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Germar Rudolf Kardinalfragen an Deutschlands ... - Weltordnung.ch

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<strong>Germar</strong> <strong>Rudolf</strong> · <strong>Kardinalfragen</strong> <strong>an</strong> Deuts<strong>ch</strong>l<strong>an</strong>ds Politiker<br />

Grundlose Ablehnung von Ausl<strong>an</strong>dszeugen<br />

Mitte der a<strong>ch</strong>tziger Jahre wurde das Strafprozeßre<strong>ch</strong>t dahingehend geändert,<br />

daß Anträge zur Einvernahme von Ausl<strong>an</strong>dszeugen in ihrem Heimatl<strong>an</strong>d<br />

grundsätzli<strong>ch</strong> abgelehnt werden können. Im Laufe des Verfahrens wegen<br />

Remers Fassung meines Guta<strong>ch</strong>tens stellte si<strong>ch</strong> heraus, daß einige ausländis<strong>ch</strong>e<br />

Revisionisten direkt oder indirekt <strong>an</strong> dieser Aktion beteiligt waren.<br />

Da diese Ausländer bei Einreise na<strong>ch</strong> Deuts<strong>ch</strong>l<strong>an</strong>d mit ihrer Festnahme<br />

wegen revisionistis<strong>ch</strong>er Aktivitäten re<strong>ch</strong>nen mußten, wäre eine Einvernahme<br />

im Ausl<strong>an</strong>d notwendig gewesen. D<strong>an</strong>k der neuen Gesetzeslage war es<br />

dem Geri<strong>ch</strong>t mögli<strong>ch</strong>, in der Endphase des Verfahrens mehrere Anträge der<br />

Verteidigung abzulehnen, die darauf abzielten, zu zentralen Fragen Ausl<strong>an</strong>dszeugen<br />

im Ausl<strong>an</strong>d <strong>an</strong>zuhören. Wel<strong>ch</strong>e Auswirkungen dies auf die<br />

Urteilsfindung haben konnte, ist offensi<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>.<br />

Verwehrung der Berufung<br />

In Strafsa<strong>ch</strong>en, bei denen die Re<strong>ch</strong>tsordnung der Bundesrepublik außerordentli<strong>ch</strong><br />

stark gestört wurde, gibt es die Mögli<strong>ch</strong>keit, das Verfahren direkt<br />

in der zweiten Inst<strong>an</strong>z vor dem L<strong>an</strong>dgeri<strong>ch</strong>t zu führen. Dadur<strong>ch</strong> hat der<br />

Angeklagte nur eine Hauptverh<strong>an</strong>dlung, während der Tatsa<strong>ch</strong>en verh<strong>an</strong>delt<br />

werden. Es bleibt ihm na<strong>ch</strong>her nur no<strong>ch</strong> die Mögli<strong>ch</strong>keit, wegen Formfehlern<br />

eine Revision vor dem Bundesgeri<strong>ch</strong>tshof zu be<strong>an</strong>tragen. Erfahrungsgemäß<br />

wird die Revision aber so gut wie immer abgelehnt, wenn nur die<br />

Verteidigung sie fordert.<br />

Wer aufgrund wel<strong>ch</strong>er Kriterien feststellt, w<strong>an</strong>n die Re<strong>ch</strong>tsordnung der<br />

BRD besonders stark verletzt wurde, bleibt offen. Auf jeden Fall dürfte dies<br />

für “Vergehen” zutreffen, die massiv gegen politis<strong>ch</strong>e Tabus verstoßen. In<br />

sol<strong>ch</strong>en Fällen, wo es um die g<strong>an</strong>ze Existenz des Angeklagten geht, hat er<br />

also keine Mögli<strong>ch</strong>keit, in einer zweiten Tatsa<strong>ch</strong>eninst<strong>an</strong>z no<strong>ch</strong> einmal die<br />

Beweisaufnahme zu eröffnen.<br />

Daß si<strong>ch</strong> neuerdings Bestrebungen zeigen, au<strong>ch</strong> in Verfahren wegen<br />

kleinerer Delikte vor dem Amtsgeri<strong>ch</strong>t die Berufung zu verwehren, um die<br />

Geri<strong>ch</strong>t zu entlasten, weist darauf hin, wie eng der Spielraum zunehmend<br />

für denjenigen wird, der in die Mühlen der Justiz geraten.<br />

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