch</strong>waibold zum Teil sogar mittels fals<strong>ch</strong>er Gegenargumente<br />

s<strong>ch</strong>einbar konterkariert.<br />

Die Staats<strong>an</strong>walts<strong>ch</strong>aft warf mir vor, i<strong>ch</strong> hätte mi<strong>ch</strong> dur<strong>ch</strong> meine Betätigung<br />

unter dem Pseudonym Ernst Gauss als Überzeugungstäter entlarvt<br />

und verdiente daher keine Bewährung. Der Verteidiger, w<strong>an</strong>dte zwar tatsä<strong>ch</strong>li<strong>ch</strong><br />

wie im Artikel <strong>an</strong>gegeben ein, der Fall Gauss dürfe ni<strong>ch</strong>t verwendet<br />

werden. Unters<strong>ch</strong>lagen wird dem Leser aber, daß einem Angeklagten in<br />

einem Re<strong>ch</strong>tsstaat aus no<strong>ch</strong> ni<strong>ch</strong>t re<strong>ch</strong>tskräftig abges<strong>ch</strong>lossenen Verfahren<br />

in der Tat keine Na<strong>ch</strong>teile entstehen dürfen. Dem Widerspru<strong>ch</strong> der Verteidigung<br />

gegen die These der Staats<strong>an</strong>walts<strong>ch</strong>aft, i<strong>ch</strong> hätte mit Remer kooperiert,<br />

setzt der ver<strong>an</strong>twortli<strong>ch</strong>e Redakteur Fr<strong>an</strong>k S<strong>ch</strong>waibold die unwahre<br />

Behauptung entgegen, i<strong>ch</strong> hätte mi<strong>ch</strong> mit Remer dreimal zu Gesprä<strong>ch</strong>en getroffen.<br />

Tatsä<strong>ch</strong>li<strong>ch</strong> trafen Remer und i<strong>ch</strong> ledigli<strong>ch</strong> zufällig im Zuge meiner<br />

20<br />

Aufgrund von Remers Fassung meines Guta<strong>ch</strong>tens verweigert mir die Universität Stuttgart<br />

im Juli 1993, dem Zeitpunkt der Einrei<strong>ch</strong>ung meiner Doktorarbeit, die Zulassung zur<br />

Abs<strong>ch</strong>lußprüfung (Rigorosum). Na<strong>ch</strong>dem das Strafurteil gegen mi<strong>ch</strong> re<strong>ch</strong>tswirksam geworden<br />

war, unterri<strong>ch</strong>tete mi<strong>ch</strong> die Universität Stuttgart, daß m<strong>an</strong> meine Doktorarbeit<br />

gemäß Art. 4 des Gesetzes zur Führung akademis<strong>ch</strong>er Grade (M<strong>an</strong>gel wissens<strong>ch</strong>aftli<strong>ch</strong>er<br />

Würde) abzulehnen gedenke, weshalb m<strong>an</strong> mir nahelegte, meine Doktorarbeit zurückzuziehen.<br />

Vgl. dazu den S<strong>ch</strong>riftwe<strong>ch</strong>sel online: www.vho.org/Authors/UniStgt.html und<br />

www.vho.org/Authors/<strong>Rudolf</strong>UniStgt.html.<br />

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