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Germar Rudolf Kardinalfragen an Deutschlands ... - Weltordnung.ch

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Über ri<strong>ch</strong>tige und fals<strong>ch</strong>e Erkenntnisse<br />

mit den allgemeinen Gesetzen der Logik in Übereinstimmung zu bringen<br />

ist. Erst d<strong>an</strong>n kommt die Aufgabe der Historiker ins Spiel zu überprüfen, ob<br />

das Bezeugte oder Beurkundete mit dem <strong>an</strong>derweitig gefestigten historis<strong>ch</strong>en<br />

Kontext in Deckung zu bringen ist oder ni<strong>ch</strong>t.<br />

Gerade bezügli<strong>ch</strong> der Frage, ob die bezeugten, te<strong>ch</strong>nis<strong>ch</strong> aufwendigen<br />

Massenmorde in Aus<strong>ch</strong>witz und <strong>an</strong>derswo überhaupt mögli<strong>ch</strong> waren, also<br />

passiert sein können, sind daher zuallererst die Te<strong>ch</strong>niker und Naturwissens<strong>ch</strong>aftler<br />

gefragt, wenn es darum geht, den Rahmen des Mögli<strong>ch</strong>en abzugrenzen<br />

und die Zeugenaussagen und au<strong>ch</strong> Dokumente auf ihre inhaltli<strong>ch</strong>e<br />

Ri<strong>ch</strong>tigkeit hin zu überprüfen. Das betrifft sowohl die te<strong>ch</strong>nis<strong>ch</strong>e Mögli<strong>ch</strong>keit<br />

der <strong>an</strong>gebli<strong>ch</strong>en Vergasungen und die Übereinstimmung der Aussagen<br />

mit den materiellen Befunden heute als au<strong>ch</strong> die Frage, ob die bezeugte<br />

Spurenbeseitigung – hier dur<strong>ch</strong> Kremierung der Lei<strong>ch</strong>en – mögli<strong>ch</strong> war.<br />

Wie k<strong>an</strong>n ein Historiker, der keinerlei Sa<strong>ch</strong>kenntnisse in te<strong>ch</strong>nis<strong>ch</strong>en oder<br />

naturwissens<strong>ch</strong>aftli<strong>ch</strong>en Disziplinen hat, zu der Erstellung eines Guta<strong>ch</strong>tens<br />

in diesen Fragen überhaupt geeignet sein? Na<strong>ch</strong> deuts<strong>ch</strong>em Re<strong>ch</strong>t wäre<br />

Prof. Jags<strong>ch</strong>itz wegen erwiesener Inkompetenz na<strong>ch</strong> §244 StPO als gänzli<strong>ch</strong><br />

ungeeignetes Beweismittel abzulehnen gewesen.<br />

Ein Geri<strong>ch</strong>tsguta<strong>ch</strong>ten muß au<strong>ch</strong> in Deuts<strong>ch</strong>l<strong>an</strong>d derart gestaltet sein, daß<br />

jede darin enthaltene S<strong>ch</strong>lußfolgerung na<strong>ch</strong>vollziehbar sein muß. Prof. Jags<strong>ch</strong>itz<br />

kommt in seinem Guta<strong>ch</strong>ten zu dem S<strong>ch</strong>luß, daß etwa nur 1 /3 aller<br />

von ihm geprüften Zeugenberi<strong>ch</strong>te glaubhaft sei. M<strong>an</strong> mö<strong>ch</strong>te es ihm<br />

dur<strong>ch</strong>aus glauben, jedo<strong>ch</strong> ist ni<strong>ch</strong>t na<strong>ch</strong>vollziehbar, wel<strong>ch</strong>e Zeugenaussagen<br />

der Herr Professor meint, wo diese einzusehen sind und vor allem:<br />

na<strong>ch</strong> wel<strong>ch</strong>en Kriterien er diese auf ihre Glaubhaftigkeit überprüft hat. Ruft<br />

m<strong>an</strong> si<strong>ch</strong> nun no<strong>ch</strong> in Erinnerung, daß es zur Aussagenkritik in diesen<br />

ho<strong>ch</strong>te<strong>ch</strong>nis<strong>ch</strong>en Angelegenheiten der naturwissens<strong>ch</strong>aftli<strong>ch</strong>en und te<strong>ch</strong>nis<strong>ch</strong>en<br />

Kompetenz bedarf, so k<strong>an</strong>n m<strong>an</strong> nur s<strong>ch</strong>ließen, daß Prof. Jags<strong>ch</strong>itz<br />

entweder gewürfelt hat oder daß er diese Überprüfung ni<strong>ch</strong>t selbst vornahm,<br />

sondern <strong>an</strong>deren Fa<strong>ch</strong>leuten überließ. D<strong>an</strong>n wäre er aber verpfli<strong>ch</strong>tet<br />

gewesen, diese fremden Erkenntnisse als sol<strong>ch</strong>e auszuweisen, z.B. in Form<br />

von Subguta<strong>ch</strong>ten, was er aber unterließ. Daß er ni<strong>ch</strong>t allein gearbeitet haben<br />

k<strong>an</strong>n, ergibt si<strong>ch</strong> bereits aus dem Umst<strong>an</strong>d, daß viele der von ihm <strong>an</strong>gebli<strong>ch</strong><br />

geprüften Aussagen hö<strong>ch</strong>stwahrs<strong>ch</strong>einli<strong>ch</strong> in <strong>an</strong>deren Spra<strong>ch</strong>en –<br />

hebräis<strong>ch</strong>, russis<strong>ch</strong>, polnis<strong>ch</strong>, ungaris<strong>ch</strong>, fr<strong>an</strong>zösis<strong>ch</strong> usw. – vorliegen, die<br />

Herr Prof. Jags<strong>ch</strong>itz ni<strong>ch</strong>t beherrs<strong>ch</strong>t. Gerd Honsik hat zudem kürzli<strong>ch</strong> darauf<br />

hingewiesen, daß Prof. Jags<strong>ch</strong>itz in Zusammenarbeit mit dem Geri<strong>ch</strong>t<br />

das Wortlautprotokoll des von ihm vorgetragenen Guta<strong>ch</strong>tens <strong>an</strong> einigen<br />

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