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MARIEN pdf

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Das Pfarrerwahlrecht in St. Marien (1782-1962)<br />

Wenn es in den christlichen Kirchen um die Besetzung eines Pfarramts ging oder geht,<br />

so waren und sind im Lauf der Geschichte, regional unterschiedlich und oft in Abhängigkeit<br />

von der politischen Situation, vielerlei Verfahrensweisen üblich. Hierbei spannt sich<br />

der Bogen von der gänzlich freien Wahl durch die Gemeinde über mannigfaltige Zwischenstufen<br />

bis hin zum uneingeschränkten Ernennungsrecht durch die kirchliche Behörde.<br />

Das mittelalterliche Patronatsrecht<br />

Zum besseren Verständnis der folgenden Ausführungen muss zunächst eine dieser<br />

Möglichkeiten der Pfarramtsbesetzung näher erläutert werden, nämlich die der durch<br />

patronatliche Berufung. Mittelalterliches kirchliches Leben wurde in entscheidender Weise<br />

durch die Rechtsbeziehungen zwischen der Kirche und ihren jeweiligen Stiftern bestimmt;<br />

diese konnten Privatpersonen (Grundherren), Stifte und Klöster oder auch die<br />

Landesfürsten sein. Neben ihren Erhaltungspflichten hatten sie sowohl an deren Vermögen,<br />

wie auch an deren Einkünften ein Nutzungs- und Verfügungsrecht. Ihr wichtigstes<br />

Recht bestand jedoch darin, als Patrone ihrer sogenannten Eigenkirchen deren Geistliche<br />

zu ernennen und abzusetzen bzw. der zuständigen kirchlichen Autorität entsprechende<br />

verbindliche Vorschläge zu machen.<br />

Die Entwicklung in nachreformatorischer Zeit<br />

Im Zuge der Reformation änderten sich die Gegebenheiten. Viele Gemeinden, die sich<br />

dem evangelischen Glauben zuwandten, verweigerten sich dem beschriebenen Patronatsrecht<br />

und beanspruchten bei Eintritt einer Vakanz (Nichtbesetzung) das Recht der<br />

Pfarrerwahl für sich. Dabei kam es naturgemäß zu mancherlei Auseinandersetzungen,<br />

ehe sich eine solche Neuregelung gegen den Willen der Obrigkeit durchsetzte. Sie eskalierten<br />

in besonderer Weise in der Grafschaft Mark und gingen auch an Schwelm nicht<br />

vorbei. Als Beleg hierfür sei an dieser Stelle lediglich der Brief erwähnt, den<br />

„Bürgermeister, Rat, Adelige und unadelige Kirchenräte" am 22.12.1595 an die fürstlichen<br />

Räte in Kleve richteten, in dem sie um die Einsetzung des lutherischen Pfarrers<br />

Steinweg ersuchten.<br />

Nachdem das Pfarrerwahlrecht in den evangelisch gewordenen Gemeinden weitgehend<br />

Fuß gefasst hatte, wurde es durchaus unterschiedlich gehandhabt und im Laufe der Zeit<br />

auch vielen Änderungen unterworfen. Im Jahre 1835 erkämpfte dann die Märkische Generalsynode<br />

eine Kirchenordnung, die entscheidende, diesbezügliche Grundsätze formulierte.<br />

Heute wird das Pfarrstellenbesetzungsrecht, jeweils in Abhängigkeit von der<br />

dort gewachsenen Tradition, durch die einzelnen Gliedkirchen der Evangelischen Kirche<br />

in Deutschland geregelt. Die Westfälische Landeskirche weist es den Leitungsgremien in<br />

den Gemeinden, den Presbyterien zu und erlässt die entsprechenden Ausführungsbestimmungen.<br />

In jedem dritten Besetzungsfall kann das Landeskirchenamt einen oder<br />

mehrere Bewerber vorschlagen.<br />

Die Situation in der katholischen Kirche<br />

Hingegen wird das Pfarrstellenbesetzungsrecht in der katholischen Kirche folgendermaßen<br />

ausgeübt: Der erste Schritt besteht in der „designatio personae" (die Bezeichnung<br />

der in Frage kommenden Person), wobei mehrere Möglichkeiten in Betracht<br />

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