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Disease Management in Deutschland

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<strong>Disease</strong> <strong>Management</strong> <strong>in</strong> <strong>Deutschland</strong> – Def<strong>in</strong>ition und Zielsetzung Seite 37<br />

Die bis 1997 bestehende Regelung für Modellvorhaben erlaubte nur klar def<strong>in</strong>ierte<br />

und abgegrenzte Maßnahmen der Umsetzung. Für die Leistungserbr<strong>in</strong>ger bestand<br />

im Rahmen des alten § 63 SGB V die Möglichkeit der Erprobung neuer Leistungen,<br />

Maßnahmen und Verfahren. Für die Kostenträger beschränkten sich die Möglichkeiten<br />

auf Kostenerstattung und Beitragsrückzahlung. Erst mit dem 2. Neuordnungsgesetz<br />

(NOG) ab Juli 1997 wurden die Voraussetzungen für neue Modelle <strong>in</strong> den Bereichen<br />

Organisation, F<strong>in</strong>anzierung und Vergütung geschaffen. Damit wurde den<br />

Kassen zum ersten Mal die Möglichkeit e<strong>in</strong>geräumt, mit unterschiedlichen Gruppen<br />

von Leistungserbr<strong>in</strong>gern direkte Verträge abzuschließen. Im Bereich der niedergelassenen<br />

Ärzte musste weiterh<strong>in</strong> die Kassenärztliche Vere<strong>in</strong>igung mit e<strong>in</strong>bezogen<br />

werden.<br />

Mit dem Gesundheitsreformgesetz 2000 (GRG 2000) ist die Möglichkeit der Kassenärztlichen<br />

Vere<strong>in</strong>igungen sowie der Kassenärztlichen Bundesvere<strong>in</strong>igung entfallen,<br />

Modellvorhaben an ihrem Veto scheitern zu lassen. Es ist für die Kassen jetzt möglich,<br />

Modellvorhaben (mit dem Benehmen der Kassenärztlichen Vere<strong>in</strong>igung) direkt<br />

mit den Vertragsärzten abzuschließen. Zusätzlich wurden vom Gesetzgeber durch<br />

die Strukturverträge weitere Möglichkeiten zur Ausgestaltung neuer Versorgungsformen<br />

geschaffen. Im Rahmen der Strukturverträge nach § 73a SGB V können im E<strong>in</strong>vernehmen<br />

zwischen Kasse und Kassenärztlicher Vere<strong>in</strong>igung für Arztgruppen neue<br />

Versorgungs- und Vergütungsstrukturen sowie die Übernahme von Budgetverantwortung<br />

vere<strong>in</strong>bart werden. Sie beschränken sich allerd<strong>in</strong>gs auf den vertragsärztlichen<br />

Bereich. E<strong>in</strong>e sektorenübergreifende Regelung ist nicht vorgesehen.<br />

Sektorenübergreifende Verträge zwischen Leistungserbr<strong>in</strong>gern unterschiedlicher<br />

Sektoren werden durch § 140a–h SGB V möglich. Sie können aber auch als Grundlage<br />

für weitergehende Regelungen wie die Übernahme von Budgetverantwortung<br />

durch die Leistungserbr<strong>in</strong>ger herangezogen werden. Damit ist es durch die Regelungen<br />

zur Integrierten Versorgung möglich, dass Leistungserbr<strong>in</strong>ger e<strong>in</strong>e Steuerungsund<br />

Integrationsfunktion <strong>in</strong> sektorenübergreifenden Versorgungskonzepten übernehmen.<br />

In der Folge kommt es zu e<strong>in</strong>er teilweisen Übernahme des Morbiditätsrisikos<br />

durch die Leistungserbr<strong>in</strong>ger.<br />

In Tabelle 6 s<strong>in</strong>d die gesetzlichen Rahmenbed<strong>in</strong>gungen für neue Versorgungsmodelle<br />

gegenübergestellt.

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