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Germar Rudolf Kardinalfragen an Deutschlands ... - Weltordnung.ch

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Über die Naivität eines Jungrevisionisten<br />

Guta<strong>ch</strong>tens irrtümli<strong>ch</strong>erweise fals<strong>ch</strong> wäre, dem Guta<strong>ch</strong>ter keine grobe Fahrlässigkeit<br />

zuzus<strong>ch</strong>reiben.<br />

Daraus resultiert, daß er si<strong>ch</strong> au<strong>ch</strong> gegen gesells<strong>ch</strong>aftli<strong>ch</strong>e Bena<strong>ch</strong>teiligungen,<br />

die si<strong>ch</strong> aus der Erstellung eines evtl. politis<strong>ch</strong> unkorrekten Guta<strong>ch</strong>tens<br />

ergeben könnten, zivilre<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong> wehren k<strong>an</strong>n, denn einem – hier<br />

sa<strong>ch</strong>verständigen – Zeugen darf eben au<strong>ch</strong> gesells<strong>ch</strong>aftli<strong>ch</strong> kein Na<strong>ch</strong>teil<br />

daraus entstehen, daß er na<strong>ch</strong> bestem Wissen und Gewissen sein Guta<strong>ch</strong>ten<br />

erstellte.<br />

Insofern sah i<strong>ch</strong> den Stürmen, die auf mi<strong>ch</strong> zuzukommen drohten, gelassen<br />

entgegen, da<strong>ch</strong>te i<strong>ch</strong> do<strong>ch</strong>, daß am längeren Hebel sitzt, wer das Re<strong>ch</strong>t<br />

auf seiner Seite hat…<br />

Offener Re<strong>ch</strong>tsbru<strong>ch</strong> der deuts<strong>ch</strong>en Justiz<br />

Für deuts<strong>ch</strong>e Strafgeri<strong>ch</strong>te gilt der Holocaust als offenkundige Tatsa<strong>ch</strong>e.<br />

Dies bedeutet, daß ein mit diesem Thema befaßtes Geri<strong>ch</strong>t keinen Beweis<br />

mehr erheben muß, sondern von der Wahrheit der herrs<strong>ch</strong>enden Auffassung<br />

ausgeht. Dies bedeutet au<strong>ch</strong>, daß Beweis<strong>an</strong>träge, die der herrs<strong>ch</strong>enden Auffassung<br />

widerspre<strong>ch</strong>en, von Geri<strong>ch</strong>ten aufgrund des §244 Abs. 3 der deuts<strong>ch</strong>en<br />

Strafprozeßordnung abgelehnt werden. Es gibt jedo<strong>ch</strong> drei Ausnahmen,<br />

wo Beweise ni<strong>ch</strong>t wegen Offenkundigkeit abgelehnt werden können:<br />

a) Wenn Beweismittel vorgelegt werden, die den bisher bei deuts<strong>ch</strong>en<br />

Geri<strong>ch</strong>ten vorgelegten Beweisen <strong>an</strong> Beweiskraft überlegen sind.<br />

b) Wenn in der Öffentli<strong>ch</strong>keit ein merkli<strong>ch</strong>er Widerspru<strong>ch</strong> gegen die für<br />

offenkundig era<strong>ch</strong>tete Ansi<strong>ch</strong>t besteht. 2<br />

c) Wenn geeignete Beweismittel bereits während der Verh<strong>an</strong>dlung im<br />

Geri<strong>ch</strong>tssaal vorh<strong>an</strong>den bzw. <strong>an</strong>wesend sind, die na<strong>ch</strong> §245 StPO<br />

ni<strong>ch</strong>t wegen Offenkundigkeit abgelehnt werden können. 3<br />

Da in Strafverfahren gegen Ges<strong>ch</strong>i<strong>ch</strong>tsdissidenten weder die Ri<strong>ch</strong>ter<br />

no<strong>ch</strong> die Staats<strong>an</strong>wälte jemals Beweis<strong>an</strong>träge zum Holocaust stellen – für<br />

diese ist ja längst alles offenkundig erwiesen – blieb es Aufgabe der Verteidiger,<br />

sol<strong>ch</strong>e Beweis<strong>an</strong>träge zu stellen und dafür zu sorgen, daß die ent-<br />

2<br />

Zu den ersten beiden Punkten vgl. OLG Düsseldorf, Az. 2 Ss 155/91 - 52/91 III; BVerfG<br />

Az. 2 BrR 367/92; OLG Celle, Az. 3 Ss 88/93, Monatszeits<strong>ch</strong>rift für Deuts<strong>ch</strong>es Re<strong>ch</strong>t<br />

(MDR), 48(6) (1994) S. 608.<br />

3<br />

Vgl. Detlef Burhoff, H<strong>an</strong>dbu<strong>ch</strong> für die strafre<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>e Hauptverh<strong>an</strong>dlung, 4. Aufl., Verlag<br />

für die Re<strong>ch</strong>ts- und Anwaltspraxis, Recklinghausen 2003, 676<br />

(www.burhoff.de/haupt/inhalt/praesentes.htm).<br />

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