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Germar Rudolf Kardinalfragen an Deutschlands ... - Weltordnung.ch

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Webfehler im Re<strong>ch</strong>tsstaat<br />

weil i<strong>ch</strong> damals s<strong>ch</strong>on pl<strong>an</strong>te, Faurisson später <strong>an</strong> herausgehobener Stelle<br />

der autorisierten Fassung zu d<strong>an</strong>ken, kam den Strafri<strong>ch</strong>tern natürli<strong>ch</strong> ni<strong>ch</strong>t<br />

in den Sinn. Die gesamte, si<strong>ch</strong> um diese D<strong>an</strong>ksagungsthese spinnende, erst<br />

im Urteil auftau<strong>ch</strong>ende Argumentation, basierend auf den vers<strong>ch</strong>iedenen als<br />

Beweisstücken eingeführten Guta<strong>ch</strong>tenversionen, wurde <strong>an</strong> keinem der 29<br />

Verh<strong>an</strong>dlungstage des Verfahrens au<strong>ch</strong> nur peripher erwähnt, so daß die<br />

Verteidigung gegen diese <strong>an</strong>gebli<strong>ch</strong>en Beweise der S<strong>ch</strong>uld des Angeklagten<br />

keine Gegenbeweise vorbringen konnte.<br />

Beweiseinführung na<strong>ch</strong> Urteilsspru<strong>ch</strong><br />

Au<strong>ch</strong> vor der re<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong> unzulässigen Methode, Beweise erst na<strong>ch</strong> Abs<strong>ch</strong>luß<br />

der Hauptverh<strong>an</strong>dlung einzuführen, s<strong>ch</strong>reckte das Geri<strong>ch</strong>t ni<strong>ch</strong>t zurück,<br />

um mi<strong>ch</strong> als unglaubwürdig ers<strong>ch</strong>einen zu lassen. Als <strong>an</strong>gebli<strong>ch</strong>en<br />

Beweis dafür, daß i<strong>ch</strong> Zeugen m<strong>an</strong>ipuliert habe, führt das Geri<strong>ch</strong>t auf Seite<br />

170f. des Urteils aus:<br />

“Des weiteren wurde, wie der Angeklagte in der Hauptverh<strong>an</strong>dlung<br />

selbst vortrug, bei einer Dur<strong>ch</strong>su<strong>ch</strong>ung seiner Wohnräume am<br />

27.3.1995, die im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens der Staats<strong>an</strong>walts<strong>ch</strong>aft<br />

Tübingen wegen des Bu<strong>ch</strong>es ‘Grundlagen zur Zeitges<strong>ch</strong>i<strong>ch</strong>te’<br />

stattf<strong>an</strong>d, ein weiterer Computer des Angeklagten gefunden, in dem si<strong>ch</strong><br />

ein Antwortenkatalog f<strong>an</strong>d, der eine Vernehmung des Zeugen Dill vor<br />

der Kammer betraf.”<br />

Zunä<strong>ch</strong>st ist die Darstellung des Geri<strong>ch</strong>ts irreführend, denn i<strong>ch</strong> hatte<br />

zwar vorgetragen, m<strong>an</strong> habe meinen Re<strong>ch</strong>ner bes<strong>ch</strong>lagnahmt, ni<strong>ch</strong>t aber,<br />

auf diesem habe si<strong>ch</strong> ein Antwortenkatalog befunden. Tatsä<strong>ch</strong>li<strong>ch</strong> wurde<br />

dieses vom Geri<strong>ch</strong>t entspre<strong>ch</strong>end titulierte Dokument in der Hauptverh<strong>an</strong>dlung<br />

zwar erwähnt, aber auf Anfrage meines Verteidigers ausdrückli<strong>ch</strong>e<br />

ni<strong>ch</strong>t als Beweisstück in die Verh<strong>an</strong>dlung eingeführt, so daß die Verteidigung<br />

si<strong>ch</strong> ni<strong>ch</strong>t ver<strong>an</strong>laßt sah, gegen diese Unterstellung einen Gegenbeweis<strong>an</strong>trag<br />

zu stellen, der geklärt hätte, daß es si<strong>ch</strong> ni<strong>ch</strong>t um einen Antwortkatalog<br />

in bezug auf eine ausstehende Zeugenvernehmung h<strong>an</strong>delte,<br />

sondern um eine Aufstellung dessen, was der Zeuge Dill während seiner ersten<br />

Vernehmung ausgesagt hatte. Zudem war diese Aufstellung na<strong>ch</strong> dessen<br />

Vernehmung <strong>an</strong>gefertigt worden, konnte also gar ni<strong>ch</strong>t dazu dienen,<br />

den Zeugen zu m<strong>an</strong>ipulieren.<br />

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