09.03.2013 Aufrufe

Germar Rudolf Kardinalfragen an Deutschlands ... - Weltordnung.ch

Germar Rudolf Kardinalfragen an Deutschlands ... - Weltordnung.ch

Germar Rudolf Kardinalfragen an Deutschlands ... - Weltordnung.ch

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

<strong>Germar</strong> <strong>Rudolf</strong> · <strong>Kardinalfragen</strong> <strong>an</strong> Deuts<strong>ch</strong>l<strong>an</strong>ds Politiker<br />

“Obwohl in Vor- und Na<strong>ch</strong>wort [13] den Juden ni<strong>ch</strong>t ausdrückli<strong>ch</strong> <strong>an</strong>gelastet<br />

wird, sie hätten die Darstellungen über den Holocaust insbesondere<br />

um ihres politis<strong>ch</strong>en und materiellen Vorteiles willen erfunden,<br />

hatte die Remer-Fassung des ‘Guta<strong>ch</strong>tens’ zur Überzeugung der Kammer<br />

den Zweck, dies zu suggerieren und damit feindselige Emotionen<br />

gegen die Juden zu s<strong>ch</strong>üren. Dies folgt s<strong>ch</strong>on daraus, daß der Leser, die<br />

Ri<strong>ch</strong>tigkeit der Behauptungen des ‘Guta<strong>ch</strong>tens’ vorausgesetzt, unter <strong>an</strong>derem<br />

auf Grund der tendenziösen Ausführungen und der Diktion zu<br />

dem S<strong>ch</strong>luß kommen mußte und sollte, daß die überlebenden Juden als<br />

die wi<strong>ch</strong>tigsten Zeugen des Ges<strong>ch</strong>ehens, die Hinterbliebenen als die unmittelbar<br />

Betroffenen und die jüdis<strong>ch</strong>en Fors<strong>ch</strong>er die Beri<strong>ch</strong>te über den<br />

Holocaust bewußt wahrheitswidrig gefäls<strong>ch</strong>t haben müssen.”<br />

Remers Ausführungen sind also sogar na<strong>ch</strong> Aussage des Geri<strong>ch</strong>t für si<strong>ch</strong><br />

genommen gar ni<strong>ch</strong>t strafbar, wohl aber könnten sie im Zusammenh<strong>an</strong>g mit<br />

meinem Guta<strong>ch</strong>ten den geneigten Leser dur<strong>ch</strong> das “Lesen zwis<strong>ch</strong>en den<br />

Zeilen” mit <strong>an</strong>s<strong>ch</strong>ließender selbständiger Denktätigkeit <strong>an</strong>gebli<strong>ch</strong> zu feindli<strong>ch</strong>er<br />

Stimmung gegen Juden verleiten, und das ist ja wirkli<strong>ch</strong> moralis<strong>ch</strong><br />

ni<strong>ch</strong>t vertretbar, denn es dürfte jedem einleu<strong>ch</strong>ten, daß m<strong>an</strong> gefälligst ein<br />

Freund “der Juden” zu sein hat.<br />

Somit wurde i<strong>ch</strong> ni<strong>ch</strong>t nur für eine Tat bestraft, die i<strong>ch</strong> ni<strong>ch</strong>t beg<strong>an</strong>gen<br />

hatte, sondern für eine, die niem<strong>an</strong>d beg<strong>an</strong>gen hatte. Die Tat wurde vom<br />

Geri<strong>ch</strong>t vielmehr frei erfunden – m<strong>an</strong> las sie zwis<strong>ch</strong>en die Zeilen hinein!<br />

Wenn Remer si<strong>ch</strong> wenigstens seiner Kommentare enthalten hätte und i<strong>ch</strong><br />

für mein Guta<strong>ch</strong>ten und ni<strong>ch</strong>t für seine Kommentare verurteilt worden wäre,<br />

so hätte es wenigstens einen Sinn gehabt.<br />

Im Exil<br />

Am 7. Mai 1996 beg<strong>an</strong>n vor dem S<strong>ch</strong>öffengeri<strong>ch</strong>t am Amtsgeri<strong>ch</strong>t Tübingen<br />

das Strafverfahren gegen mi<strong>ch</strong> und <strong>an</strong>dere wegen der Herausgabe<br />

des Bu<strong>ch</strong>es Grundlagen zur Zeitges<strong>ch</strong>i<strong>ch</strong>te (Az. 4 Gs 173/95). Das vom<br />

S<strong>ch</strong>öffengeri<strong>ch</strong>t verhängbare Strafmaß liegt zwis<strong>ch</strong>en einem Jahr und vier<br />

Jahren Freiheitsstrafe. Da i<strong>ch</strong> bereits mit einer Gefängnisstrafe ohne Bewährung<br />

re<strong>ch</strong>tskräftig verurteilt worden war, war ni<strong>ch</strong>t damit zu re<strong>ch</strong>nen,<br />

daß das Strafmaß für mi<strong>ch</strong> diesmal unter zwei Jahren ausfallen würde – ohne<br />

Bewährung. Zudem ist die Staats<strong>an</strong>walts<strong>ch</strong>aft Tübingen in diesem Verfahren<br />

der Generalstaats<strong>an</strong>walts<strong>ch</strong>aft Stuttgart beri<strong>ch</strong>tspfli<strong>ch</strong>tig, und wer<br />

weiß, wem diese wiederum beri<strong>ch</strong>tspfli<strong>ch</strong>tig ist. Das Verfahren hängt also<br />

g<strong>an</strong>z weit oben:<br />

52

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!