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Germar Rudolf Kardinalfragen an Deutschlands ... - Weltordnung.ch

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Webfehler im Re<strong>ch</strong>tsstaat<br />

s<strong>ch</strong>er Flugblätter (die von mir verfaßt worden waren). Die gegen Deckert<br />

verhängte Gesamtstrafe belief si<strong>ch</strong> s<strong>ch</strong>ließli<strong>ch</strong> auf über fünf Jahre, die er<br />

voll abzusitzen hatte.<br />

Letztli<strong>ch</strong> wurde sogar sein Verteidiger Ludwig Bock strafre<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong> verfolgt<br />

mit dem Vorwurf, seinen M<strong>an</strong>d<strong>an</strong>ten zu f<strong>an</strong>atis<strong>ch</strong> verteidigt zu haben,<br />

indem er die Einführung von Beweisen auf eine Weise be<strong>an</strong>tragt habe, mit<br />

der er si<strong>ch</strong> Deckerts verbotene Ansi<strong>ch</strong>ten zu eigen gema<strong>ch</strong>t habe: Bock hatte<br />

be<strong>an</strong>tragt, Bundesk<strong>an</strong>zler und Bundespräsidenten als Zeugen für die Behauptung<br />

<strong>an</strong>treten zu lassen, daß es politis<strong>ch</strong>er Druck sei, der eine offene<br />

Diskussion des Holocaust unmögli<strong>ch</strong> ma<strong>ch</strong>e. Die dahinter liegende Annahme,<br />

die etablierte Ansi<strong>ch</strong>t über den Holocaust sei politis<strong>ch</strong> verzerrt,<br />

wurde dem Anwalt d<strong>an</strong>n als kriminelle H<strong>an</strong>dlung zur Last gelegt und führte<br />

tatsä<strong>ch</strong>li<strong>ch</strong> zu seiner Verurteilung. 3<br />

In einem ähnli<strong>ch</strong>en Fall wurde der re<strong>ch</strong>tsgeri<strong>ch</strong>tete Strafverteidiger Jürgen<br />

Rieger im Jahr 2000 ebenfalls vor Geri<strong>ch</strong>t gezerrt, weil er in einem<br />

Strafverfahren gegen einen seiner M<strong>an</strong>d<strong>an</strong>ten im Sommer 1996 be<strong>an</strong>tragt<br />

hatte, den sa<strong>ch</strong>verständigen Experten <strong>Germar</strong> <strong>Rudolf</strong>, also mi<strong>ch</strong>, als Zeugen<br />

für die vom Geri<strong>ch</strong>t als “Ged<strong>an</strong>kenverbre<strong>ch</strong>en” eingestufte Äußerung<br />

seines M<strong>an</strong>d<strong>an</strong>ten auftreten zu lassen, die Vergasungsbehauptungen über<br />

Aus<strong>ch</strong>witz seien unwahr. Jürgen Rieger wurde zwar in erster Inst<strong>an</strong>z vom<br />

Hamburger L<strong>an</strong>dgeri<strong>ch</strong>t freigespro<strong>ch</strong>en, da Rieger als Verteidiger ledigli<strong>ch</strong><br />

re<strong>ch</strong>tmäßig die bere<strong>ch</strong>tigten Interessen seines M<strong>an</strong>d<strong>an</strong>ten vertreten habe, 4<br />

jedo<strong>ch</strong> hob der Bundesgeri<strong>ch</strong>tshof dieses Urteil auf und forderte, daß jeder<br />

Verteidiger, der mit Beweis<strong>an</strong>trägen Zweifel am Holocaust zu wecken<br />

tra<strong>ch</strong>te, rücksi<strong>ch</strong>tslos strafverfolgt und abgeurteilt werden müsse. 5 Spätestens<br />

seit diesen Fällen muß es daher jedem deuts<strong>ch</strong>en Ri<strong>ch</strong>ter klar sein,<br />

3<br />

Rudi Zornig, “Re<strong>ch</strong>ts<strong>an</strong>walt wegen Stellung von Beweis<strong>an</strong>trag verurteilt”, VffG 3(2)<br />

(1999), S. 208. Bei späteren Verteidigungsm<strong>an</strong>daten änderte Bock <strong>an</strong>s<strong>ch</strong>ließend seine<br />

Verteidigungsstrategie. Bei der Verteidigung des australis<strong>ch</strong>en Revisionisten Dr. Fredrick<br />

Töben im November 1999 s<strong>ch</strong>wieg er völlig, um weitere Strafverfolgungen zu vermeiden,<br />

wodur<strong>ch</strong> eine Verteidigung von Dr. Töben freili<strong>ch</strong> unmögli<strong>ch</strong> wurde. Dies war s<strong>ch</strong>ließli<strong>ch</strong><br />

ein Grund, warum der BGH das Urteil aufhob, Az. 1 StR 184/00, 12.12.2000; vgl.<br />

Tatj<strong>an</strong>a Hörnle, “Verbreitung der Aus<strong>ch</strong>witzlüge im Internet”, Neue Strafre<strong>ch</strong>ts-Zeitung 6<br />

(2001), S. 305-311.<br />

4<br />

Hamburger Morgenpost, Nov. 14, 2000; vgl. “Verteidiger Rieger siegt in Verfahren wegen<br />

‘unzulässiger Verteidigung’”, VffG 4(3&4) (2000), S. 457.<br />

5<br />

BGH, Az. 5 StR 485/01; Sigmund P. Martin, Juristis<strong>ch</strong>e S<strong>ch</strong>ulung, 11/2002, S. 1127f.;<br />

Neue Juristis<strong>ch</strong>e Wo<strong>ch</strong>ens<strong>ch</strong>rift 2002, S. 2115, Neue Strafre<strong>ch</strong>ts-Zeitung 2002, S. 539;<br />

vgl. die deuts<strong>ch</strong>e Tagespresse vom 11.4.2002 (taz, Bild, Fr<strong>an</strong>kfurter Runds<strong>ch</strong>au, Stuttgarter<br />

Zeitung, Fr<strong>an</strong>kfurter Allgemeine Zeitung, alle auf Seite 2!).<br />

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