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MARIEN pdf

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en oder bekommen nach Anlaß des Religionsvergleiches vom 26 Aprillis 1672 gestattet,<br />

los, frey, von niemanden beschwert, erb und ewiglich verkaufen, und abstehen, sich<br />

ihren Erben und Nackkömmlichen davon enterbt, sie, Katholische, aber Namens der<br />

gemeinde dann hier wieder beerbt. Hingegen haben Käufer wegen solchen Verkaufs<br />

und erblicher Abtretung den Verkäufern noch Subscription dieses Kaufbriefes in einer<br />

unzerteilten Summe zu erlegen und zu bezahlen versprochen. Am Kaufschilling 350 Rth.<br />

– jeder Thaler = 60 Stüber - , dann ihm, Verkäufer seiner Hausfrauen und 5 Kindern, jedem<br />

2 Rth und aso zusammen 14 Rth 40 Pfg.<br />

Damit nun die katholischen und deren Gemeinde des Verkaufs, wie billig, versichert sein<br />

und bleiben, und von niemand angefertiget werden möget, haben Verkäufer vor sich und<br />

ihren Erben, bey hadhafter Unterpfändung versprochen, dem selben jedes mal Dauerund<br />

Wohnhaft zu präsentieren. Diesem nächst haben von wegen Sr. Durchlaucht zu<br />

Brandenburg Abgeordnete Herren Commissarii, Herr von Romberg , Herr von der Reck<br />

und Herr Dr. Lennitz, Bürgermeister und Rath der Stadt Schwelm in Kraft vorhin abgegangenen<br />

Befehlaschreiben erinnert und nochmals aufgegeben die gekauften Häuser<br />

und zugehörige Stücker a dato dieses nicht allein aus dem Gemeinschatzregistern und<br />

Handzetteln auszulöschen und als geistliche Güter einzuschreiben, sondern auch die<br />

künftigen kath. Pastoren , Cüster, Schulmeister und Kirchenbedienstete mit keinem Personallst<br />

direkte oder indirekte zu beschweren, sondern nach Anlaß vorgemeldten Religionsvergleiches<br />

Artikel 5, § 2 aller geistlicher Freiheit völlig zu genießen zu lassen, welchem<br />

der zeitliche Bürgermeister Herr. Dr. König, Steffan Bergmann und Heinrich Casper<br />

Kueß, Rathsverwandter, in Nämen der sämplichen Rathsverwanthen und ganzen<br />

Bürgerschaft als also gehorsambst und gebührlich jedoch mit Vorbehalt ihres Abgangs<br />

sich an dem ganzen Gericht Schwelm zu erhalten, welche die Herren Commissarii gemelden<br />

Stadt Schwelm gehörigen Orts zu suchen und zu erhalten frey gelassen nachzukommen<br />

vestlich angelobet.<br />

Dessen zur Wahrheitsurkunde und beständiger Vesthaltung ist diese in duplo ausgefertigt,<br />

einem jeden Theil extraditieret, anfänglich von denen Kurfürtlichen Commissarien<br />

eigenhändig unterschrieben und mit denen respektive angeborenen und gewohnlichen<br />

Pitschaften ( = Siegel) bekräftigt, dann auch von Herrn Käufer und Verkäufern, wie<br />

nicht weniger zeitlichen Bürgermeistern und Rathsverwandte , unten gemeldet, mit deren<br />

ebenfalls angeborenen Pittschaften, dann auch Stadtsiegel befestigt. So geschehen,<br />

Schwelm, den 18. XBR 1682“<br />

Die neue Kirche<br />

Die Kirche selbst war klein und bescheiden, ebenso die Innenausstattung. Ein Satteldach<br />

mit einem Hahn zierenden Dachreiter überspannte einen einschiffigen Raum, der<br />

in Längsrichtung durch je vier Pfeiler gestützt wurde. Hierfür mussten nun große Summen<br />

aufgebracht werden. Durch die Opferfreudigkeit der Gemeinde konnte aber bereits<br />

am 21. Juni 1684 der Grundstein für die Kirche "Zur unbefleckten Jungfrau Maria" im<br />

Beisein des Priors Johannes Nyburg von Beyenburg gelegt werden.<br />

Dazu Original-Text aus Kirchenbuch II - 1684:<br />

„ ... am 21. Juni 1684 wurde der Grundstein gelegt von dem Hochwürdigen Pater Prior<br />

aus Werden, der im Namen des Ehrwürdigen vortrefflichen und hochherzigen Abtes von<br />

Werden alle religiösen Handlungen gemäß dem römischen Ritus mit anderen ihm zur<br />

Hand gehenden Priestern aus dem Beyenburger Kloster des Kreuzherrenordens und mit<br />

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