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Germar Rudolf Kardinalfragen an Deutschlands ... - Weltordnung.ch

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Webfehler im Re<strong>ch</strong>tsstaat<br />

gibt Herrm<strong>an</strong>n <strong>an</strong>, das Guta<strong>ch</strong>ten sowohl im Berufungs- als au<strong>ch</strong> im Revisionsverfahren<br />

gegen Remer eingerei<strong>ch</strong>t zu haben. Darauf führt das<br />

Geri<strong>ch</strong>t aus, in keinem der beiden Akte sei ein sol<strong>ch</strong>es Guta<strong>ch</strong>ten gefunden<br />

worden. Auf die Widersprü<strong>ch</strong>li<strong>ch</strong>keit seiner Aussagen aufmerksam<br />

gema<strong>ch</strong>t, meint der Zeuge Herrm<strong>an</strong>n, er könne si<strong>ch</strong> bei dem umf<strong>an</strong>grei<strong>ch</strong>en<br />

Material der vielen Verfahren, in denen er tätig sei, ni<strong>ch</strong>t um jedes<br />

S<strong>ch</strong>riftstück derart kümmern, daß er heute no<strong>ch</strong> in der Lage sei, si<strong>ch</strong> <strong>an</strong><br />

alles zu erinnern. Er sei im Laufe der Zeit in 12 bis 15 Verfahren tätig<br />

gewesen, in denen er das Guta<strong>ch</strong>ten brau<strong>ch</strong>te, neben all den <strong>an</strong>deren<br />

Verfahren. Für ihn, den Zeugen, sei das Guta<strong>ch</strong>ten des Angeklagten ein<br />

S<strong>ch</strong>riftstück unter unzähligen <strong>an</strong>deren gewesen, weshalb es ihm ni<strong>ch</strong>t<br />

mehr mögli<strong>ch</strong> sei, si<strong>ch</strong> <strong>an</strong> Einzelheiten zu erinnern.”<br />

M<strong>an</strong> erkennt daraus, daß der Zeuge Herrm<strong>an</strong>n grundlegend verwirrt war<br />

und si<strong>ch</strong> ni<strong>ch</strong>t mehr <strong>an</strong> Details erinnern konnte, w<strong>an</strong>n er wem wel<strong>ch</strong>e Fassung<br />

zuges<strong>an</strong>dt hatte. Aber zumindest erinnerte si<strong>ch</strong> Herrm<strong>an</strong>n deutli<strong>ch</strong><br />

dar<strong>an</strong>, daß er Änderungen <strong>an</strong> dem Guta<strong>ch</strong>ten erbeten hatte, so daß er logis<strong>ch</strong><br />

s<strong>ch</strong>lußfolgerte, daß er die Fassung mit den erwüns<strong>ch</strong>ten Änderungen<br />

von mir bekommen hatte; immerhin war diese Fassung ausdrückli<strong>ch</strong> auf<br />

Ver<strong>an</strong>lassung des Zeugen erstellt worden. Das Geri<strong>ch</strong>t stellt die Aussagen<br />

des Zeugen auf Seite 199 des Urteils allerdings wie folgt dar: 9<br />

“Die Beweisaufnahme hat dem gegenüber ergeben, daß Re<strong>ch</strong>ts<strong>an</strong>walt<br />

Herrm<strong>an</strong>n wohl niemals, jedenfalls aber ni<strong>ch</strong>t im Jahre 1992 oder im ersten<br />

Quartal 1993 in den Besitz der Fassung ‘F2’ gekommen ist und daß<br />

er sie ni<strong>ch</strong>t <strong>an</strong> Remer vers<strong>an</strong>dte. So legte der Zeuge Herrm<strong>an</strong>n in der<br />

Hauptverh<strong>an</strong>dlung die Fassung ‘F1’ als die letzte Version des ‘Guta<strong>ch</strong>tens’<br />

vor, die ihm zugeg<strong>an</strong>gen sei, wobei er ni<strong>ch</strong>t sagen konnte, w<strong>an</strong>n er<br />

in den Besitz dieser Version kam. Des weiteren gab er glaubhaft <strong>an</strong>, er<br />

habe mit Remer na<strong>ch</strong> der Hauptverh<strong>an</strong>dlung in S<strong>ch</strong>weinfurt vom<br />

22.10.1992 wegen des ‘Guta<strong>ch</strong>tens’ keinen Kontakt mehr gehabt. Er<br />

könne si<strong>ch</strong> ni<strong>ch</strong>t dar<strong>an</strong> erinnern, Remer im Dezember 1992 ein Exemplar<br />

des ‘Guta<strong>ch</strong>tens’ zuges<strong>an</strong>dt zu haben.”<br />

Die Differenz zwis<strong>ch</strong>en beiden Ausführungen ist offensi<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>: Der unabhängige<br />

Beoba<strong>ch</strong>ter beri<strong>ch</strong>tet, Herrm<strong>an</strong>n habe seine <strong>an</strong>fängli<strong>ch</strong>e Aussage<br />

revidiert, na<strong>ch</strong>dem i<strong>ch</strong> ihn dazu bra<strong>ch</strong>te, si<strong>ch</strong> dar<strong>an</strong> zu erinnern, daß Herrm<strong>an</strong>n<br />

selbst die Erstellung dieser besonderen Fassung “F2” erbeten hatte,<br />

was zu der logis<strong>ch</strong>en S<strong>ch</strong>lußfolgerung führt, daß er selbstverständli<strong>ch</strong> zu-<br />

9 Der gesamte Urteilstext k<strong>an</strong>n online eingesehen werden:<br />

www.germarrudolf.com/persecute/docs/ListPos1_d.pdf<br />

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