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Germar Rudolf Kardinalfragen an Deutschlands ... - Weltordnung.ch

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In der Bundesa<strong>ch</strong>t<br />

sei, ob die für die Promotion vorausgesetzte Würde des Bewerbers gegeben<br />

sei.<br />

Grundlage dieser Ents<strong>ch</strong>eidung ist ausgere<strong>ch</strong>net der §4 des 1939 von<br />

Adolf Hitler erlassenen und bis heute gültigen Gesetzes zur Führung akademis<strong>ch</strong>er<br />

Grade. D<strong>an</strong>a<strong>ch</strong> k<strong>an</strong>n ein akademis<strong>ch</strong>er Grad entzogen (bez. vorenthalten)<br />

werden, wenn m<strong>an</strong> ni<strong>ch</strong>t die notwendige Würde besitzt. 16 Na<strong>ch</strong><br />

einer Ents<strong>ch</strong>eidung des Verwaltungsgeri<strong>ch</strong>tshofes Baden-Württemberg<br />

k<strong>an</strong>n die Würde nur d<strong>an</strong>n ni<strong>ch</strong>t gegeben sein, wenn eine re<strong>ch</strong>tskräftige<br />

Verurteilung wegen einer s<strong>ch</strong>weren Straftat vorliegt, die zu einem Eintrag<br />

ins polizeili<strong>ch</strong>e Führungszeugnis geführt hat. 17<br />

Da i<strong>ch</strong> zum Zeitpunkt meines Antrages zur Zulassung zum Rigorosum<br />

erstens ni<strong>ch</strong>t re<strong>ch</strong>tskräftig verurteilt und zweitens ein sol<strong>ch</strong>es Urteil meiner<br />

Ansi<strong>ch</strong>t na<strong>ch</strong> au<strong>ch</strong> ni<strong>ch</strong>t zu erwarten war, strengte i<strong>ch</strong> beim Verwaltungsgeri<strong>ch</strong>t<br />

Stuttgart eine Untätigkeitsklage gegen die Universität Stuttgart <strong>an</strong>.<br />

Das Verwaltungsgeri<strong>ch</strong>t wurde jedo<strong>ch</strong> auf Antrag der Universität Stuttgart<br />

seinerseits ni<strong>ch</strong>t tätig, da erst die Ents<strong>ch</strong>eidung im <strong>an</strong>stehenden Strafverfahren<br />

gegen mi<strong>ch</strong> abzuwarten sei, bevor eine Ents<strong>ch</strong>eidung darüber gefällt<br />

werden könne, ob i<strong>ch</strong> die Voraussetzungen zur Promotion erfülle. Kurz vor<br />

der Bestätigung des erstinst<strong>an</strong>zli<strong>ch</strong>en Urteils gegen mi<strong>ch</strong> forderte die Universität<br />

Stuttgart mi<strong>ch</strong> d<strong>an</strong>n s<strong>ch</strong>ließli<strong>ch</strong> auf, mein Promotionsgesu<strong>ch</strong> zurückzuziehen,<br />

weil es sonst mit ziemli<strong>ch</strong>er Gewißheit wegen meiner<br />

s<strong>ch</strong>werwiegenden strafre<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>en Verurteilung abgelehnt werden würde.<br />

Da i<strong>ch</strong> mir die Mögli<strong>ch</strong>keit offenhalten wollte, meine Doktorarbeit im Ausl<strong>an</strong>d<br />

einzurei<strong>ch</strong>en – eine einmal abgelehnte Doktorarbeit läuft Gefahr, nirgendwo<br />

auf der Welt mehr akzeptiert zu werden –, zog i<strong>ch</strong> meinen Antrag<br />

zur Zulassung zum Rigorosum im Juni 1996 zurück. 18<br />

16<br />

Rei<strong>ch</strong>sgesetz über die Führung akademis<strong>ch</strong>er Grade, 7.6.1939 (Rei<strong>ch</strong>sgesetzblatt I, S.<br />

985) wie au<strong>ch</strong> Dur<strong>ch</strong>führungsverordnung, 21.7.1939 (Rei<strong>ch</strong>sgesetzblatt I, S. 1326).<br />

17<br />

Az. IX 1496/79, Urteil vom 18.3.1981. Damals wurde einem wegen Raus<strong>ch</strong>giftdelikten<br />

Vorbestraften trotz Eintrags in sein Führungszeugnis die notwendige Würde zuerk<strong>an</strong>nt<br />

und die Universität dazu verurteilt, ihn zum Rigorosum zuzulassen. Dieses Gesetz Hitlers<br />

ist na<strong>ch</strong> diesem Urteil au<strong>ch</strong> heute no<strong>ch</strong> gültig, da es keinerlei NS-Ged<strong>an</strong>kengut enthalte<br />

und somit als legal zust<strong>an</strong>de gekommen und gültig <strong>an</strong>zusehen sei.<br />

18<br />

Az. 13 K 1329/94. Die Begründung der Universität ist online einsehbar unter<br />

www.vho.org/Authors/UniStgt.html, sowie meine Reaktion darauf:<br />

www.vho.org/Authors/<strong>Rudolf</strong>UniStgt.html; na<strong>ch</strong> Verkündung der Haftstrafe gegen mi<strong>ch</strong><br />

bemerkte mein Doktorvater übrigens, i<strong>ch</strong> müsse nun zuerst meine Strafe absitzen, bevor<br />

i<strong>ch</strong> meine Promotion vollenden könne. Prof. von S<strong>ch</strong>nering s<strong>ch</strong>ien damals also immer<br />

no<strong>ch</strong> zu seinem Doktor<strong>an</strong>den zu stehen.<br />

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