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Germar Rudolf Kardinalfragen an Deutschlands ... - Weltordnung.ch

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Ged<strong>an</strong>kenverbre<strong>ch</strong>en<br />

als ein Jurist selbst, weshalb sein Guta<strong>ch</strong>ten zu übergehen sei. Der Verleger<br />

Grabert sei somit zu 9 Monaten Gefängnis auf Bewährung zu verurteilen.<br />

Am letzten Verh<strong>an</strong>dlungstag, Samstag (!), den 15.6.96, führte der Verteidiger<br />

in seinem Plädoyer aus, die Anwürfe der Staats<strong>an</strong>walts<strong>ch</strong>aft, wona<strong>ch</strong><br />

das Bu<strong>ch</strong> ein pseudowissens<strong>ch</strong>aftli<strong>ch</strong>es Ma<strong>ch</strong>werk übelster Sorte sei,<br />

seien “pseudojuristis<strong>ch</strong>e Tots<strong>ch</strong>lagvokabeln” ohne Inhalt und Definition.<br />

Der Verteidiger verwies auf den hohen wissens<strong>ch</strong>aftli<strong>ch</strong>en Aufw<strong>an</strong>d, der<br />

zur Erstellung des Bu<strong>ch</strong>es notwendig gewesen sei, sowie darauf, daß der<br />

sa<strong>ch</strong>verständige Zeuge dem Bu<strong>ch</strong> unums<strong>ch</strong>ränkt die Wissens<strong>ch</strong>aftli<strong>ch</strong>keit<br />

zugesteht. Er wies ferner darauf hin, daß der §130 Abs. 3 StGB (Volksverhetzung)<br />

d<strong>an</strong>n verfassungswidrig sei, wenn er dazu diene, erwiesen wissens<strong>ch</strong>aftli<strong>ch</strong>e<br />

Publikationen der Bü<strong>ch</strong>erverbrennung <strong>an</strong>heimzugeben.<br />

Ans<strong>ch</strong>ließend verurteilte der Ri<strong>ch</strong>ter den Verleger Grabert zur Zahlung<br />

von DM 30.000 Strafe und bes<strong>ch</strong>loß die Einziehung und somit de facto die<br />

Verbrennung aller Exemplare des Bu<strong>ch</strong>es Grundlagen zur Zeitges<strong>ch</strong>i<strong>ch</strong>te<br />

sowie der zugehörigen Druckunterlagen. In seiner Urteilsbegründung führte<br />

er aus, daß Teile des Bu<strong>ch</strong>es zwar ni<strong>ch</strong>t der Wissens<strong>ch</strong>aftli<strong>ch</strong>keit entbehrten,<br />

jedo<strong>ch</strong> würden Wörter wie “<strong>an</strong>gebli<strong>ch</strong>”, “vermeintli<strong>ch</strong>”, “Br<strong>an</strong>dopfer<br />

der Juden”, “unterstellte Pl<strong>an</strong>mäßigkeit”, “furiose Ph<strong>an</strong>tasien”, obwohl zum<br />

Teil aus Zitaten etablierter Persönli<strong>ch</strong>keiten stammend, den Holocaust<br />

leugnen und deshalb den Tatbest<strong>an</strong>d der Volksverhetzung erfüllen.<br />

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