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Germar Rudolf Kardinalfragen an Deutschlands ... - Weltordnung.ch

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Webfehler im Re<strong>ch</strong>tsstaat<br />

Willkürli<strong>ch</strong>e Beweiswürdigung<br />

Au<strong>ch</strong> wenn das Geri<strong>ch</strong>t im Laufe eines Verfahrens Beweisstücke eingeführt<br />

hat, die seine kunstvoll gebaute Indizienbrücke zum Einsturz bringen,<br />

so ist dies kein Grund, ein Urteil aufzuheben. Au<strong>ch</strong> hierzu sei ein Beispiel<br />

<strong>an</strong>geführt.<br />

In meinem Fall etwa hat das Geri<strong>ch</strong>t die These aufgestellt, i<strong>ch</strong> hätte bereits<br />

im Oktober 1992 gepl<strong>an</strong>t, in einer einheitli<strong>ch</strong>en Aktion die Remers<strong>ch</strong>e<br />

Fassung und <strong>an</strong>s<strong>ch</strong>ließend die autorisierte Fassung meines Guta<strong>ch</strong>tens herauszubringen<br />

(Urteil S. 207ff.).<br />

Zuglei<strong>ch</strong> hat das Geri<strong>ch</strong>t am 16.2.1995 ein S<strong>ch</strong>reiben von mir <strong>an</strong> Mark<br />

Weber vom 22.5.1993 eingeführt, aus dem zweifelsfrei hervorgeht, daß i<strong>ch</strong><br />

bis Ende Mai 1993, also einen Monat na<strong>ch</strong> Abs<strong>ch</strong>luß von Remers Vers<strong>an</strong>daktion,<br />

immer no<strong>ch</strong> ni<strong>ch</strong>t wußte, wo i<strong>ch</strong> meine autorisierte Fassung des<br />

Guta<strong>ch</strong>tens publizieren k<strong>an</strong>n, was ohne Zweifel die These des Geri<strong>ch</strong>ts widerlegt,<br />

i<strong>ch</strong> hätte die Herausgabe der autorisierten Fassung bereits im Vorfeld<br />

der Remer-Aktion <strong>an</strong>gestrebt.<br />

Ein zweites Beispiel für die au<strong>ch</strong> von Logik befreite Beweiswürdigung<br />

des Geri<strong>ch</strong>ts sei hier erläutert. In dem Urteil gesteht das Geri<strong>ch</strong>t mir zu, i<strong>ch</strong><br />

habe mit meinem Guta<strong>ch</strong>ten auf das bürgerli<strong>ch</strong>e Lager abgezielt (Urteil S.<br />

23f., 108f., 210), so daß i<strong>ch</strong> darauf gea<strong>ch</strong>tet habe, daß es in keinen unseriösen<br />

Zusammenh<strong>an</strong>g gebra<strong>ch</strong>t werde (Urteil S. 17ff., 196f., 218). Dies wird<br />

dur<strong>ch</strong> die umfassende Beweislage, insbesondere dur<strong>ch</strong> die am 13.6.1995<br />

dur<strong>ch</strong> meinen Verteidiger eingeführten S<strong>ch</strong>riftstücke gestützt, wobei es si<strong>ch</strong><br />

um eine Reihe von Briefen h<strong>an</strong>delt, die i<strong>ch</strong> zwis<strong>ch</strong>en 1991 <strong>an</strong>d 1993 verfaßt<br />

hatte und die alle klar darlegen, daß i<strong>ch</strong> ni<strong>ch</strong>t bereit war, irgendwel<strong>ch</strong>e<br />

politis<strong>ch</strong>en oder polemis<strong>ch</strong>en Kommentare in meinem Guta<strong>ch</strong>ten oder au<strong>ch</strong><br />

nur in dessen Zusammenh<strong>an</strong>g zu dulden. Wenn m<strong>an</strong> dieser Logik folgt,<br />

d<strong>an</strong>n hätte i<strong>ch</strong> aber na<strong>ch</strong> der These des Geri<strong>ch</strong>ts allein sa<strong>ch</strong>li<strong>ch</strong>-seriöse Fassungen<br />

des Guta<strong>ch</strong>tens <strong>an</strong> das Großbürgertum vers<strong>ch</strong>icken dürfen, niemals<br />

aber eine wie die Remers mit polemis<strong>ch</strong>en Kommentaren. Über diesen logis<strong>ch</strong>en<br />

Widerspru<strong>ch</strong> im Urteil k<strong>an</strong>n si<strong>ch</strong> das Geri<strong>ch</strong>t nur dadur<strong>ch</strong> hinwegsetzen,<br />

daß es s<strong>ch</strong>li<strong>ch</strong>t behauptet, i<strong>ch</strong> habe mi<strong>ch</strong> eben mit den Kommentaren<br />

Remers “verre<strong>ch</strong>net” (S. 228).<br />

Belastende Entlastungsbeweise<br />

Na<strong>ch</strong>dem das Geri<strong>ch</strong>t auf diese Weise zu einem S<strong>ch</strong>uldspru<strong>ch</strong> gel<strong>an</strong>gt<br />

war, dienen ihm die Entlastungsbeweise, die i<strong>ch</strong> in das Verfahren einge-<br />

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