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MARIEN pdf

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Epilog<br />

Einige Jahre später, am 28.10.1965, gegen Ende des 2. Vatikanischen Konzils, stimmte<br />

Bischof Hengsbach zusammen mit 2321 seiner Mitbrüder dem „Dekret über die Hirten<br />

Aufgabe der Bischöfe" zu.<br />

In dessen 31. Kapitel findet sich folgende Festlegung:<br />

„ Beim Urteil über die Eignung eines Priesters, eine Pfarrei zu leiten, berücksichtige der<br />

Bischof nicht nur seine wissenschaftlichen Kenntnisse, sondern auch seine Frömmigkeit,<br />

seinen Seelsorgseifer und die übrigen Begabungen und Eigenschaften, die für die rechte<br />

Ausübung der Seelsorge erforderlich sind.<br />

Der einzige Sinn des pfarrlichen Dienstes besteht im Heil der Seelen. Damit nun der Bischof<br />

bei der Verleihung von Pfarreien leichter und angemessener vorgehen kann, sollen<br />

unter Wahrung des Rechtes der Ordensleute alle Vorschlags-, Ernennungs- und Vorbehaltsrechte<br />

sowie das Gesetz des allgemeinen oder des besonderen Pfarrkonkurses,<br />

wo es in Geltung ist, abgeschafft werden.<br />

Die Pfarrer aber sollen sich in ihrer jeweiligen Pfarrei jener Festigkeit im Amt erfreuen,<br />

die das Seelenheil erfordert. Die Unterscheidung zwischen absetzbaren und unabsetzbaren<br />

Pfarrern wird daher abgeschafft, und die Verfahrensweise bei der Versetzung von<br />

Pfarrern soll überprüft und vereinfacht werden. So kann der Bischof besser den Erfordernissen<br />

des Seelenheiles Rechnung tragen, wobei er freilich die natürliche und die kanonische<br />

Billigkeit wahren muss.<br />

Pfarrer jedoch, die wegen zunehmenden Alters oder aus einem anderen schwerwiegenden<br />

Grund gehindert sind, ihr Amt vorschriftsmäßig und wirksam auszuüben, werden<br />

dringend gebeten, aus eigenem Antrieb oder dem Wunsch des Bischofs entsprechend<br />

auf ihr Amt zu verzichten. Der Bischof soll für einen angemessenen Unterhalt der aus<br />

dem Amte Scheidenden sorgen“<br />

Es bleibt müßig, die Frage zu stellen, ob er sich bei den diesbezüglichen Verhandlungen<br />

an die so außergewöhnliche Geschichte des Schwelmer Pfarrerwahlrechts erinnert hat...<br />

Schwelm: links evangelische, rechts katholische Kirche im Jahre 1835 von Osten her gesehen<br />

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