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Gewaltdelinquenz – Lange Freiheitsentziehung – Delinquenzverläufe

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Alois Birklbauer, Helmut Hirtenlehner<br />

neuerlichen Einreise nach Österreich während des aufrechten Aufenthaltsverbots,<br />

entsprochen wird. 32 Ein Indiz für eine mangelnde Akzeptanz des<br />

§ 133a öStVG kann auch darin gesehen werden, dass die Aufzählung der geschützten<br />

Rechtsgüter, deren Verletzung bei einer ausgesprochenen Freiheitsstrafe<br />

von mehr als drei Jahren zu einer Verweigerung dieser Entlassungsform<br />

führte (§ 133a Abs. 2 Z 3 aF öStVG), als zu eng angesehen wurde,<br />

und insofern in einer Entscheidung des OLG-Linz Fälle schwerer Suchtmitteldelinquenz<br />

als <strong>–</strong> vom geschützten Rechtsgut her betrachtet <strong>–</strong> auch gegen<br />

die körperliche Integrität gerichtet und damit als strafbare Handlungen<br />

gegen Leib und Leben angesehen wurden, womit auch bei einer drei Jahre<br />

übersteigenden Freiheitsstrafe wegen eines Suchtmitteldelikts ein Vorgehen<br />

nach § 133a öStVG unzulässig war. 33<br />

Des Weiteren konnte sich die höchstgerichtliche Rsp nicht mit dem erwähnten<br />

Ausschluss generalpräventiver Überlegungen anfreunden, sondern hat in<br />

mehreren Entscheidungen festgestellt, dass bei der Beurteilung der Voraussetzungen<br />

des § 133a öStVG, die im gebundenen Ermessen der Gerichte<br />

liegt, auch zu prüfen ist, ob der Anwendung dieser Bestimmung generalpräventive<br />

Gründe entgegen stehen. 34 Eine inhaltliche Begründung für diese<br />

Ansicht blieb der OGH weitgehend schuldig.<br />

Möglicherweise bedingt durch diese tendenziell restriktive Praxis sind seit<br />

dem Budgetbegleitgesetz 2009 35 nicht mehr Verurteilungen wegen bestimmter<br />

strafbarer Handlungen vom Anwendungsbereich des § 133a öStVG ausgeschlossen,<br />

sondern die Berücksichtigung generalpräventiver Überlegungen<br />

ist wie bei der bedingten Entlassung bis zur Verbüßung von zwei Dritteln<br />

der verhängten Freiheitsstrafe zulässig (§ 133a Abs. 2 öStVG). Ab diesem<br />

Zeitpunkt besteht kein Raum für die Berücksichtigung irgendwelcher<br />

präventiver Kriterien, sodass bei Vorliegen eines Aufenthaltsverbots, einer<br />

Bereitschaft zur unverzüglichen Ausreise und bei Fehlen rechtlicher oder tat-<br />

32 OGH 14 Os 120/08s; 14 Os 121/08p = RIS-Justiz RS0124016; siehe auch OGH 12 Os<br />

131/08v = AnwBl 2009, S. 367 = ÖJZ (EvBl) 2009/22.<br />

33 OLG-Linz 9 Bs 81/08p; ablehnend Reindl-Krauskopf, S.: Gutachten 17. ÖJT. Wien<br />

2009, S. 128 f.<br />

34 OGH 14 Os 120/08s; 14 Os 121/08p = RIS-Justiz RS0124016; siehe auch OGH 12 Os<br />

131/08v = AnwBl 2009, S. 367 = ÖJZ (EvBl) 2009/22; kritisch zu dieser Rsp Reindl-<br />

Krauskopf, S.: Gutachten 17. ÖJT. Wien 2009, S. 124; gegen eine Berücksichtigung<br />

generalpräventiver Kriterien auch Kollmann, L.: Erfahrungsbericht zur Bedingten<br />

Entlassung neu und § 133a StVG. In: Juridikum 2008, S. 156 ff (S. 159).<br />

35 Die EBRV (Nr 113 BlgNR XXIV. GP) geben diesbezüglich keine Begründung für die<br />

Novellierung.

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