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Germar Rudolf Kardinalfragen an Deutschlands ... - Weltordnung.ch

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<strong>Germar</strong> <strong>Rudolf</strong> · <strong>Kardinalfragen</strong> <strong>an</strong> Deuts<strong>ch</strong>l<strong>an</strong>ds Politiker<br />

Rei<strong>ch</strong>es, bei Kritik der jüdis<strong>ch</strong>en Religion oder bei Kritik der “Multikultur”<br />

oder von Masseneinw<strong>an</strong>derung. Wenn jem<strong>an</strong>d öffentli<strong>ch</strong> eine Überzeugung<br />

äußert, die ni<strong>ch</strong>t im Einkl<strong>an</strong>g mit der offiziell verordneten Wahrheit steht,<br />

k<strong>an</strong>n er si<strong>ch</strong> vor dem Ri<strong>ch</strong>ter wiederfinden, ohne daß es ihm erlaubt wird,<br />

Beweise zur Untermauerung seiner Ansi<strong>ch</strong>ten vorzulegen. Der Grund dafür<br />

liegt darin, daß gemäß der heutigen Re<strong>ch</strong>tspraxis in der BRD gewisse<br />

Aspekte in der Ges<strong>ch</strong>i<strong>ch</strong>te des Dritten Rei<strong>ch</strong>es als erwiesene Tatsa<strong>ch</strong>en <strong>an</strong>gesehen<br />

werden und es als Straftat <strong>an</strong>gesehen wird, Opfer des Dritten Rei<strong>ch</strong>es<br />

zu kritisieren – Juden, Fremde, oder überhaupt Minderheiten g<strong>an</strong>z allgemein<br />

–, wobei es g<strong>an</strong>z unerhebli<strong>ch</strong> ist, ob die Kritik gere<strong>ch</strong>tfertigt ist<br />

oder ni<strong>ch</strong>t. Bei Kritik <strong>an</strong> sol<strong>ch</strong>en Gruppierungen gilt die Wahrheit ni<strong>ch</strong>t als<br />

Verteidigung. Es kommt nur darauf <strong>an</strong>, wel<strong>ch</strong>e Folgen si<strong>ch</strong> aus dieser abwei<strong>ch</strong>enden<br />

Meinung ergeben könnten, wenn eine Mehrheit in Deuts<strong>ch</strong>l<strong>an</strong>d<br />

diese Ansi<strong>ch</strong>t teilen würde. Daher haben Angeklagte, die sol<strong>ch</strong> abwei<strong>ch</strong>ende<br />

Überzeugungen haben, kein Re<strong>ch</strong>t, ihre Auffassung zu beweisen. Der<br />

Staats<strong>an</strong>walt brau<strong>ch</strong>t ni<strong>ch</strong>t zu beweisen, daß er re<strong>ch</strong>t hat, da die Ri<strong>ch</strong>ter für<br />

“offenkundig” erklären, daß der Staats<strong>an</strong>walt immer re<strong>ch</strong>t hat, und der Angeklagte<br />

hat keinen Anspru<strong>ch</strong> darauf, seinen St<strong>an</strong>dpunkt zu beweisen, weil<br />

die Ri<strong>ch</strong>ter für “offenkundig” erklären, daß der Angeklagte immer unre<strong>ch</strong>t<br />

hat. 44 Wenn m<strong>an</strong> als Angeklagter trotzdem seinen St<strong>an</strong>dpunkt zu beweisen<br />

versu<strong>ch</strong>t, führt dies nur zu härterer Bestrafung, weil dies <strong>an</strong>gebli<strong>ch</strong> beweise,<br />

daß der Angeklagte “uneinsi<strong>ch</strong>tig” oder “unbelehrbar” ist, da er ja sein Ged<strong>an</strong>ken-Verbre<strong>ch</strong>en<br />

vor Geri<strong>ch</strong>t wiederholt, <strong>an</strong>statt si<strong>ch</strong> zu fügen.<br />

Es ist ents<strong>ch</strong>ieden worden, daß in Strafverfahren über ges<strong>ch</strong>i<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>e<br />

Themen (vor allem zum sogen<strong>an</strong>nten Holocaust) von der “Offenkundigkeit”<br />

abgeg<strong>an</strong>gen werden k<strong>an</strong>n, wenn es neuartige Beweise gibt, die den<br />

bisher in deuts<strong>ch</strong>en Geri<strong>ch</strong>tsverfahren vorgelegten überlegen sind, oder<br />

wenn es eine merkli<strong>ch</strong>e öffentli<strong>ch</strong>e Debatte gibt. 45 Aber alle Bemühungen<br />

von Anwälten, neue und überlegene Beweismittel einzuführen oder darzulegen,<br />

daß es eine merkli<strong>ch</strong>e öffentli<strong>ch</strong>e Debatte gibt, wurden zurückgewiesen<br />

wegen – jetzt raten Sie mal – “Offenkundigkeit”, daß der Angeklagte<br />

unre<strong>ch</strong>t hat. Das ist eine Pervertierung re<strong>ch</strong>tsstaatli<strong>ch</strong>er Prinzipien. Wenn<br />

Ges<strong>ch</strong>i<strong>ch</strong>tsexperten, Naturwissens<strong>ch</strong>aftler oder Te<strong>ch</strong>niker eine Beweisführung<br />

vorbereitet hatten, die allen früher vorgelegten Beweisen überlegen war,<br />

wurden und werden sie immer zurückgewiesen – wegen “Offenkundigkeit”,<br />

44 Bundesverfassungsgeri<strong>ch</strong>t, Urteil vom 15. März 1994, Az.. 1 StR 179/93.<br />

45 Vgl. Oberl<strong>an</strong>desgeri<strong>ch</strong>t Düsseldorf, Az. 2 Ss 155/91 – 52/91 III; Bundesverfassungsge-<br />

ri<strong>ch</strong>t, Az. 2 BrR 367/92.<br />

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