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Germar Rudolf Kardinalfragen an Deutschlands ... - Weltordnung.ch

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Politis<strong>ch</strong> verfolgte Deuts<strong>ch</strong>e genießen Asyl…viellei<strong>ch</strong>t im Ausl<strong>an</strong>d<br />

enthalt, der während einer Dur<strong>ch</strong>reise nur einige Stunden dauerte, fällt eindeutig<br />

ni<strong>ch</strong>t darunter.<br />

Während der Anhörung zu meinem Asyl<strong>an</strong>trag wurde mein Aufenthalt in<br />

Sp<strong>an</strong>ien von keinem der Beteiligten au<strong>ch</strong> nur mit einer Silbe erwähnt. I<strong>ch</strong><br />

hatte daher keine Ch<strong>an</strong>ce, diese erst im Urteil auftau<strong>ch</strong>ende fals<strong>ch</strong>e Bes<strong>ch</strong>uldigung<br />

zu entkräften. Diese Hinterhältigkeit glei<strong>ch</strong>t der des deuts<strong>ch</strong>en<br />

Geri<strong>ch</strong>ts, das 1995 auf ähnli<strong>ch</strong> verlogene Weise zu beweisen versu<strong>ch</strong>te, i<strong>ch</strong><br />

hätte mein Verhältnis mit Remer vertus<strong>ch</strong>en wollen. 33<br />

Was der Einw<strong>an</strong>derungsri<strong>ch</strong>ter in meinem Fall also ma<strong>ch</strong>te, war, mi<strong>ch</strong><br />

für ein Vergehen zu verurteilen (Betrugsversu<strong>ch</strong> gegenüber der Einw<strong>an</strong>derungsbehörde),<br />

das mir während der g<strong>an</strong>zen Verh<strong>an</strong>dlung ni<strong>ch</strong>t vorgeworfen<br />

worden war und für das er au<strong>ch</strong> keine Beweise hat.<br />

Dieses Vorgehen wäre verglei<strong>ch</strong>bar einem Fall, bei dem ein Dieb wegen<br />

Diebstahls vor Geri<strong>ch</strong>t steht, er d<strong>an</strong>n aber im Urteil plötzli<strong>ch</strong> wegen Mordes<br />

verurteilt wird, ohne daß im Urteil au<strong>ch</strong> nur behauptet wird, es gebe irgendwel<strong>ch</strong>e<br />

Beweise dafür, daß überhaupt ein Mord beg<strong>an</strong>gen wurde.<br />

Die Begründung des Einw<strong>an</strong>derungsri<strong>ch</strong>ters in der Asylsa<strong>ch</strong>e selbst sind<br />

ähnli<strong>ch</strong> haarsträubend und würden auf den Punkt gebra<strong>ch</strong>t etwa so lauten:<br />

a) Weil Deuts<strong>ch</strong>l<strong>an</strong>d in der Verg<strong>an</strong>genheit Minderheiten verfolgt, Dissidenten<br />

eingesperrt und Bü<strong>ch</strong>er verbr<strong>an</strong>nt hat, ist Deuts<strong>ch</strong>l<strong>an</strong>d heute verpfli<strong>ch</strong>tet,<br />

Minderheiten zu verfolgen, Dissidenten einzusperren und Bü<strong>ch</strong>er<br />

zu verbrennen!<br />

b) Das Beispiel von der Trunkenheit am Steuer stellt die Tatsa<strong>ch</strong>en meines<br />

Falles auf den Kopf. Anders herum wird ein S<strong>ch</strong>uh daraus, um bei diesem<br />

Beispiel zu bleiben:<br />

Hundert Zeugen behaupten, daß ein wegen Trunkenheit am Steuer Angeklagter<br />

zur Tatzeit jede Menge Alkohol getrunken hat. Ein Sa<strong>ch</strong>verständiger,<br />

der das Blut des Angeklagten <strong>an</strong>alysiert hat, kommt zu dem Befund,<br />

daß der Angeklagte zur Tatzeit ni<strong>ch</strong>t alkoholisiert war. Weil diese Feststellung<br />

die 100 Zeugen beleidigen und der Verä<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>ma<strong>ch</strong>ung dur<strong>ch</strong> die Öffentli<strong>ch</strong>keit<br />

preisgeben könnte, wird der Sa<strong>ch</strong>verständige dar<strong>an</strong> gehindert,<br />

sein Guta<strong>ch</strong>ten vorzulegen. Der Sa<strong>ch</strong>verständige wird zudem selbst wegen<br />

Volksverhetzung und Aufsta<strong>ch</strong>elung zum Haß gegen die 100 Zeugen <strong>an</strong>geklagt.<br />

Es wird ihm verweigert, sein eigenes Guta<strong>ch</strong>ten als Beweis für die<br />

Ri<strong>ch</strong>tigkeit seiner Behauptung einzuführen, weil die Unwahrheit seiner Behauptung<br />

dur<strong>ch</strong> die 100 Zeugen offenkundig sei und deshalb ni<strong>ch</strong>t mehr<br />

des Beweises bedürfe. Der Sa<strong>ch</strong>verständige wird zu einer Gefängnisstrafe<br />

33 Vgl. dazu den Beitrag “Webfehler im Re<strong>ch</strong>tsstaat” in diesem B<strong>an</strong>d.<br />

373

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