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Gewaltdelinquenz – Lange Freiheitsentziehung – Delinquenzverläufe

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228<br />

Frieder Dünkel<br />

5. Entwicklungen bei der Strafrestaussetzung im Straf-<br />

und Maßregelvollzug<br />

Das Gesetz zur Bekämpfung von Sexualdelikten und anderen gefährlichen<br />

Straftaten von 1998 hat im Bereich des § 57 StGB lediglich klarstellende<br />

Änderungen vorgenommen, indem nunmehr auf die „Berücksichtigung der<br />

Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit“ hingewiesen wird (vgl. hierzu<br />

Dünkel 2010b, § 57 Rn. 14 m. w. N.). Es wurde vermutet, dass dieser Hinweis<br />

von der Praxis jedenfalls teilweise als Aufforderung zu einer restriktiveren<br />

Entlassungspraxis missverstanden wurde.<br />

Eindeutige Verschärfungstendenzen gab es mit der Reform von 1998 allerdings<br />

bei der Entlassung aus dem Maßregelvollzug, indem § 67d Abs. 2<br />

StGB (ebenso wie bei der Begutachtung gem. § 454 Abs. 2 StPO ) nunmehr<br />

die „sichere Erwartung“ zukünftiger Straffreiheit vorausgesetzt wird anstatt<br />

der früheren Formulierung, dass „verantwortet werden kann“, eine Entlassung<br />

zu erproben.<br />

5.1 Bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug<br />

Leider ist die Beantwortung der Frage nach Veränderungen der Strafrestaussetzungspraxis<br />

noch schwerer zu beantworten wie diejenige zur Verurteilungspraxis.<br />

Es gibt keine validen Daten zur Strafrestaussetzungspraxis in Deutschland,<br />

da die Strafvollzugsstatistik keine oder nur unzureichende Angaben vorsieht.<br />

Daher ist man in Deutschland derzeit auf Einzelstudien angewiesen, die<br />

wenigstens einige Anhaltspunkte vermitteln. 6 Allerdings fehlt es an neueren<br />

Studien.<br />

Die deutsche Strafvollzugsstatistik weist einen über die Jahrzehnte relativ<br />

konstanten Anteil von ca. 30 % vorzeitigen Entlassungen (gem. §§ 57, 57a<br />

StGB, 88 JGG und im Wege der Gnade) an den insgesamt jährlich Entlassenen<br />

aus (vgl. hierzu auch Cornel 2002, S. 430 ff.). Allerdings belegen frühere<br />

Untersuchungen (vgl. Böhm/Erhard 1988), dass schon die Definition, was<br />

6 Vgl. Dünkel 1992; 2010b, § 57 Rn. 104 m. w. N.

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