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Gewaltdelinquenz – Lange Freiheitsentziehung – Delinquenzverläufe

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4 Kai-D. Bussmann, Claudia Erthal, Andreas Schroth<br />

schaft seit 2007 eine europäische Vergleichsstudie gefördert, die die<br />

innerfamiliären Auswirkungen von Körperstrafenverboten und Informationskampagnen<br />

zur Schädlichkeit erzieherischer Gewalt auf die Dimensionen<br />

Verhalten, Einstellungen, Kommunikation, Rechtsbewusstsein und Rechtswissen<br />

in fünf Ländern <strong>–</strong> Schweden, Österreich, Deutschland, Spanien,<br />

Frankreich 2 <strong>–</strong> erforscht.<br />

Rechtlich sieht es in den ausgewählten Ländern wie folgt aus: Der französische<br />

Code Civil räumt Eltern einen weiten Ermessensspielraum ein: „Die<br />

Gewalt haben Vater und Mutter inne, um ihr Kind in seiner Sicherheit, seiner<br />

Gesundheit und seiner Sittlichkeit zu schützen. Sie haben in dieser Hinsicht<br />

das Recht und die Pflicht der Sorge, der Aufsicht und der Erziehung.“<br />

(Code Civil, Buch 1, Abschn. IX, Art. 371-2) Mit Ausnahme von Misshandlungen,<br />

die auch in Frankreich unter Strafe stehen, ist hiernach nahezu jede<br />

Züchtigungshandlung erlaubt. In Spanien galt bis zum Zeitpunkt der Erhebung<br />

folgende Regelung: „Minderjährige Kinder unterstehen der elterlichen<br />

Gewalt. Die Gewalt muss sich immer am Wohl der Kinder in Übereinstimmung<br />

mit deren Persönlichkeit orientieren (...). Sie können die Kinder vernünftig<br />

und mit Maßen bestrafen.“ (Código Civil, Buch VII, Art. 154) 3 Die<br />

heute geltenden Regelungen Schwedens, Deutschlands und auch Österreichs<br />

untersagen dagegen kategorisch alle Körperstrafen bzw. Gewaltformen. Die<br />

aktuelle deutsche Fassung lautet: „Kinder haben ein Recht auf gewaltfreie<br />

Erziehung. Körperliche Bestrafungen, seelische Misshandlungen und andere<br />

entwürdigende Maßnahmen sind unzulässig“ (§ 1631 Abs. 2 BGB). Österreich<br />

verfügte: „Die Anwendung von Gewalt und die Zufügung körperlichen<br />

und seelischen Leidens sind unzulässig“ (§ 146 a ABGB).<br />

2 Die Untersuchungsländer bilden beispielhaft die heterogene Rechtslage in Europa ab.<br />

Als Unterscheidungs- und Auswahlkriterien dienten die Kodifizierung eines Verbots von<br />

Gewalt in der familiären Erziehung sowie die Durchführung einer Informations- und<br />

Aufklärungskampagne. In Österreich und vor allem in Frankreich wurden keine landesweiten<br />

und mehrmonatigen Aufklärungskampagnen über die schädlichen Folgen von<br />

erzieherischer Gewalt durchgeführt.<br />

3 In der seit 1.1.2008 geltenden Neufassung sind die Grenzen enger gezogen: „...und ihre<br />

physische und psychische Unversehrtheit berücksichtigen.“ (Código civil, Buch VII,<br />

Art. 154 n.F. 28.12.2007).

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