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Germar Rudolf Kardinalfragen an Deutschlands ... - Weltordnung.ch

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In der Bundesa<strong>ch</strong>t<br />

auf dem Konto zutrug. 20 Zudem nahm H.H. Klein diesen Bevollmä<strong>ch</strong>tigten<br />

kurzerh<strong>an</strong>d wegen Beihilfe in Untersu<strong>ch</strong>ungshaft, aus der dieser nur na<strong>ch</strong><br />

Hinterlegung einer Kaution von 300.000 Euro entlassen wurde. 21 M<strong>an</strong> k<strong>an</strong>n<br />

si<strong>ch</strong> daher vorstellen, wel<strong>ch</strong>e Re<strong>ch</strong>nung i<strong>ch</strong> präsentiert bekäme, sollte i<strong>ch</strong><br />

jemals na<strong>ch</strong> Deuts<strong>ch</strong>l<strong>an</strong>d zurückkehren. 55% des Gesamtumsatzes aus einer<br />

seit 1996 <strong>an</strong>dauernden Ges<strong>ch</strong>äftstätigkeit, die mittlerweile einige Teilzeitkräfte<br />

bes<strong>ch</strong>äftigt, gehen weit über das hinaus, was i<strong>ch</strong> jemals würde zahlen<br />

können. Der totale wirts<strong>ch</strong>aftli<strong>ch</strong>e Ruin ist mir also si<strong>ch</strong>er.<br />

Dritter S<strong>ch</strong>ritt: Strafre<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>e Verfolgung<br />

Angeklagt wurde i<strong>ch</strong> ni<strong>ch</strong>t nur wegen der Kommentare Remers, die mir<br />

(fäls<strong>ch</strong>li<strong>ch</strong>erweise) zugere<strong>ch</strong>net wurde, sondern au<strong>ch</strong> wegen der rein wissens<strong>ch</strong>aftli<strong>ch</strong>en<br />

S<strong>ch</strong>lußfolgerungen meines Guta<strong>ch</strong>tens. 22 In der Hauptverh<strong>an</strong>dlung<br />

selbst stellte der Vorsitzende Ri<strong>ch</strong>ter Dr. Dietmar Mayer allerdings<br />

zu Beginn fest, daß die Kompetenz des Geri<strong>ch</strong>ts ni<strong>ch</strong>t ausrei<strong>ch</strong>e, um<br />

zu beurteilen, ob das Guta<strong>ch</strong>ten <strong>an</strong> si<strong>ch</strong> wissens<strong>ch</strong>aftli<strong>ch</strong> sei oder ni<strong>ch</strong>t. Infolgedessen<br />

wurde der Inhalt meines Guta<strong>ch</strong>tens im Verfahren selbst ni<strong>ch</strong>t<br />

beh<strong>an</strong>delt, sondern nur die Frage, ob mir die Kommentare Remers zuzure<strong>ch</strong>nen<br />

seien.<br />

In seiner Urteilsbegründung ma<strong>ch</strong>te das Geri<strong>ch</strong>t keinen Hehl daraus, daß<br />

es die revisionistis<strong>ch</strong>en Auffassungen <strong>an</strong> si<strong>ch</strong> für verwerfli<strong>ch</strong> und somit für<br />

strafvers<strong>ch</strong>ärfend hält. 23 Meine darauf folgende Verurteilung zu 14 Monaten<br />

Haft ohne Bewährung jedo<strong>ch</strong> stützte si<strong>ch</strong> auf die fals<strong>ch</strong>e These, i<strong>ch</strong> hätte<br />

die mit Kommentaren versehene Fassung meines Guta<strong>ch</strong>tens zumindest<br />

willentli<strong>ch</strong> mitgetragen. Da die vom Geri<strong>ch</strong>t in der 240-seitigen Urteilsbegründung<br />

mühevoll aufgebaute Indizienkette in ents<strong>ch</strong>eidenden Punkten<br />

der Beweislage zuwiderläuft, hat das Geri<strong>ch</strong>t die zentralen gegenläufigen<br />

Beweise s<strong>ch</strong>li<strong>ch</strong>t übersehen.<br />

Die im <strong>Rudolf</strong> Guta<strong>ch</strong>ten selbst abgeh<strong>an</strong>delten <strong>ch</strong>emis<strong>ch</strong>en wie baute<strong>ch</strong>nis<strong>ch</strong>en<br />

Probleme der Bauli<strong>ch</strong>keiten in Aus<strong>ch</strong>witz selbst wurden vom Geri<strong>ch</strong>t<br />

als “s<strong>ch</strong>wer aufklärbare Details der nationalsozialistis<strong>ch</strong>en Massenverbre<strong>ch</strong>en”<br />

bezei<strong>ch</strong>net, mitni<strong>ch</strong>ten also als offenkundig geklärte. 24 Dem-<br />

20 AG M<strong>an</strong>nheim, Az. 503 Js 17319/01; vgl. www.vho.org/GB/c/GR/AS.html<br />

21 Vgl. www.vho.org/GB/c/GR/AS.html; G. <strong>Rudolf</strong>, “Der Revisionismus ist in S<strong>ch</strong>wierigkeiten<br />

– oder do<strong>ch</strong> ni<strong>ch</strong>t?” VffG 8(3) (2004), S. 252-255.<br />

22 Anklages<strong>ch</strong>rift der Staats<strong>an</strong>walts<strong>ch</strong>aft Stuttgart vom 19. April 1994, Az. 4 Js 34417/93.<br />

23 Verfahren Anm. 1, Urteil S. 239.<br />

24 Verfahren Anm. 1, Urteil S. 15.<br />

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