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Germar Rudolf Kardinalfragen an Deutschlands ... - Weltordnung.ch

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<strong>Germar</strong> <strong>Rudolf</strong> · <strong>Kardinalfragen</strong> <strong>an</strong> Deuts<strong>ch</strong>l<strong>an</strong>ds Politiker<br />

urteil vom wissens<strong>ch</strong>aftli<strong>ch</strong>en St<strong>an</strong>dpunkt aus betra<strong>ch</strong>tet als unhaltbar gelten<br />

muß. Unsere Ri<strong>ch</strong>ter unterstellen den Revisionisten, daß ihre vermeintli<strong>ch</strong>e<br />

Kenntnis um die Singularität ihrer Meinung au<strong>ch</strong> für sie der Beweis<br />

dafür sein müsse, daß ihre Thesen fals<strong>ch</strong> seien. Die Justiz unterstellt daher<br />

den Revisionisten, sie würden ihre wissens<strong>ch</strong>aftli<strong>ch</strong>en Thesen ni<strong>ch</strong>t etwa<br />

vertreten, weil sie ernsthaft von ihrer Ri<strong>ch</strong>tigkeit überzeugt sind, sondern,<br />

weil sie unter dem Deckm<strong>an</strong>tel <strong>an</strong>gebli<strong>ch</strong>er Wissens<strong>ch</strong>aftli<strong>ch</strong>keit unredli<strong>ch</strong>e,<br />

nämli<strong>ch</strong> <strong>an</strong>tisemitis<strong>ch</strong>e oder re<strong>ch</strong>tsextremistis<strong>ch</strong>e politis<strong>ch</strong>e Ziele verfolgten.<br />

Ri<strong>ch</strong>tig ist, daß die Revisionisten die herrs<strong>ch</strong>enden Thesen selbstverständli<strong>ch</strong><br />

kennen und au<strong>ch</strong> wissen, daß diese von der erdrückenden Mehrheit<br />

der Historiker vertreten werden. Die Revisionisten meinen aber, darüber<br />

hinaus Wissen zu haben, das diese Thesen widerlegt oder für unzurei<strong>ch</strong>end<br />

ers<strong>ch</strong>einen läßt.<br />

Zu postulieren, singuläre Meinungen seien alleine s<strong>ch</strong>on wegen ihre Singularität<br />

als fals<strong>ch</strong> erwiesen und jeder, der sie denno<strong>ch</strong> vertritt, tue diese<br />

aufgrund böser Absi<strong>ch</strong>ten, ist jedo<strong>ch</strong> absurd und unhaltbar. Die Wissens<strong>ch</strong>aftsges<strong>ch</strong>i<strong>ch</strong>te<br />

hat mehr als einmal bewiesen, daß “singuläre Meinungen”<br />

si<strong>ch</strong> im weiteren Verlauf der Dinge dur<strong>ch</strong>aus als ri<strong>ch</strong>tig erweisen können,<br />

ja mehr no<strong>ch</strong>: Jede wissens<strong>ch</strong>aftli<strong>ch</strong>e Erkenntnis war do<strong>ch</strong> wohl am<br />

Anf<strong>an</strong>g “singulär”. Ob und wie s<strong>ch</strong>nell si<strong>ch</strong> eine sol<strong>ch</strong>e neue Erkenntnis<br />

dur<strong>ch</strong>setzt, hängt – abgesehen von ihrer Ri<strong>ch</strong>tigkeit – vor allem au<strong>ch</strong> von<br />

der Aufnahmebereits<strong>ch</strong>aft der Öffentli<strong>ch</strong>keit ab. Die Bereits<strong>ch</strong>aft der Wissens<strong>ch</strong>aft<br />

wie der Medien, in Sa<strong>ch</strong>en Holocaust au<strong>ch</strong> unkonventionelle<br />

Thesen zu diskutieren, ist aber – neben der weitläufig vorzufindenden Voreingenommenheit<br />

– vor allem dur<strong>ch</strong> die strafre<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>e Situation <strong>an</strong>nähernd<br />

auf Null reduziert.<br />

I<strong>ch</strong> behaupte, daß gerade die jüngsten revisionistis<strong>ch</strong>en Werke im Sinne<br />

des oben <strong>an</strong>geführten Urteils des Bundesverfassungsgeri<strong>ch</strong>tes den Normen<br />

wissens<strong>ch</strong>aftli<strong>ch</strong>en Arbeitens genügen, selbst wenn sie eine Minderheiten-<br />

oder gar eine singuläre Meinung darstellen sollten. Somit sollten diese Arbeiten<br />

jeder strafre<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>en Ahndung entzogen sein.<br />

Das Ende der Offenkundigkeit?<br />

In Deuts<strong>ch</strong>l<strong>an</strong>d<br />

Na<strong>ch</strong> Auffassung unserer Geri<strong>ch</strong>te und des Gesetzgebers fällt die Offenkundigkeit<br />

des Holocaust d<strong>an</strong>n, wenn es in der Öffentli<strong>ch</strong>keit bzw. in der<br />

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